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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 2842/92   

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https://dejure.org/1993,6955
VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 2842/92 (https://dejure.org/1993,6955)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.1993 - 5 S 2842/92 (https://dejure.org/1993,6955)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 1993 - 5 S 2842/92 (https://dejure.org/1993,6955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bekanntgabe eines landesstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses; Versäumung der Klagefrist durch den Prozeßbevollmächtigten - Verschulden und Wiedereinsetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1994, 474
  • VBlBW 1994, 44
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 25.11.1977 - 5 C 12.77

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Klagefrist - Adressierung der Klage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.1993 - 5 S 2842/92
    Denn wer trotz ordnungsgemäßer Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung einen unzulässigen Rechtsbehelf bei einer Behörde einlegt, statt der zulässigen gerichtlichen Klage, kann sich nicht dadurch entschuldigen, daß ein Dritter - hier das unzuständige Regierungspräsidium -, an den der Rechtsbehelf adressiert war, die Fristversäumung durch eigenes Tätigwerden noch hätte verhindern können (vgl. dazu BVerwGE 55, 61, 65/66 m.w.N.; Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 60 RdNr. 9 a m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 15.01.2009 - 11 K 2026/07

    Zur Frage der Einlegung eines wirksamen Widerspruchs gegen eine

    Damit bleibt die Überwachung weiterer Bekanntmachungen in der Sache, die hier einen Zeitraum von einem halben Jahr nicht überschritten hätte, innerhalb eines zumutbaren zeitlichen Rahmens und stellt keine überzogenen Anforderungen an die Pflichten eines Rechtsanwalts dar (in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.1993 -5 S 2842/92 - zitiert nach juris, wonach eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts keinen Grund für ein fehlendes Verschulden darstellt, wenn sie von dem Betroffenen schlicht übersehen wird und ihm gegenüber aufgrund gesetzlicher Regelung keine separate Zustellung mehr erfolgen musste).
  • SG Osnabrück, 28.04.2005 - S 16 SO 13/05
    Denn wer trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung einen unzulässigen Rechts-behelf bei einer Behörde einlegt, statt der zulässigen Klage, kann sich nicht dadurch ent-schuldigen, dass ein Dritter - hier der Beklagte -, an den der Rechtsbehelf adressiert war, die Fristversäumung durch eigenes Tätigwerden noch hätte verhindern können (VGH Mannheim, Urteil vom 21.10.1993, NVwZ-RR 1994, 474, 475 m.w.N.; Schoch, VwGO, Stand: September 2004, § 60 Rdnr. 49 m.w.N.).
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