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   VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04   

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VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04 (https://dejure.org/2006,7319)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 6 S 2993/04 (https://dejure.org/2006,7319)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2006 - 6 S 2993/04 (https://dejure.org/2006,7319)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zur Frage, ob einer Pflegeeinrichtung untersagt werden kann, bei Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung Zuschläge für Einzelzimmer zu erheben

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Versagung von Zuschlägen für Einzelzimmer bei Leistungsempfängern der (sozialen) Pflegeversicherung; Versagung des Einzelzimmerzuschlages auf Grund Unangemessenheit der geltend gemachten Investitionskosten; Möglichkeit der Qualifizierung eines ...

  • Judicialis

    HeimG § 5 Abs. 5 Satz 1; ; HeimG § 5 Abs. 5 Satz 2; ; HeimG § ... 5 Abs. 7 Satz 1; ; HeimG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; SGB XI § 75 Abs. 1; ; SGB XI § 80 Abs. 1; ; SGB XI § 82 Abs. 2; ; SGB XI § 82 Abs. 3; ; SGB XI § 82 Abs. 4; ; SGB XI § 88 Abs. 1; ; SGB XI § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; SGB XI § 88 Abs. 2 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Gesundheitsrecht, Sonstiges Gewerberecht, sonstiges Wirtschaftsrecht (wie Außenhandel, Währung, Sparkassen, Energiewirtschaft, Preise), Sonstiges Sozialrecht: angemessen, Einzelzimmerzuschlag, Einzelzimmer Zuschlag, betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 470
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 24.07.2003 - B 3 P 1/03 R

    Öffentliche Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen - Pflegewohngeld -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung - wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rn. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rn. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG - nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 ; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rn. 10 ).

    c) Scheidet danach eine Berechnung erhöhter Investitionskosten für die (durchweg größeren) Einzelzimmer als Zuschlag für eine Komfortleistung nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI aus, da eine solche nicht vorliegt bzw. nicht abgegolten werden soll, können jene nur mehr als weitere "betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen" (einschl. Aufwendungen für Miete, Pacht, vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182) nach § 82 Abs. 4 SGB XI berechnet werden, was jedoch voraussetzte, dass diese nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG auch als (weitere) Investitionskosten gesondert ausgewiesen werden.

    Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein "Normenkonflikt" bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI ; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).

    Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rn. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rn. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rn. 31).

    Mehr als zweifelhaft erscheint überdies, ob der Umstand, dass das Gebäude der Pflegeeinrichtung der Klägerin - wohl im Gegensatz zu den Vergleichsobjekten - gemietet bzw. gepachtet ist, bei der Vergleichbarkeit tatsächlich außer Betracht bleiben konnte (vgl. demgegenüber wohl zu Recht Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rn. 31); denn für Heime, die weder gemietet bzw. gepachtet noch (teilweise) fremdfinanziert sind, werden, worauf die Klägerin zu recht hingewiesen hat, typischerweise geringere Investitionsaufwendungen erforderlich sein, so dass bei anderen Einrichtungen eine Refinanzierung auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) in Frage gestellt und insofern deren Versorgungsauftrag gefährdet wäre (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 07.10.2003 - 4 K 1198/03

    Zuschlag des Heimträgers auf das Heimentgelt für besondere Komfortleistungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) - nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine W a h l leistung darstellen.

    b) Eine Qualifizierung des Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung käme demgegenüber - wovon auch in den angefochtenen Bescheiden zu Recht ausgegangen wird - in Betracht, wenn dieser gerade für einen besonderen Komfort eines solchen Zimmers (Größe, eigener Sanitärraum, Kochnische, Balkon etc.) erhoben würde (vgl. BT-Drucks. 12/5262, S. 147 zu § 97; Gemeinsame Empfehlungen (Bayern) für die Abgrenzung von Regelleistungen nach § 75 SGB XI und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sowie den sonstigen Leistungen v. 25.06.2002; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 3).

    So hält die Klägerin Einzelzimmer, die in etwa die Standardwohnfläche nach § 23 Abs. 1 HeimMindBauV aufwiesen, überhaupt nicht vor; insofern hat ein Bewohner ihrer Einrichtung kein Wahlrecht und kann, wenn er eine Unterbringung in einem Einzelzimmer wünscht, nicht ein solches mit "normalem" Standard wählen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79).

    Im Übrigen käme es - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - auf einen Vergleich mit dem im Wettbewerb gebildeten Marktpreis bzw. den Preisen vergleichbarer Pflegeeinrichtungen an (vgl. BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79; Richter in LPK-HeimG, a.a.O., § 5 Rn. 21; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rn. 23; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX.1.; Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 5 Rn. 31).

  • BGH, 13.10.2005 - III ZR 400/04

    Einzelzimmerzuschlag in Pflegeheim

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Dies folgt freilich nicht daraus, dass es bislang an einer abgrenzenden Regelung in dem entsprechenden Rahmenvertrag (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) - nicht in einer insoweit nicht einschlägigen Abgrenzungsverordnung (vgl. § 83 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI) - fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2003, PKR 2004, 79), sondern daraus, dass in der Unterbringung in einem Einzelzimmer eines Heims für sich genommen noch keine Leistung gesehen werden kann, die über das Maß des Notwendigen hinausginge (vgl. § 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags, a.a.O.), mag die Unterbringung in einem Einzelzimmer auch bei der Krankenhausfinanzierung regelmäßig eine W a h l leistung darstellen.

    Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).

    Danach kommt es auch nicht mehr darauf an, ob der Erhebung eines Einzelzimmerzuschlags als Zuschlag für eine Zusatzleistung - wie das Verwaltungsgericht meint - auch die fehlende schriftliche Mitteilung an die Landesverbände der Pflegekassen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI entgegenstünde (vgl. Udsching, a.a.O., § 88 Rn. 6) oder insoweit nur von einer sanktionslosen Ordnungsvorschrift (vgl. KassKomm-Gürtner , § 88 SGB XI Rn. 7; Schmäling in LPK-SGB XI, 2. A. 2003, § 88 Rn. 10) oder - ungeachtet des § 5 Abs. 5 HeimG - nur von einer allein diesen Landesverbänden und nicht (unmittelbar) auch den Heimbewohnern gegenüber obliegenden Pflicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG) auszugehen wäre (vgl. zu dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck BSG, Urt. v. 24.07.2003, BSGE 91, 182 ; BGH, Urt. v. 13.10.2005, NJW 2005, 3633 ; Schmäling in LPK-SGB XI § 88 Rn. 10 ).

  • BGH, 03.02.2005 - III ZR 411/04

    Heimvertragsklauel zu Unterkunft und Verpflegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Diese Vorschrift ist auch auf Heimbewohner anwendbar, die Leistungsempfänger der (sozialen) Pflegeversicherung sind (vgl. zum Verhältnis HeimG/SGB XI BGH, Urt. v. 03.02.2005, NJW-RR 2005, 777).

    Insofern bestehen schon deshalb keine Bedenken, weil zu den nach § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG einschlägigen Regelungen des SGB XI überhaupt kein "Normenkonflikt" bzw. Widerspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2005, a.a.O.; auch die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffenden Vorschriften der §§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 87 Satz 2 SGB XI ; hierzu auch BSG, Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.).

  • BGH, 04.08.2000 - III ZR 158/99

    Höhe von Krankenhaus-Wahlleistungsentgelten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Der besondere Komfort, das Zimmer nicht mit einer weiteren Person teilen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66), kann danach noch keine lediglich freiwillig vorzuhaltende Zusatzleistung begründen (unklar insoweit BGH, Urt. v. 13.10.2005, a.a.O., allerdings in einem Fall, in dem eine Einzelperson in einem der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten Zimmer untergebracht war).

    Auch die Frage, ointergrundf b gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rn. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rn. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.

  • VG Freiburg, 11.11.2005 - 4 K 1680/05

    Anordnung gegenüber einem Heimträger zur Vermeidung unangemessener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Entgegen der vom Verwaltungsgericht - auch in seinem Beschluss vom 11.11.2005 - 4 K 1680/05 - vertretenen Auffassung stellt die Unterbringung in einem Einzelzimmer anstatt in einem Doppelzimmer keine Zusatzleistung i. S. von § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI dar (grds. anders OVG RP, Beschl. v. 24.10.2002 - SuP 2003, 11).

    Aus der der Heimaufsicht obliegende Informations- und Beratungspflicht ergibt sich jedenfalls nichts anderes (a. wohl inzwischen VG Freiburg, Beschl. v. 11.11.2005 - 4 K 1680/05), da es vorliegend nicht mehr um eine Beratung und Information im präventiven Bereich geht (vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 4 Rn. 1).

  • VG Freiburg, 19.11.2002 - 4 K 1668/02

    Angemessenheit der Kosten in einem Pflegeheim

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen zum Preis-Leistungs-Vergleich in seinen Beschlüssen vom 19.11.2002 - 4 K 1668/02 - und 03.06.2003 - 4 K 718/03 - sowie auf die tabellarische Gegenüberstellung der Preise im Widerspruchsbescheid verwiesen.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligen und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten, des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 1667/02 - , auch der im dortigen Eilverfahren angefallenen - 4 K 1668/02, 4 K 718/03 -, sowie des Verwaltungsgerichtshofs - 14 S 2801/02 - Bezug genommen.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 7 L 3691/95

    Anordnung der Rücknahme einer Heimgelderhöhung und Pflegegelderhöhung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Auch die Frage, ointergrundf b gegenüber der bisherigen Rechtslage tatsächlich eine Verschärfung eintrat (vgl. die Reg.-Begründung BT-Drs. 14/5399, S. 22; Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG , § 5 Rn. 19; Gitter-Schmitt, a.a.O., § 5 Anm. IX; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, a.a.O., 5 Rn. 27; anders Nds. OVG, Urt. v. 15.11.2000, GewArch 2001, 252) und ggf. eine ergänzende Heranziehung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG in Betracht käme (vgl. BGH, Urt. v. 04.08.2000, BGHZ 145, 66 zu § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV), bedarf vorliegend keiner Entscheidung mehr.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1997 - 7 S 349/96

    Zustimmung zur Erhöhung der Pflegesatzvereinbarung wegen gestiegener Sachkosten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Kalkulierte der Heimträger Leistungen in das bei diesem Personenkreis zu erhebende Entgelt ein, die von vornherein anderen Heimbewohnern, etwa solchen zu Gute kommen sollen, die möglicherweise nicht auskömmliche Sozialhilfeleistungen erhalten, läge überhaupt keine abgeltungsfähige Gegenleistung vor (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.11.1997, ESVGH 48, 81).
  • SG Osnabrück, 10.11.2005 - S 8 U 156/01
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2006 - 6 S 2993/04
    Eine besondere Komfortleistung läge insbesondere vor, wenn ein Bewohner allein in einem (auch als solches ausgewiesenen) Doppelzimmer untergebracht ist (sog. doppelte Investitionskosten, vgl. OLG Hamburg, Urt. 12.02.2002 - 8 U 156/01 -, zit. nach Richter in LPK-HeimG, 2. A. 2006, § 5 Rn. 21); dass letzteres hier der Fall wäre, ist indessen weder vorgetragen noch ersichtlich.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2012 - 6 S 773/11

    Zur Frage der Verpflichtung eines Heimträgers durch die Heimaufsicht, die

    Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 HeimG war sowohl eine Festsetzung zivilrechtlicher Verpflichtungen des Heimträgers zu Gunsten von Heimbewohnern bzw. ihnen korrespondierender zivilrechtlicher Ansprüche der Heimbewohner gegenüber dem Heimträger (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 09.10.2009 - OVG 6 N 7.08 -, juris) als auch sich aus dem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ergebender Pflichten des Heimträgers durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung anerkannt (Senat, Urteil vom 22.06.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470).

    c) Der Heimaufsichtsbehörde ist es auch auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 LHeimG a.F. - wie schon nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 HeimG - grundsätzlich unbenommen, an Bestimmungen des Rahmenvertrages (vgl. dazu Senat, Urteil vom 22.06.2006, a.a.O.) ebenso wie an gesetzliche Regelungen aus dem Sozialversicherungsrecht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 02.06.2010 - 8 C 24/09 -, Buchholz 451.44 HeimG Nr. 11) oder aus anderen Rechtsbereichen, die Verpflichtungen des Heimbetreibers gegenüber dem Heimbewohner begründen, anzuknüpfen und durch heimordnungsrechtliche Verfügung zu aktualisieren.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2011 - 6 S 707/10

    Landesheimbauverordnung Baden Württemberg mit höherrangigem Recht vereinbar

    Selbst wenn man mit der Antragstellerin von einem an § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit dem die Höhe der gesondert berechenbaren Abschreibungen für Gebäude und Zubehör betreffenden § 4 der Richtlinie zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI orientierten Abschreibungszeitraum von 40, 8 Jahren oder gar 50 Jahren (so die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass der in § 4 Abs. 3 der oben genannten Richtlinie genannte Abschreibungszeitraum auf einer Mischberechnung der Gebäudenutzung von 50 Jahren einerseits und einer Nutzung der technischen Ausstattung von 12 Jahren andererseits beruht) mit der Folge ausgehen würde, dass für ältere Heime nach Ablauf der Übergangsfristen die Investitionsaufwendungen für die Errichtung bzw. Generalsanierung für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren noch nicht abgeschrieben wären, ist zu beachten, dass der Heimbetreiber die Investitionskosten für die nach der Landesheimbauverordnung erforderlich werdende Umstellung von Doppel- auf Einzelzimmer als "betriebsbedingte Investitionsaufwendungen" nach § 82 Abs. 3 oder 4 SGB XI seinerseits - zusätzlich - gesondert berechnen kann (vgl. dazu allgemein auch BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 P 3/07 R -, BSGE 99, 57; Urteil des Senats vom 22.05.2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2013 - 12 B 1074/13

    Angemessenheit der Freihalteentgelte und Komfortzuschläge i.R.d. Anspruchs auf

    vgl. zur Rechtslage nach dem HeimG etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 6 S 2993/04 -, VBlBW 2006, 470, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Oktober 1987 - 9 OVG A 9/87 -, OVGE 40, 405; ausführlich Thieme, NVwZ 1985, S. 73 ff.

    vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 6 S 2993/04 - ,VBlBW 2006, 470, juris; Klie/Kramer, SGB XI, 2009, § 88, Rn. 7; Gesetzentwurf zum Pflege-Versicherungsgesetz BT-Drs.

  • VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 26 K 4524/13

    Pflege; Pflegeeinrichtung; Pflegeheim; Einzelzimmer; Doppelzimmer;

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2006 - 6 S 2993/04 - Juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2013 - 26 L 903/13 - und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2013 a.a.O.; jeweils mit eingehender Begründung.
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