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   VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11   

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VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11 (https://dejure.org/2013,3266)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11 (https://dejure.org/2013,3266)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 4 S 2968/11 (https://dejure.org/2013,3266)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Rechte der beamteten Bewährungshelfer durch die im Rahmen der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Ba.-Wü. auf gesetzlicher Grundlage vorgenommene Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 33 Abs 4 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 143a Abs 1 S 3 GG, Art 143b Abs 3 GG, § 20 Abs 2 BeamtStG
    Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf privaten Träger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBGS § 2; GG Art. 143a Abs. 1 S. 3
    Verletzung der Rechte der beamteten Bewährungshelfer durch die im Rahmen der Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Ba.-Wü. auf gesetzlicher Grundlage vorgenommene Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg verletzt keine Rechte der beamteten Bewährungshelfer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Privatisierung der Bewährungshilfe - Berufsbeamtentum nicht verletzt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Privatisierung verletzt keine verbeamteten Bewährungshelfer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Baden-Württemberg: Privatisierung der Bewährungshilfe verletzt keine Rechte der beamteten Bewährungshelfer - Gestaltungsspielraum zur Modernisierung des öffentlichen Dienstrechts durch Landesgesetzgeber nicht verletzt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2013, 219
  • DÖV 2013, 441 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvL 15/08

    Übertragung der Dienstleistung von Beamten auf freien Träger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 21.06.2011 - 2 BvL 15/08 - (BVerfGK 18, 498) als unzulässig beschieden.

    Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums sind ein Kernbestand von Prinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O. m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht habe - so das Bundesverfassungsgericht in der hierzu ergangenen Entscheidung vom 21.06.2011 (a.a.O.) - in seinem Vorlagebeschluss lediglich behauptet, dass es sich bei der Einbindung des Beamten in die behördliche Hierarchie um ein prägendes Strukturmerkmal handele, welches zu den "ganz selbstverständlichen Essentialia des tradierten Berufsbeamtentums" gehöre, auf das sich Art. 33 Abs. 5 GG beziehe.

    Dass eine entsprechende Alleinzuständigkeit kraft hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums auch für das fachliche Weisungsrecht gelten soll, ergibt sich daraus nicht (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.; s. hierzu auch Benz, a.a.O., 680 f.).

    Eingeräumt werden rein sachbezogene Weisungs- und Kontrollmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

    Als (eigener) hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums wird dies jedoch nicht qualifiziert (so auch BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.06.1984 - 2 C 84.81

    Beamtenrecht - Gehorsamspflicht - Busfahrer - Beamte - Deutsche Bundesbahn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Eine vergleichbare Überlassung von Dienstleistungen beamteter Busfahrer der Deutschen Bundesbahn an private Busgesellschaften, die weder eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist, noch als eine im Hinblick auf ihren materiellen Inhalt ähnliche (Umgehungs-) Maßnahme anzusehen ist, hat jedoch bereits das Bundesverwaltungsgericht ohne spezielle Ermächtigungsgrundlage für zulässig erachtet, wenn dadurch lediglich die Art und Weise der Dienstausübung berührt, nicht aber die Position des Beamten in seinem statusrechtlichen oder funktionellen Amt verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 07.06.1984 - 2 C 84.81 -, BVerwGE 69, 303).

    59 Der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber im Zusammenhang mit der Privatisierung von Bahn und Post besondere verfassungsrechtliche Regelungen zur Weiterbeschäftigung von Beamten getroffen hat (Art. 143a Abs. 1 Satz 3 und Art. 143b Abs. 3 GG), bedeutet nicht, dass auch vorliegend die (teilweise) Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie weiteren Dienstherrenbefugnissen zur Ausübung auf einen (beliehenen) privaten Träger entsprechend der gesetzlichen Konzeption nur aufgrund einer besonderen verfassungsrechtlichen Öffnungsklausel zulässig wäre (vgl. Battis, Beleihung anlässlich der Privatisierung der Postunternehmen, in: Festschrift für Peter Raisch 1995, 355 ; Benz, Postreform II und Bahnreform - Ein Elastizitätstest für die Verfassung, DÖV 1995, 679 ; Uerpmann, Einsatz von Beamten bei einer Gesellschaft privaten Rechts, Jura 1996, 79 ; a.A. Steuck, a.a.O., 153; Sterzel, a.a.O., 64).

    Die Reichweite des Organisationsermessens des Dienstherrn zeigt nicht zuletzt die bereits angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.1984 (a.a.O.), wonach die Dienstleistungsergebnisüberlassung beamteter Busfahrer an eine Regionalverkehrs-GmbH auch ohne gesonderte verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlage als rechtmäßig erachtet wird.

    Das Postulat des Bundesverwaltungsgerichts, die Dienstherrengewalt sei "unteilbar" (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.; s.a. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.99 -, BVerwGE 108, 274, zur "Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft"), wird durch die gewählte Gestaltung nicht verletzt.

    In dem bereits angeführten Fall einer Dienstleistungsergebnisüberlassung von Busfahrern der Deutschen Bundesbahn wird lediglich als Indiz für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Dienst- und Treueverhältnisses ausgeführt, dass insbesondere das "für das Beamtenverhältnis typische Gepräge des dienstlichen Weisungsrechts unbeeinträchtigt geblieben" sei (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 28.99

    Ruhegehalt, Berechnung der Minderung des Ruhegehaltssatzes nach "vollendeten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Das Postulat des Bundesverwaltungsgerichts, die Dienstherrengewalt sei "unteilbar" (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.; s.a. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.99 -, BVerwGE 108, 274, zur "Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft"), wird durch die gewählte Gestaltung nicht verletzt.

    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Kontext dienstlicher Beurteilungen darüber hinaus ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht vorgegeben sei, dass der "Vorgesetzte" des Beamten selbst ein Bediensteter des Dienstherrn sein müsse, vielmehr könnten auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stünden, Vorgesetzte sein (Urteil vom 11.02.1999, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Art. 33 Abs. 4 GG dient nicht dem Schutz individueller Beamten- oder Verbeamtungsinteressen, wohl aber dem Schutz des von hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung in seinen Grundrechten betroffenen Bürgers (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.01.2012 - 2 BvR 133/10 -, NJW 2012, 1563 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26.10.2000 - 2 C 31.99 -, ZBR 2001, 140).

    Soweit die Beigeladene als Beliehene der Aufsicht des Justizministeriums unterworfen ist und die Aufsichtsmittel nicht näher spezifiziert sind, kann eine solche gesetzliche Regelung verfassungskonform nur dahingehend ausgelegt werden, dass die Aufsichtsbefugnis alle zur effektiven Wahrnehmung der staatlichen Gewährleistungsverantwortung erforderlichen Informationsbeschaffungs- und Durchsetzungsbefugnisse einschließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.01.2012, a.a.O).

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Das Postulat des Bundesverwaltungsgerichts, die Dienstherrengewalt sei "unteilbar" (Urteil vom 07.06.1984, a.a.O.; s.a. Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.99 -, BVerwGE 108, 274, zur "Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft"), wird durch die gewählte Gestaltung nicht verletzt.
  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Dort wird ausgeführt, Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam des Beamten gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten hätten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich sei, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bildeten, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt seien, die seine Laufbahn bestimmten (vgl. hierzu das vom Verwaltungsgericht maßgeblich in Bezug genommene Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37).
  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Dort wird ausgeführt, Treue, Pflichterfüllung, unparteiischer Dienst für die Gesamtheit und Gehorsam des Beamten gegenüber den Gesetzen und den rechtmäßigen Anordnungen des Dienstvorgesetzten hätten zur Voraussetzung, dass der Beamte nur Stellen seines Dienstherrn verantwortlich sei, die durch ein hierarchisches Über- und Unterordnungsverhältnis eine Einheit bildeten, und dass auch nur diese Stellen zu seiner Beurteilung und zu den Maßnahmen befugt seien, die seine Laufbahn bestimmten (vgl. hierzu das vom Verwaltungsgericht maßgeblich in Bezug genommene Urteil vom 27.04.1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37).
  • BVerwG, 20.08.2004 - 2 B 64.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Übertragung dienstlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Kontext dienstlicher Beurteilungen darüber hinaus ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht vorgegeben sei, dass der "Vorgesetzte" des Beamten selbst ein Bediensteter des Dienstherrn sein müsse, vielmehr könnten auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stünden, Vorgesetzte sein (Urteil vom 11.02.1999, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2009 - 6 P 16.08

    Wahlrecht zum Personalrat; Zuweisung einer Tätigkeit bei einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Den erheblichen Handlungsspielraum unterstreichen auch die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperation zwischen Bundeswehr und Wirtschaftsunternehmen, in denen u.a. Beamten unter Beibehaltung ihres Dienstverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit zugewiesen werden kann (vgl. hierzu in personalvertretungsrechtlichem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 14.12.2009 - 6 P 16.08 -, BVerwGE 135, 384).
  • Drs-Bund, 01.02.1994 - BT-Drs 12/6717
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
    Der Gesetzgeber hat sich angesichts der damals sehr großen Zahl der Post- und Bahnbeamten zu einer (klarstellenden) verfassungsrechtlichen Übergangsregelung entschieden, deren Erforderlichkeit vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umstritten war (vgl. zum Streitstand v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Art. 143a RdNr. 6; s.a. BT-Drs. 12/5015 S. 8; 12/6717 S. 4 f.; 12/7269 S. 5 f.).
  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • VG Sigmaringen, 26.06.2008 - 6 K 512/07

    Vorlagebeschluss zur Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2013 - 4 S 1569/12

    Beamteter Bewährungshelfer bei freiem Träger

    Wie die Umsetzung des Privatisierungskonzepts im Hinblick auf die dienstrechtlichen Folgen und Veränderungen für die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG rechtmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 22.01.2013 - 4 S 2968/11-), gibt es auch keinen Anlass, die vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weiter getroffenen Regelungen in Frage zu stellen.

    Hier vollzieht die angegriffene Versetzungsverfügung hingegen die auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage erfolgte und nach Auffassung des Senats (Urteil vom 22.01.2013, a.a.O.) mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstandende Strukturveränderung im Bereich der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Form einer Beleihung des freien Trägers in Verbindung mit einer Dienstleistungsergebnisüberlassung der vorhandenen Beamten lediglich in organisatorischer Hinsicht nach.

    Die geltend gemachten Veränderungen im Arbeitsalltag des Klägers beruhen nicht auf der streitgegenständlichen Verfügung, sondern sind Ergebnis der auf gesetzlicher und vertraglicher Grundlage in nicht zu beanstandender Weise erfolgten Umstrukturierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 22.01.2013, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2018 - 6 B 1/18

    Anspruch auf Untersagung der Besetzung der Stelle einer stellvertretenden

    vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 = juris, Rn. 126 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 4 S 2968/11 -, VBlBW 2013, 219 = juris, Rn. 52.
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