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   VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18   

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VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18 (https://dejure.org/2019,43806)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2019 - 5 S 1052/18 (https://dejure.org/2019,43806)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2019 - 5 S 1052/18 (https://dejure.org/2019,43806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Anforderungen an den Nachweis zur Zustimmung des Grundstückseigentümers zur straßenrechtlichen Widmung einer Grundstücksfläche; Voraussetzungen für die erleichterte Widmungsmöglichkeit nach

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widmung; Zustimmung zur Widmung; Unvordenkliche Verjährung; Gewohnheitsrecht; Unwesentliche Verlegung einer Straße; Hofraum

  • rechtsportal.de

    StrG BW § 5 Abs. 1 ; StrG BW § 5 Abs. 7
    Strenge Voraussetzungen für den Nachweis der Zustimmung eines Grundstückseigentümers zur straßenrechtlichen Widmung einer Grundstücksfläche; Voraussetzung der erleichterten Widmungsmöglichkeit des § 5 Abs. 7 StrG ; Voraussetzung für die Annahme einer konkludenten Widmung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. u.a. gegen Gemeinde Ratshausen wegen Feststellung der Nichtöffentlichkeit eines Weges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 388
  • VBlBW 2020, 239
  • DVBl 2020, 581
  • DÖV 2020, 251 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1992 - 5 S 315/90

    Voraussetzungen der Öffentlichkeit eines vor Inkrafttreten des StrG BW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    c) Allerdings zählen nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu den öffentlichen Straßen i.S.v. § 2 Abs. 1 StrG nicht nur die nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, sondern auch solche, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 bereits vorhanden waren (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F., dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 22; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - juris Rn. 28; Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - juris Rn. 30).

    Es ist offensichtlich, dass die Hoffläche des Gebäudes Nr. 8 - des heutigen Klägergrundstücks - als Verbindungsstück diente zwischen dem Feldweg Nr. 37 und dem Ortsweg Nr. 15. In einem solchen Fall ist es unschädlich, dass auf dem Hofraum selbst keine klar als Wegeanlage erkennbare Teilfläche abgegrenzt ist (so in Bezug auf ähnlich gelagerte Sachverhalte auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - juris Rn. 30; Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56, 57).

    Dabei muss das Recht nachweislich in den 40 Jahren vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 ständig ausgeübt worden sein und darf für den vor dem 1. Juli 1964 liegenden Zeitraum von 40 Jahren - zurück bis zum Jahre 1884 - keine gegenteilige Erinnerung feststellbar sein (ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z.B. Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 24; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183).

    Daher genügen für den Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest ergänzend herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 30f; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 184).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 5 S 2858/06

    Unvordenkliche Verjährung im Straßenrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    c) Allerdings zählen nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu den öffentlichen Straßen i.S.v. § 2 Abs. 1 StrG nicht nur die nach Inkrafttreten des Straßengesetzes gewidmeten Straßen, Wege und Plätze, sondern auch solche, die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 bereits vorhanden waren (§ 57 Abs. 1 Satz 1 StrG a.F., dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 22; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - juris Rn. 28; Urteil vom 22.10.1991 - 5 S 189/90 - juris Rn. 30).

    Dabei muss das Recht nachweislich in den 40 Jahren vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 1. Juli 1964 ständig ausgeübt worden sein und darf für den vor dem 1. Juli 1964 liegenden Zeitraum von 40 Jahren - zurück bis zum Jahre 1884 - keine gegenteilige Erinnerung feststellbar sein (ständige Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ., z.B. Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 24; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 183).

    Daher genügen für den Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest ergänzend herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 30f; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 184).

    Denn bei der Regelvermutung der unvordenklichen Verjährung handelt es sich ihrerseits um prinzipiell gültiges Gewohnheitsrecht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 24; Lorenz/Will, Straßengesetz, 2. Aufl., § 3 Rn. 10), das allerdings - wie oben wiedergegeben - mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an die Begründung der Öffentlichkeit von vor dem 1. Juli 1964 vorhanden gewesenen Wegen stellt, bei denen keine ausdrückliche oder konkludente Widmung für den Gemeingebrauch anzunehmen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 5 S 3298/88

    Reinigungspflicht der Anlieger eines selbständigen Fußweges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtspraxis war ein öffentlicher Weg gegeben, wenn eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war und der Weg von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2; Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - VBlBW 1987, S. 101; Urteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275; Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56; ferner Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, S. 22).

    Es ist offensichtlich, dass die Hoffläche des Gebäudes Nr. 8 - des heutigen Klägergrundstücks - als Verbindungsstück diente zwischen dem Feldweg Nr. 37 und dem Ortsweg Nr. 15. In einem solchen Fall ist es unschädlich, dass auf dem Hofraum selbst keine klar als Wegeanlage erkennbare Teilfläche abgegrenzt ist (so in Bezug auf ähnlich gelagerte Sachverhalte auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - juris Rn. 30; Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56, 57).

    Hinzu kommt als weiteres gewichtiges Indiz, dass der Feldweg seit den Jahren 1886/1887 selbständig vermarkt ist und mit einer eigenen Wegenummer versehen wurde (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - a.a.O. und Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1986 - 5 S 394/85

    Öffentlichkeit eines durch einen Hofraum führenden Weges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtspraxis war ein öffentlicher Weg gegeben, wenn eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war und der Weg von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2; Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - VBlBW 1987, S. 101; Urteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275; Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56; ferner Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, S. 22).

    (2) Die Widmung eines solchen Weges kann durch schlüssiges, die Widmungsabsicht deutlich machendes Verhalten der Beteiligten, also des Hoheitsträgers und des Eigentümers erfolgt sein (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - a.a.O.).

    Hinzu kommt als weiteres gewichtiges Indiz, dass der Feldweg seit den Jahren 1886/1887 selbständig vermarkt ist und mit einer eigenen Wegenummer versehen wurde (VGH Bad.- Württ., Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - a.a.O. und Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.1981 - 5 S 1255/80

    Wegerecht - Öffentlichkeit eines Weges

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtspraxis war ein öffentlicher Weg gegeben, wenn eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war und der Weg von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2; Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - VBlBW 1987, S. 101; Urteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275; Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56; ferner Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, S. 22).

    Es ist offensichtlich, dass die Hoffläche des Gebäudes Nr. 8 - des heutigen Klägergrundstücks - als Verbindungsstück diente zwischen dem Feldweg Nr. 37 und dem Ortsweg Nr. 15. In einem solchen Fall ist es unschädlich, dass auf dem Hofraum selbst keine klar als Wegeanlage erkennbare Teilfläche abgegrenzt ist (so in Bezug auf ähnlich gelagerte Sachverhalte auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - juris Rn. 30; Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56, 57).

  • BVerfG, 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08

    Unvordenkliche Verjährung und Eigentumsgarantie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    cc) In dieser Situation kann allerdings das - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - juris Rn. 21ff) - Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung Anwendung finden.

    Daher genügen für den Nachweis des Nichtbestehens einer anderweitigen Erinnerung für die Zeit von 1884 bis 1924 auch urkundliche Beweismittel, wenn Zeugenaussagen zumindest ergänzend herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.4.2009 - 1 BvR 3478/08 - juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.4.2008 - 5 S 2858/06 - juris Rn. 30f; Urteil vom 17.12.1992 - 5 S 315/90 - VBlBW 1993, 184).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1991 - 5 S 2473/89

    Zur Frage wann und wie ein Privatgrundstück durch unvordenkliche Verjährung zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung des Eigentümers verlangt die Rechtsprechung des Senats hohe Anforderungen an den Nachweis dieser Voraussetzungen mit der Folge, dass im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.8.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144, juris Rn. 19; auch BVerfG a.a.O. Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1983 - 5 S 51/83

    Zur Öffentlichkeit eines Weges; Gemeingebrauch; faktische Widmungserweiterung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Nach der gewohnheitsrechtlich verfestigten Rechtspraxis war ein öffentlicher Weg gegeben, wenn eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war und der Weg von der zuständigen Behörde ausdrücklich oder stillschweigend zur Benutzung für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis gewidmet worden war (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.5.1989 - 5 S 3298/88 - juris Rn. 2; Urteil vom 7.2.1986 - 5 S 394/85 - VBlBW 1987, S. 101; Urteil vom 19.4.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275; Urteil vom 15.1.1981 - 5 S 1255/80 - VBlBW 1982, 56; ferner Schmid, Das öffentliche Wegerecht in Württemberg, S. 22).
  • BVerwG, 22.05.1991 - 4 NB 23.90

    Nichtvorlage einer Normenkontrollsache - Durchführung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Abgesehen davon, dass ein darin liegender Mangel gem. § 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO ohnehin geheilt worden wäre, weil die Beteiligten der prozessualen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen haben, ist die informatorische Anhörung einer Person - ohne die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung - nicht von vornherein ungeeignet, zur richterlichen Überzeugungsbildung beizutragen (BVerwG, Beschluss vom 22.5.1991 - 4 NB 23.90 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1984 - 5 S 2643/83

    Folgenbeseitigungsanspruch; Wegfall bei Mitverschulden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18
    Der Umstand allein, dass die Kläger die Nutzung des auf ihrem Grundstück liegenden Straßenteils möglicherweise jahrzehntelang - jedenfalls bis zu dem Schreiben ihres damaligen Rechtsanwalts vom 10.11.1994 - beanstandungslos geduldet haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.2.1984 - 5 S 2643/83 - NJW 1985, 1482; Lorenz/Will a.a.O., Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 5 Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2016 - 5 S 2577/15

    Keine unwesentliche Verlegung eines Weges bei Verlauf vollständig außerhalb der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 189/90

    Einzelrichterentscheidung im vorbereitenden Verfahren; Vermutung der

  • OVG Saarland, 30.11.1990 - 1 W 156/90

    Widmungsfiktion; Zustimmung zur Widmung; Flächennutzung; Öffentlicher Verkehr;

  • VerfGH Bayern, 05.07.1984 - 109-VI-83
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

  • OLG Karlsruhe, 17.01.2022 - 25 U 417/21

    Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden bei Wanderwegen in Baden-Württemberg

    An den Nachweis der Zustimmung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen; der Umstand, dass ein Eigentümer die Nutzung geduldet hat, genügt nicht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. November 2019 - 5 S 1052/18 -, juris Rn. 21).

    Ferner ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin auch keine Hinweise für eine Widmung nach § 5 Abs. 6 S. 1 StrG BW oder § 5 Abs. 7 StrG BW als gesetzlich geregelten Fällen der konkludenten Widmung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21. November 2019 - 5 S 1052/18 -, juris Rn. 22).

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