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   VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17   

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VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17 (https://dejure.org/2019,18684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.05.2019 - 8 S 2431/17 (https://dejure.org/2019,18684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/17 (https://dejure.org/2019,18684)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen einen Bebauungsplan; Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der betrieblichen Interessen des Anliegers durch eine vorgesehene Lärmschutzwand und den Wegfall einer Zufahrt; Bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auch in der Bauleitplanung sind Alternativen zu prüfen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bauplanungsrecht: Bebauungsplan - Bewertungsfehler - Lärmschutzwand

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auch in der Bauleitplanung sind Alternativen zu prüfen! (IBR 2020, 47)

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    Z. gegen Stadt Crailsheim wegen Gültigkeit des Bebauungsplans Mittelpfadäcker-Nord Nr. 183

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 1030
  • VBlBW 2020, 31
  • DÖV 2019, 798 (Ls.)
  • BauR 2019, 1564
  • ZfBR 2019, 705 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (39)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.1997 - 8 S 1401/97

    Bekanntmachung eines Bebauungsplans - zum Inhalt des Hinweises nach BauGB § 3 Abs

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Stellungnahmen ohne Formzwang abgegeben werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser insbesondere nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 -, BRS 67 Nr. 46 im Anschluss an den NK-Beschl. v. 18.08.1997 - 8 S 1401/97 -, BRS 59 Nr. 16) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).

    Mit der jeweils verwendeten - am Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 2.Hs. BauGB orientierten - Formulierung, dass während der Auslegungsfrist ... Stellungnahmen "abgegeben werden können" wurde anders als in den im Senatsurteil vom 12.07.2004 (a.a.O.) und im Senatsbeschluss vom 18.08.1997 (a.a.O.) verwendeten Formulierungen ("dass ... Anregungen während der üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung/im Rathaus vorgebracht werden können") nicht der Anschein erweckt, dass diese nur "persönlich" vorgebracht werden könnten.

    Denn die verwendete Formulierung war - anders als bei den Hinweisen, die den Senatsentscheidungen vom 12.07.2004 (a.a.O.) und 18.08.1997 (a.a.O.) zugrunde lagen, gerade nicht missverständlich.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

    Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2013 - 8 C 10782/12

    Heranrücken von Wohnbebauung an Aussiedlerhof

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Die grundsätzliche Pflicht zu einer solchen Prüfung folgt aus dem Gebot der Proportionalität der Abwägung und damit aus dem rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, A Rn. 1776; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23.01.2013 - 8 C 10782/12 -, NVwZ-RR 2013, 586; Spannowsky, Notwendigkeit und rechtliche Anforderungen an die Alternativenprüfung in der Bauleitplanung, UPR 2005, 401 ff.) Von der Notwendigkeit zur Einbeziehung möglicher Alternativen gehen auch die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abfassung des Umweltberichts aus.

    84 Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erwiese sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung zwar - im Ergebnis - nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.01.2013, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 24.05.2012 - 2 N 12.448 -, juris, Rn. 48; auch BVerwG zur Alternativenprüfung im Fachplanungsrecht: BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 - 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 226).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Die Bekanntmachung muss dabei so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Stellungnahmen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. Senatsurt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, BRS 67 Nr. 47 m.w.N.).

    Vielmehr verstand es sich von selbst, dass Stellungnahmen bei der näher bezeichneten Abteilung Baurecht und Stadtplanung im 1. Stock des Neubaus am Marktplatz 1 mündlich (zur Niederschrift), aber auch schriftlich (per Post) bei der Stadtverwaltung abgegeben werden konnten; die Bitte um Angabe der Anschrift machte ansonsten keinen Sinn (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, BRS 67 Nr. 47).

  • BVerwG, 16.04.1971 - IV C 66.67

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen erwartete Baugenehmigungen zugunsten von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Denn zu den Belangen der Wirtschaft, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB als abwägungserheblich zu berücksichtigen sind, gehören auch die spezifischen Belange eines (einzelnen) (Gewerbe-)Betriebs, etwa an der Erhaltung des betrieblichen Bestands, an einer Betriebsausweitung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1971 - 4 C 66.67 -, BauR 1971, 100) sowie an einer im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegenden und auch zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendigen Erweiterung der Kapazitäten, einer Modernisierung der Anlagen oder an der Sicherung der Führung des Betriebs überhaupt (vgl. OVG NW, Urt. v. 05.06.1981 - 10a NE 8.79 -, ZfBR 1982, 49; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.04.1985 - 6 C 18.84 -, ZfBR 1985, 298 u. v. 18.12.1984 - 6 C 21/83 -, ZfBR 1985, 295).

    Die Abwägungsbeachtlichkeit solcher betriebsbezogenen Belange geht dabei über die Gewährleistung des Eigentumsschutzes des Art. 14 Abs. 1 GG, besonders über den durch Art. 14 GG garantierten Bestandsschutz hinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1971, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Eine solche unmittelbar planbedingte Verletzung seiner Eigentümerposition kann der Antragsteller nicht geltend machen, da sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht auf ihm gehörende Grundstücke erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41).

    Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.06.2002 - 4 CN 6.01

    Bauleitplanung; Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Dabei kann eine Alternativenprüfung nicht nur zu dem Planentwurf als solchem, sondern auch zu den Einzelfestsetzungen veranlasst sein (vgl. BVerwG, Urt. v. Beschl. v. 28.08.1987 - 4 BN 1.86 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 29; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 6.01 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen jedoch nur dann nicht zu seiner Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen und Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können u n d wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2009 - 4 B 54.08 -, ZfBR 2009, 364).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 44.98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
    Denn auch das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung ist nur abwägungserheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1998 - 4 BN 44.98 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99), wenn es nicht - wie hier - vage und unrealistisch ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.2000 - 4 B 56.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, BauR 2009, 1870).
  • BVerwG, 09.07.2003 - 9 A 54.02

    Planfeststellung; Bundesstraße; Unterbrechung einer Zufahrt; Ersatzzufahrt;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2009 - 3 S 3037/07

    Bauplanungsrechtlicher Abwägungsvorgang; Beachtlichkeit von Fehlern; maßgeblicher

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 2 N 12.448

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Abwägung; Straßenführung; Straßenausweitung;

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

  • BVerwG, 15.01.1991 - 4 B 19.90

    Möglichkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des auf Landesrecht

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 5 S 884/09

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan -

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2004 - 8 S 351/04

    Fehlerhafte Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung

  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

  • BVerwG, 21.12.2005 - 9 A 12.05

    Planfeststellung; Schließung eines Bahnübergangs; Folgemaßnahmen; Ersatzweg;

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 54.83

    Unselbständige Gehwege - Fernstraße - Anlieger - Mehrkosten - Erneute Zufahrt -

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 01.09.2016 - 4 C 2.15

    Altrechtliche Pläne und Vorschriften; Bauverbot; Überleitung "als Bebauungsplan";

  • VGH Bayern, 14.02.2012 - 15 NE 11.2879

    Heranrückende Wohnbebauung an Garten- und Landschaftsbaubetrieb im Außenbereich

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1985 - 6 C 18/84

    Beplanung; Wohngebiet; Splittersiedlung; Landwirtschaftlicher Betrieb;

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2017 - 8 S 615/15

    Antragsbefugnis eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen

  • BVerwG, 21.05.1984 - 6 C 18.84

    Ablösung der revisionsrechtlichen Sonderregelungen des Wehrpflichtrechts durch §

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.12.1984 - 6 C 21/83

    Bauleitplanung: Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets,

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2013 - 8 S 1784/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Präklusion nach § 47 Abs 2a VwGO -

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2014 - 5 S 302/13

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung eines

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 NB 25.89

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des Nachteils i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO;

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 CN 3.99

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Reiten in der freien Landschaft;

  • BVerwG, 02.12.2013 - 4 BN 44.13

    Zu den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GImRL NW 2008

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 8 S 2792/17

    Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen

    Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung grundsätzlich nur dann als im Ergebnis rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. Senatsurteile vom 22.05.2019 - 8 S 2431/17 -, BauR 2019, 1564 = juris Rn. 84, und vom 02.07.2019, a.a.O., juris Rn. 70, jeweils m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2012 - 2 D 49/10.NE -, juris Rn. 127; OVG LSA, Urteil vom 18.05.2016, a.a.O., juris Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18

    Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"

    Ein derart eigenständiger Fehler im Abwägungsvorgang lässt sich etwa annehmen, wenn nicht nur eine fehlerhafte Bewertung der eigenen privaten Belange eines Antragstellers, sondern auch eine fehlerhafte Gewichtung der betroffenen Belange untereinander beziehungsweise der Ausgleich mit anderen, insbesondere den städtebaulichen Interessen der Antragsgegnerin, in Rede steht (vgl. Senatsurteil vom 22.05.2019 - 8 S 2431/17 -, BauR 2019, 1564 = juris Rn. 75).

    Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot freilich nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = juris Rn. 45; Senatsurteil vom 22.05.2019 - a.a.O., juris Rn 75).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2022 - 8 S 847/21

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan; fehlerhafte

    Hinzu kommt, dass die Außenwohnbereiche (Balkone), die solchen Lärmwerten ausgesetzt sind, nach Norden ausgerichtet sind, womit sie von vornherein nur eingeschränkt für den Aufenthalt geeignet sein dürften, nachts allenfalls selten genutzt werden (vgl. Senatsurt. v. 22.05.2019 - 8 S 2431/17 -, NVwZ-RR 2019, 1030, juris Rn. 91; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 04.11.2014 - 10 S 1663/11 -, VBlBW 2015, 197, juris Rn. 43).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2022 - 8 C 10646/21

    Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Festsetzung eines urbanen Gebietes im

    Eine Fehlerhaftigkeit des Plans kann sich nur dann ergeben, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 1075 und juris, Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/17 - BauR 2019, 1564 und juris, Rn. 82).
  • VGH Bayern, 05.10.2023 - 8 N 23.863

    Normenkontrollantrag gegen Straßenbebauungsplan - Saalequerung

    Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn ihr infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2021 - 4 A 4.19 - NuR 2021, 330 = juris Rn. 19; U.v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 = juris Rn. 660; U.v. 5.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 77, jeweils zum Fachplanungsrecht; für Straßenbebauungspläne vgl. BayVGH, U.v. 16.3.2010 - 15 N 04.1980 - juris Rn. 61; OVG SH, U.v. 5.5.2022 - 1 KN 3.18 - juris Rn. 89; VGH BW, U.v. 22.5.2019 - 8 S 2431/17 - NVwZ-RR 2019, 1030 = juris Rn. 82 ff.; NdsOVG, U.v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 - DVBl 2010, 448 = juris Rn. 154).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2022 - 5 S 1940/20

    Bei einer ins Spiel gebrachten Standortalternative steht der Gemeinde ein

    Dies führt dazu, dass eine Bewertung im Rahmen von § 1 Abs. 7 BauGB nur dann als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren ist, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonender Variante hätte aufdrängen müssen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 82; Urteil vom 22.5.2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 84).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2020 - 2 K 49/18

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; großflächiger

    Ein Bebauungsplan bzw. eine Einzelfestsetzung erweist sich unter diesem Gesichtspunkt jedoch - wie im Fachplanungsrecht - nur dann als auch im Ergebnis fehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 82 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 8 S 2791/18

    Abwägung bei Aufstellung eines Bebauungsplans; Kenntnisse der Behörde;

    Die grundsätzliche Pflicht zu einer solchen Prüfung, die auch zu Einzelfestsetzungen veranlasst sein kann, folgt aus dem Gebot der Proportionalität der Abwägung und damit aus dem rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. hierzu im Einzelnen und m. w. N.: Senatsurteil vom 22.05.2019 - 8 S 2431/17 -, juris Rn. 81 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.04.2021 - 2 K 69/19

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans für ein Sondergebiet "Freizeit und Sport";

    Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung jedoch - im Ergebnis - nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 1.86 - juris Rn. 20; Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 - juris Rn. 12 ff.; Urteil des Senats vom 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - a.a.O. Rn. 202; VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/17 - juris Rn. 81 ff.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2023 - 8 C 10462/22

    Abwägung von Lärmschutzbelangen - Industrie und Verkehr - sowie von

    Wegen des den Gemeinden zustehenden Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung allerdings nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als die bessere, weil öffentliche und private Belange schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10782/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 586 und juris, Rn. 40 ; VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2019 - 8 S 2431/19 -, NVwZ-RR 2019, 1030 und juris, Rn. 82, 84; OVG NRW, Urteil vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, BauR 2022, 1287 und juris, Rn. 40 ff.; Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 5. Aufl. 2015, Rn. 1776).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2020 - 7 B 726/20
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