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   VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03   

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https://dejure.org/2003,7891
VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03 (https://dejure.org/2003,7891)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 9 S 2037/03 (https://dejure.org/2003,7891)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 9 S 2037/03 (https://dejure.org/2003,7891)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fahrlehrer - Fahrschulausbildungsverbot an einem bestimmten Ort

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofort vollziehbare Untersagung der Fahrschulausbildung in einer bestimmten Betriebsstätte; Widerruf einer Fahrschulerlaubnis mit Schließung der Ausbildungsstätte; Nutzungsbefugnis für Räume zum theoretischen Fahrschulunterricht; Rückgriff auf das allgemeine Gewerberecht ...

  • Judicialis

    FahrlG § 21; ; GewO § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FahrlG § 21; GewO § 15
    Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Zweigstelle, Ausbildungsstätte, Sitzverlegung, Strohmann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2004, 306
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.12.1989 - 1 B 147.89

    Bestehen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
    Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (Beschluss vom 19.12.1989 - 1 B 147/89 -, Buchholz 451.28 Fahrlehrer Nr. 13), kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Fahrschulinhaber die Räume tatsächlich nutzt, sondern allein darauf, ob sie ihm zur Verfügung stehen, also darauf, ob er sie nutzen darf.
  • BVerwG, 25.10.1996 - 1 B 199.96

    Gewerberecht - Fahrlehrer, Gegenstand und Widerruf einer Fahrschulerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
    Liegen die Widerrufsvoraussetzungen vor, so muss der Widerruf der Fahrschulerlaubnis erfolgen; dem Antragsgegner steht insoweit kein Ermessen zu (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 1 B 199/96 - GewArch 1997, 72).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1992 - 14 S 2038/91

    Die Mitnahme von Begleitpersonen bei gewerbsmäßigen Tiertransporten ist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
    Dies schließt indes einen Rückgriff auf Regelungen, die allgemein für gewerbliche Betätigungen gelten, nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.12.1992 - 14 S 2038/91 - DÖV 1993, 203).
  • OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01

    Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
    Das Gewerberecht enthält in § 15 GewO den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass die zuständige Behörde die Befugnis hat, ein Gewerbe zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung erforderlich ist, zu verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. auch OVG Thüringen, Beschluss vom 06.06.2002 - 2EO 80/01- DÖV 2003, 87).
  • BVerwG, 29.11.1982 - 5 B 62.81

    Fahrlehrererlaubnis - Pflichten des Fahrlehrers - Gröbliche Pflichtverletzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.10.2003 - 9 S 2037/03
    Demgemäss (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO) kann die zuständige Behörde jemandem, der ohne die erforderliche Fahrschulerlaubnis (§ 10 Abs. 1 FahrlG) eine Fahrschule betreibt, den Betrieb untersagen (vgl. BVerwG Beschluss vom 29.11.1982 - 5 B 62/82 - DÖV 1983, 735).
  • VG Darmstadt, 19.04.2018 - 3 L 4339/17

    Fahrschulerlaubnis

    Dies schließt indes einen Rückgriff auf Regelungen, die allgemein für gewerbliche Betätigungen gelten, nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2003 - 9 S 2037/03 -, GewArch 2004, 34 [VGH Baden-Württemberg 21.10.2003 - 9 S 2037/03] ; VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2008 - 2 K 1190/07 -, juris).

    Das Gewerberecht enthält in § 15 GewO den allgemeinen gewerberechtlichen Grundsatz, dass die zuständige Behörde die Befugnis hat, ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Zulassung erforderlich ist, zu verhindern, wenn es ohne diese Zulassung betrieben wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.10.2003, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 9 S 2890/08

    Kein weiterer (Teil-)Grundbetrag einer Fahrschule für weitere Ausbildung eines

    Diese Regelungstechnik enthält indes keine bewusst abschließende Ausformung und schließt einen Rückgriff auf allgemeinere Bestimmungen daher nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2003 - 9 S 2037/03 -, VBlBW 2004, 306).
  • VG Karlsruhe, 06.02.2008 - 2 K 1190/07

    Tschechische Fahrschulerlaubnis und Fahrschul- bzw. Zweigstellenerlaubnis in

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat insoweit in seinem Beschluss vom 21.10.2003 (9 S 2037/03) ausgeführt: "Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2001, BGBl. I S. 3762) enthält, anders als die Gewerbeordnung (dort § 15 Abs. 2 GewO), keine Regelungen über die Schließung von Betriebsstätten oder von Unterrichtsräumen.
  • VG Arnsberg, 20.09.2005 - 1 L 720/05

    Voraussetzungen des Widerrufs einer Fahrlehrerlaubnis bei sexuell anstößigem

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 9 S 2037/03 -, GewArch 2004, S. 35.
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