Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6901
VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20 (https://dejure.org/2022,6901)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2022 - 6 S 1251/20 (https://dejure.org/2022,6901)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 6 S 1251/20 (https://dejure.org/2022,6901)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,6901) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SprengG 1976, § 2 Abs 1 SprengV 2, § 35 Abs 1 Nr 4 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 1 BauGB, § 17 Abs 2 Nr 1 SprengG 1976
    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sprengstofflagern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Sprengstofflagern; Zuordnung eines Bauvorhabens zu einem Plangebiet oder zum Außenbereich

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. gegen Land Baden-Württemberg wegen Erteilung einer Lagergenehmigung gemäß § 17 SprengG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 18.06.2003 - 4 B 128/01

    Außenbereich, Bauschuttrecyclinganlage, Eigenart der Landschaft, Privilegiertes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll", kann auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art in dem konkreten Gemeindegebiet überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 ) und sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ).

    Auch der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig ist, bewirkt noch nicht, dass er bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet oder gar nur im Außenbereich zulässig ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ; Pützenbacher, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 2. Auflage 2018, § 9 Rn. 21; Aschke, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 9 BauNVO Rn. 3; Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 4. Auflage 2019, § 9 Rn. 16).

    Ein Betrieb, der etwa wegen fehlender Gewerbegebiete im Innenbereich der konkreten Gemeinde nicht untergebracht werden kann, soll auch nicht im Außenbereich dieser Gemeinde angesiedelt werden, wenn er bereits nach seinem Typ bei abstrakter Bewertung nicht dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ).

    Sie sind mit der im Außenbereich ausdrücklich privilegierten landwirtschaftlichen Produktion weder vergleichbar, noch stehen sie zur Landwirtschaft in einem näheren oder weiteren Zusammenhang, wie dies z.B. bei Vorhaben der Massentierhaltung, bei Tierkörperbeseitigungs- oder Kompostieranlagen im Einzelfall sein mag (vgl. insoweit zu einer Bauschuttrecyclinganlage SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 sowie zu einer Klärschlammtrocknungs- und Verbrennungsanlage OVG LSA, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20 -, NVwZ-RR 2021, 389 ).

  • BVerwG, 02.03.2005 - 7 B 16.05

    Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in einem beplanten Gebiet (§ 30 BauGB) oder einem unbeplanten Gebiet im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder ggf. im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB errichtet werden können (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ).

    Ob die Alternative einer Errichtung des Vorhabens in einem Plangebiet besteht, ist nicht abstrakt, sondern nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 ).

    Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ).

    Die Prüfung, ob ein Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll", kann auch dazu führen, dass auf die Ausführung eines Vorhabens dieser Art in dem konkreten Gemeindegebiet überhaupt zu verzichten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 ) und sich der Antragsteller darauf verweisen lassen muss, sein Vorhaben im Innenbereich einer anderen Gemeinde durchzuführen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004, 1138 ).

  • BVerwG, 12.04.2011 - 4 B 6.11

    Auffangtatbestand für das Bauen im Außenbereich; Obliegenheiten des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    aa) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ).

    Die Verfolgung individueller Interessen schließt eine Privilegierung freilich nicht aus, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 m.w.N.).

    Es ist Sache des Bauherrn, das Vorhandensein dieses öffentlichen Interesses zu belegen und damit die Hindernisse, die einer Genehmigung entgegenstehen, auszuräumen (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 ).

    Ebenso kann offen bleiben, ob die Errichtung von Sprengstofflagern der hier beabsichtigten Größe nicht nur im individuellen, sondern zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt, das die Privilegierung mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel, den Außenbereich vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen, rechtfertigen könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 m.w.N.).

  • BVerwG, 01.11.2018 - 4 C 5.17

    Außenbereich; Gewerbliche Tierhaltung; Innenbereich; Konzentrationszonenplanung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in einem beplanten Gebiet (§ 30 BauGB) oder einem unbeplanten Gebiet im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder ggf. im Fall der Aufstellung eines hierfür in Betracht kommenden Bebauungsplans nach § 33 BauGB errichtet werden können (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ).

    Insofern steht § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unter dem Vorbehalt der bauplanungsrechtlichen Absicherung von Vorhaben durch Bebauungspläne oder durch § 34 BauGB (BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ).

    Es entscheidet sich somit nicht nach der Beschaffenheit von Innenbereichen "im allgemeinen", sondern nach der Beschaffenheit des Innenbereichs "hier und so", also des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 m.w.N.).

    Eine Verweisung auf den Innenbereich scheidet folglich u.a. dann aus, wenn der Vorhabenträger nicht in für ihn zumutbarer Weise auf ein entsprechendes Grundstück verwiesen werden kann, etwa weil Grundstücke in dem Bebauungsplangebiet nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht zu angemessenen Bedingungen zu bekommen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17 -, BVerwGE 163, 313 ).

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 m.w.N.).

    Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 ).

    Eine Ausnahme von einer unerwünschten Zersiedlung, nämlich dass sich die Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 ), ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

  • BVerwG, 16.06.1994 - 4 C 20.93

    Bauplanungsrecht: Privilegierung von Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    aa) § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stellt einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BVerwG, Beschluss vom 12.04.2011 - 4 B 6.11 -, BauR 2011, 1299 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ).

    Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.03.2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ).

    Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 2 A 1170/15

    Begehren eines positiven Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ).

    Eine "qualifizierte Standortzuweisung" im Flächennutzungsplan ist - anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ; BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 - IV C 79.77 -, NJW 1981, 474 ; so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 und vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 -, ESVGH 52, 213 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2436/02

    Hütte im Außenbereich - Abbruchsanordnung - (keine) Privilegierung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Eine "qualifizierte Standortzuweisung" im Flächennutzungsplan ist - anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ; BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 - IV C 79.77 -, NJW 1981, 474 ; so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 und vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 -, ESVGH 52, 213 ).

    Es kommt nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von seiner Umgebung an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.09.1991 - 3 S 1960/91 -, NuR 1992, 187 und vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, NuR 2004, 383 , jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - 3 S 3103/91

    Verfestigung einer Splittersiedlung; zulässige Klageänderung - kein erneutes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Damit ist die quantitative Schwelle der Angemessenheit überschritten (vgl. zur Unangemessenheit bei einer fast Verdoppelung des Betriebsumfangs: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.1992 - 3 S 3103/91 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 6, B4 ; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 232).
  • BVerwG, 23.05.1980 - 4 C 79.77
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20
    Eine "qualifizierte Standortzuweisung" im Flächennutzungsplan ist - anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - für die Annahme der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs bei einem sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 75; OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2016 - 2 A 1170/15 -, BauR 2016, 1447 ; BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 - IV C 79.77 -, NJW 1981, 474 ; so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 und vom 26.04.2002 - 5 S 2048/00 -, ESVGH 52, 213 ).
  • VGH Bayern, 21.09.2020 - 21 B 17.641

    Klage eines Sprengmeisters auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe

  • BVerwG, 07.06.2016 - 4 B 47.14

    Wochenendhaus im Landschaftsschutzgebiet; zu den Tatbestandsmerkmalen der §§ 34

  • BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17

    Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.12.2020 - 2 M 97/20

    Drittanfechtung einer Genehmigung für eine Klärschlammtrocknungs- und

  • VGH Baden-Württemberg, 18.09.1991 - 3 S 1960/91

    Die Zulässigkeit eines Wildschutzzaunes richtet sich nicht nach BJagdG § 26 S 1,

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2002 - 5 S 2048/00

    Außenbereich - Gebäude für landwirtschaftlichen Betrieb - dienen

  • BVerwG, 09.05.2012 - 4 B 10.12

    Zur Zulässigkeit von Schießplätzen und Schießständen im Außenbereich

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 10 S 3206/21

    Zulässigkeit eines Motorsport-Übungsgeländes für Enduro- und Motocross-Motorräder

    Der Widerstreit muss allerdings konkret belegt werden (vgl. statt aller VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 - 6 S 1251/20 - juris Rn. 57 unter Berufung auf Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 8, 100).

    Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2022 a. a. O. Rn. 60 m. w. N.; vgl. außerdem BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 - NVwZ 1984, 434 = juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2009 - OVG 11 S 59.08 - juris Rn. 21; Achelpöhler in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl., BauGB § 35 Rn. 172; ebenfalls hierzu neigend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 M 97/20 - juris Rn. 35).

    Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgegebenen Bodennutzung", nämlich landwirtschaftlich genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 4 C 29.81 - UPR 1985, 337 = juris Rn. 8; Beschluss vom 08.07.1996 - 4 B 120.96 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 21; Beschluss vom 19.01.2022 - 4 B 22.21 - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11 - juris Rn. 34; Urteil vom 17.02.2012 - 8 S 1796/10 - juris Rn. 38; Urteil vom 26.06.2013 - 3 S 241/12 - juris Rn. 33; Urteil vom 22.02.2022 - 6 S 1251/20 - juris Rn. 63; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2022 - 8 A 11327/21.OVG - juris Rn. 75 f.; BayVGH, Beschluss vom 08.02.2022 - 15 ZB 21.2602 - juris Rn. 20-22; OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.07.2021 - 2 A 110/20 - juris Leitsatz 4 + Rn. 28 ff.; Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 35 Rn. 139; Dürr in Brügelmann, BauGB, 2020, § 35 Rn. 189 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 97 ff.; jew. m. w. N.; eher von einem Schutz der Landschaft vor "ästhetischer Beeinträchtigung" ausgehend allerdings Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 35 Rn. 86).

  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1079/23

    Baugenehmigung für einen Sanitär- und Heizungsinstallationsbetriebs im

    a) Ein konkreter Betrieb ist als mehr als "nicht störend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 und damit als unverträglich im Sinne der baunutzungsrechtlichen Gebietskategorie des allgemeinen Wohngebiets einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für diese Umgebung unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. zur Verträglichkeit im Mischgebiet BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 8; Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4; Urt. v. 13.06.1969 - 4 C 21.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht