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   VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21   

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VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21 (https://dejure.org/2021,21700)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 (https://dejure.org/2021,21700)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 4 S 720/21 (https://dejure.org/2021,21700)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 Abs 1 VwGO, Art 33 Abs 2 GG
    Ermittlung des Gesamtergebnisses einer dienstlichen Beurteilung; Anforderungen an einen Vorschlag des Bürgermeisters zur Wahl des bestgeeignetsten Bewerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stellenbesetzung; Beförderung; Konkurrentenstreitverfahren; Abteilungsleitung; Arithmetisierungsverbot; Begründungserfordernis dienstlicher Beurteilungen; Gemeinderat; Einvernehmen; Beurteilungsrichtlinie LHS Stuttgart

  • rechtsportal.de

    Stellenbesetzung; Beförderung; Konkurrentenstreitverfahren; Abteilungsleitung; Arithmetisierungsverbot; Begründungserfordernis dienstlicher Beurteilungen; Gemeinderat; Einvernehmen; Beurteilungsrichtlinie LHS Stuttgart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2019 - 4 S 2420/19

    Beamteneinstellung; Strukturierung des Auswahlverfahrens; Neueinstellung bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Denn im Grundsatz hat eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 78; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11).

    Mit Blick auf das weite Organisationsermessen des jeweiligen Dienstherrn, wie er das Beurteilungswesen für seine Beamten konkret regelt, können dienstliche Beurteilungen ihre volle Aussagekraft grundsätzlich nur im Binnensystem eines Dienstherrn bei der Auswahl unter seinen Beamten entfalten (Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11).

    Ist dagegen eine Auswahl aus einer heterogenen Gruppe von Bewerbern zu treffen, können die strengen Voraussetzungen für eine Bestenauslese anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen schon mangels Vergleichbarkeit von vorneherein nicht erfüllt werden (Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11).

    Es ist die dem Dienstherrn von der Rechtsordnung anvertraute Aufgabe, aus der Fülle der Antworten sowie der sonstigen Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlaufe eines - hier etwa einstündigen - Auswahlgesprächs zutage treten, diejenigen auszuwählen, die nach seiner Auffassung Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen (Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2019 - 4 S 2770/18

    Dienstpostenbesetzung; Auswahlverfahren bei Bewerbern unterschiedlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (Senatsbeschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 12 f., vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 15, und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 16).

    Maßgeblich ist, ob die Erfolgsaussichten der Bewerbung im weiteren Verlauf zumindest offen sind, d.h. die Auswahl des Antragstellers in einem rechtmäßigen zweiten Auswahlverfahren jedenfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris Rn. 83 ff., und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. -, Juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 43; Urteile vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -â , Juris Rn. 27 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 18).

    Auch wenn von einem Bewerber nicht verlangt werden kann, positiv glaubhaft zu machen, dass er in einem erneuten Auswahlverfahren bei Vermeidung des unterstellten Fehlers anstelle eines ausgewählten Mitbewerbers zum Zuge komme (Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, Juris), genügt eine bloß "theoretische Chance" des erfolglosen Bewerbers, im erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht (Senatsbeschluss vom 12.05.2021 - 4 S 4256/20 -, Juris Rn. 33).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2019 - 4 S 2000/19

    Einstweiliger Rechtsschutz im einaktigen Auswahlverfahren; Beurteilungsvorsprung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Hat damit aber im einaktigen Verfahren die Besetzung des Erprobungsdienstpostens entscheidende Vorwirkung auf die spätere Verleihung des höheren Statusamts, besteht für eine Ausblendungszusage von vornherein kein Raum (Senatsbeschluss vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 10).

    Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (Senatsbeschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 12 f., vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 15, und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 16).

    Vielmehr hat die Entscheidung über die Besetzung des Erprobungsdienstpostens entscheidende Vorwirkung auf die spätere Verleihung des höheren Statusamts, weshalb die Auswahlentscheidung statusbezogen und anhand des Maßstabs von Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 415/19

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit bei Vergleichbarkeit dienstlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    "Reiner Zahlenschematismus" sei grundsätzlich zu vermeiden, vielmehr sei dem Beurteiler die Möglichkeit zu belassen, ein vom rechnerischen Ergebnis der - ggf. gewichteten - Einzelbewertungen abweichendes Gesamturteil zu vergeben (BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 C 21.16 -, Juris Rn. 71; ebenso Senatsbeschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, Juris Rn. 6; von der Weiden betont, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.09.2020 auf eine solche "Angstklausel" verzichtet habe, von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm. 3).

    Soweit die Antragsgegnerin auf den Senatsbeschluss vom 14.05.2019 (- 4 S 415/19 -, Juris) verweist, wonach es bei Fehlen von Besonderheiten ausreiche, wenn insoweit in der Begründung des Gesamturteils festgestellt werde, dass "die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben hat, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen war", kann sie damit hier nicht gehört werden.

    Jedenfalls in einer Bewerbungssituation, in der der Bewerber ein Amt anstrebt, das gegenüber dem von ihm derzeit wahrgenommenen Amt maßgebliche zusätzliche Aufgaben beinhaltet, genügt daher der nach Auffassung des Senats für den Fall der Regelbeurteilung regelmäßig zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2019 - 4 S 415/19 -, Juris Rn. 8) Satz, wonach "die Gesamtbetrachtung von Leistungs- und Befähigungsbeurteilung ergibt, dass keine Abweichung von der Leistungsbeurteilung vorzunehmen war", den Anforderungen an eine Begründung des Gesamturteils nicht.

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Hierfür ist auf die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Befähigungseinschätzungen, die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame, nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogene Eigenschaften des Beamten ansprechen, zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, Juris Rn. 42 ff.).

    Maßgeblich ist, ob die Erfolgsaussichten der Bewerbung im weiteren Verlauf zumindest offen sind, d.h. die Auswahl des Antragstellers in einem rechtmäßigen zweiten Auswahlverfahren jedenfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris Rn. 83 ff., und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. -, Juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 43; Urteile vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -â , Juris Rn. 27 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1326/20

    Richterbeförderung; Senatsvorsitz am OLG; Vergleichbarkeit richterlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Erforderlich ist mit Blick auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 As. 4 GG weiterhin, dass die wesentlichen Ergebnisse und Auswahlerwägungen schriftlich so dokumentiert werden, dass der unterlegene Bewerber und ggf. das Gericht sie ohne Weiteres nachvollziehen und überprüfen können (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012 - 1 WB 4.12 -, Juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 21).

    Auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass im Auswahlvermerk bzw. den dazugehörigen Unterlagen die die Entscheidung tragenden Auswahlerwägungen dokumentiert sind und damit angegriffen und überprüft sowie auf etwaige Rügen hin näher konkretisiert werden können; die Dokumentation darf sich mithin auf ein vertretbares Maß beschränken, Schwerpunkte setzen und als weniger gewichtig erachtete Aspekte vernachlässigen (Senatsbeschluss vom 10.09.2020 - 4 S 1326/20 -, Juris Rn. 21).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Denn im Grundsatz hat eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 78; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11).

    Maßgeblich ist, ob die Erfolgsaussichten der Bewerbung im weiteren Verlauf zumindest offen sind, d.h. die Auswahl des Antragstellers in einem rechtmäßigen zweiten Auswahlverfahren jedenfalls ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris Rn. 83 ff., und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. -, Juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 43; Urteile vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -â , Juris Rn. 27 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 18).

  • BVerfG, 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16

    Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Denn im Grundsatz hat eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 78; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, Juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, Juris Rn. 11).

    In diesem Fall muss der Dienstherr vielmehr zunächst, auch um seine Auswahlentscheidung über die Vergabe eines auf Lebenszeit zu verleihenden Amtes nicht nur aufgrund einer Momentaufnahme treffen zu können, ernsthaft prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann, zu diesem Zweck die dort enthaltenen Aussagen "übersetzen" und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander "kompatibel" machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 85, allerdings zu abgeordneten Beamten; BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, Juris Rn. 38; Thür. OVG, Beschluss vom 03.02.2021 - 2 EO 200/20 -, Juris Rn. 28), anschließend - etwa tabellarisch gegenübergestellt - auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 4 S 4274/20

    Konkurrenteneilverfahren um den Dienstposten "Leiter/in der Dienststelle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    In diesem Fall muss der Dienstherr vielmehr zunächst, auch um seine Auswahlentscheidung über die Vergabe eines auf Lebenszeit zu verleihenden Amtes nicht nur aufgrund einer Momentaufnahme treffen zu können, ernsthaft prüfen, ob und inwieweit auf der Grundlage dieser Leistungseinschätzungen ein tauglicher Qualifikationsvergleich angestellt werden kann, zu diesem Zweck die dort enthaltenen Aussagen "übersetzen" und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander "kompatibel" machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, Juris Rn. 85, allerdings zu abgeordneten Beamten; BVerwG, Beschluss vom 27.04.2010 - 1 WB 39.09 -, Juris Rn. 38; Thür. OVG, Beschluss vom 03.02.2021 - 2 EO 200/20 -, Juris Rn. 28), anschließend - etwa tabellarisch gegenübergestellt - auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 13).

    Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (Senatsbeschlüsse vom 05.02.2021 - 4 S 4274/20 -, Juris Rn. 12 f., vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, Juris Rn. 15, und vom 09.09.2019 - 4 S 2000/19 -, Juris Rn. 16).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 4 S 720/21
    Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung ihrer entgegengesetzten Rechtsauffassung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, Juris) und trägt vor, dass danach vom Grundsatz einer hinreichenden Begründung immer dann abgewichen werden könne, wenn der Dienstherr vorgebe, bei einer Regelbeurteilung sämtliche Einzelmerkmale gleich zu werten, was vorliegend in Ziff. 5.b) (4) Beurt-RL erfolgt sei; dem Beurteilungsbogen seien mathematische Formeln zur Ermittlung der Zwischenergebnisse und der Leistungsbeurteilung hinterlegt, um eine willkürliche Festlegung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung durch den Beurteiler zu verhindern.

    Denn (nur) dann lasse sich das Gesamturteil ohne Weiteres - und ohne dass es einer ins Einzelne gehenden Begründung bedürfe - zulässigerweise rechnerisch ermitteln (Urteile vom 09.05.2019 - 2 C 1.18 -, Juris Rn. 66, und vom 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, Juris Rn. 25-27; Beschluss vom 13.01.2021 - 2 B 21.20 -, Juris Rn. 18).Der darin liegende Vorteil gehe allerdings wieder verloren, wenn der Dienstherr die Möglichkeit für ein vom rechnerischen Ergebnis abweichendes Gesamturteil eröffne (Urteil 17.09.2020 - 2 C 2.20 -, Juris Rn. 27).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2021 - 4 S 4256/20

    Stellenbesetzungsverfahren (Besetzungsvorschlag einer/s

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2018 - 6 B 229/18

    Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem Bewerber i.R.d.

  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07

    Zu den Anforderungen aufgrund Art 33 Abs 2 GG an die Festlegung des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2016 - 4 S 2078/16

    Konkurrentenstreit - Vorstellungsgespräch als Erkenntnisquelle

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

  • OVG Thüringen, 03.02.2021 - 2 EO 200/20

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und einem Tarifbeschäftigten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2019 - 10 S 45.17

    Auswahlentscheidung bei vorrangiger Einstellung von noch nicht im Dienst

  • BVerwG, 20.11.2012 - 1 WB 4.12

    Akteneinsicht; Auswahlentscheidung; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht;

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 494/14

    Behördliche Praxis, nach Erreichen der Altersgrenze zur Erstellung von

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 4 S 3097/07

    Treffen einer Beförderungsauswahlentscheidung; Dokumentation der

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 30.08.2018 - 2 C 10.17

    Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - 1 B 980/15

    Verwirkung des Rechts zur Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im

  • BVerwG, 13.01.2021 - 2 B 21.20

    Ausnahme von der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 4 S 2060/15

    Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2020 - 4 S 54/20

    Eine Begründung für die Gesamtnotenbildung ist im Rahmen einer dienstlichen

  • VG Freiburg, 19.03.2024 - 3 K 1471/23
    Hierfür ist auf die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Befähigungseinschätzungen, die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame, nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogene Eigenschaften des Beamten ansprechen, zurückzugreifen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 m. w. N.).

    Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 m. w. N.).

    Eine Verpflichtung zur Protokollierung einzelner Antworten besteht insoweit zwar nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 und vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, juris Rn. 14 ff.).

    Denn wenn auch keine detaillierte Niederschrift, insbesondere kein Wortprotokoll der Gespräche, gefordert ist, ist doch notwendig und zugleich ausreichend, dass die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2022 - OVG 10 S 38/21 -, juris Rn. 27 m. w. N.; vgl. zur ausreichenden summarischen Protokollierung mit Notizen und Kurzbewertungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 ).

    Die Auswahl der Klägerin ist im Hinblick darauf in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ernsthaft möglich (vgl. zu offenen Erfolgsaussichten im Fall grundlegender Mängel im Auswahlverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 , vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 2 sowie vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, juris Rn. 11 ff.).

  • VG Freiburg, 07.12.2022 - 3 K 2295/22

    Beförderung auf einen förderlichen Dienstposten; Leistungsvergleich; Einbeziehung

    Der Dienstherr muss die dort enthaltenen Aussagen "übersetzen" und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander "kompatibel" machen, anschließend auswerten und in der Auswahlentscheidung berücksichtigen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 31 f.).

    Hierfür ist auf die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Befähigungseinschätzungen, die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsame, nicht auf ein bestimmtes Amt und die hierfür bestehenden Anforderungen bezogene Eigenschaften des Beamten ansprechen, zurückzugreifen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.).

    Eine weitergehende Dokumentationspflicht, insbesondere eine Verpflichtung zur Protokollierung einzelner Antworten, besteht insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 39 und vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, juris Rn. 16).

    Leidet damit das gesamte Auswahlverfahren an grundlegenden Mängeln, ist weder der Anlassbeurteilung noch dem Auswahlgespräch ein hinreichend zuverlässiger Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beizumessen, mit der Folge, dass die Auswahl der Antragstellerin in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren ernsthaft möglich erscheint (vgl. zu offenen Erfolgsaussichten im Fall grundlegender Mängel im Auswahlverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 49, vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 2 sowie vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, juris Rn. 11 ff.).

  • VG Freiburg, 13.11.2023 - 3 K 1381/23

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Präsidenten einer

    Erst und nur dann, wenn auch danach keine hinreichend verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich besteht oder anhand der Beurteilungen, soweit sie vergleichbar sind, ein Qualifikationsgleichstand der Bewerber angenommen werden kann, ist zur Feststellung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Raum für den Rückgriff auf weitere Hilfsmittel (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 30 ff. m. w. N.; Beschuss der Kammer vom 07.12.2022 - 3 K 2295/22 -, juris Rn. 42; vgl. zu den Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen auch Hessischer VGH, Beschluss vom 29.06.2022 - 1 B 873/22 -, juris).

    Erforderlich ist mit Blick auf die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG weiterhin, dass die wesentlichen Ergebnisse und Auswahlerwägungen schriftlich so dokumentiert werden, dass der unterlegene Bewerber und ggf. das Gericht sie ohne Weiteres nachvollziehen und überprüfen können (vgl. zu den genannten Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 36 und vom 01.02.2019 - 4 S 2770/19 -, juris Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.).

    Eine weitergehende Dokumentationspflicht, insbesondere eine Verpflichtung zur Protokollierung einzelner Antworten, besteht insoweit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 39 und vom 31.10.2019 - 4 S 2420/19 -, juris Rn. 16).

  • VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21

    Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie;

    Bei beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahrensansprüchen ist eine Wartefrist von 2 Wochen nach der Unterrichtung der unterlegenen Bewerber üblich geworden, bevor die Ernennung des erfolgreichen Bewerbers vollzogen wird (vgl. zum Beispiel: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2021 - 4 S 720/21 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 5 ME 80/21

    Ausblenden; Auswahlverfahren; Begünstigung; Bewerber;

    - Beschluss vom 22.6.2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 9.9.2019 - 4 S 2000/19 -, NVwZ-RR 2020, 266, Rn. 10; Brem.
  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen

    Zu diesem Zweck sind die dort enthaltenen Aussagen "zu übersetzen" (so OVG Th., Beschluss vom 9. Oktober 2017 - 2 EO 113/17 -, juris Rn. 12) und mit Blick auf die unterschiedlichen Zwecke ihrer Erstellung und die dabei angelegten Maßstäbe nach Möglichkeit miteinander vergleichbar zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 39.09 -, juris Rn. 38), anschließend - etwa tabellarisch gegenübergestellt - auszuwerten und in der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (so VGH BW, Beschluss vom 22. Juni 2021 - 4 S 720/21 -, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 - 6 B 418/23

    Stellenbesetzung; Vollzeitstelle

    vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - 1 WB 39.09 -, BVerwGE 136, 388 = juris Rn. 34; Hess. VGH, Beschluss vom 29.6.2022 - 1 B 873/22 - NVwZ-RR 2022, 955 = juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22.6.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 = juris Rn. 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2020 - 6 B 101/20 -, NWVBl 2020, 462 = juris Rn. 15, letztere jeweils m. w. N.
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