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   VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02   

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VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02 (https://dejure.org/2003,4834)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.09.2003 - 5 S 2550/02 (https://dejure.org/2003,4834)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. September 2003 - 5 S 2550/02 (https://dejure.org/2003,4834)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verpflichtung zur Erteilung des verweigerten Einvernehmens - Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag für eine Baugenehmigung zum Anbau eines Außenaufzugs an einem Klostergebäude; Mitwirkung der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren; Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens; Gemeindliche Planungshoheit

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 1; ; VwGO § 68 Abs. 1; ; BauGB § 36 Abs. 1 Satz 1; ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchs-Verfahren, Baurecht Beteiligung Gemeinde, Beteiligung höhere Verwaltungsbehörde: Widerspruchsbescheid, Verpflichtung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Zulässigkeit der Anfechtungsklage einer Baubehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 54, 124 (Ls.)
  • VBlBW 2004, 56
  • DÖV 2004, 759 (Ls.)
  • BauR 2004, 1042 (Ls.)
  • BauR 2004, 1499
  • ZfBR 2004, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Eine Fristverlängerung ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - NVwZ 1997, 900 = DÖV 1997, 550 = DVBl. 1997, 827), übrigens auch nicht beantragt worden.

    Auch der Bauwillige, dem das Beschleunigungsinteresse in erster Linie zugute kommt, kann in beiden Fällen gleichermaßen darauf vertrauen, dass über eine Teilfrage des Baugenehmigungsverfahrens - nämlich über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - a.a.O.).

    Denn die Erteilung des Einvernehmens oder das erteilt geltende Einvernehmen können nicht widerrufen werden, da dies den Sinn der Regelung, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen, leer laufen ließe (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - a.a.O.).

    Bei Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre planungsrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, um so auf eine Ablehnung des Baugesuchs hinzuwirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die dort vorgesehene förmliche Handhabung der Herstellung des Einvernehmens nicht fordert, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (vgl. Urt. v. 16.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 - DÖV 1970, 349 u. Urt. v. 21.06.1974 - IV C 17.72 - BVerwGE 45, 207).

    Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die bereits erwähnten Entscheidungen vom 16.12.1969 - IV B 121.69 - a.a.O. u. v. 21.06.1974 - IV C 17.72 - a.a.O.) erkannt, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung durch Abgabe förmlicher Erklärungen in Gestalt einer gemeindeinternen Abstimmung zwischen den beiden Organen nicht erfordert.

    Die Tatsache, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB dort, wo die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist, eine förmliche Herstellung des Einvernehmens nicht fordert, schließt nicht aus, dass sich das für die Planung zuständige Gemeindeorgan zu einem Bauvorhaben "aus planerischer Sicht" erklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 - a.a.O).

  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Durch die ausgesprochene Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und die damit einhergehende Bindung an die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Widerspruchsbehörde wird der Klägerin gerade auch als Trägerin der Planungshoheit verwehrt, im Genehmigungsverfahren über § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB einen abweichenden bauplanungsrechtlichen Standpunkt einzunehmen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13.03.2002 - 2 B 00.3129 - BayVBl. 2003, 210).

    Der gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 13.03.2002 - 2 B 00.3129 - a.a.O.) zur Unanwendbarkeit der Fiktionsregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil bei Identität von Gemeinde und Genehmigungsbehörde das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht bestehe, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Der Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt die Gemeinde per se in ihrer dadurch vermittelten Rechtsposition zur Sicherung der Planungshoheit, unabhängig davon, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist und die Gemeinde deshalb ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht hätte verweigern dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1975 - IV C 184.65 - BVerwGE 22, 342).

    Es besteht also durchaus die Möglichkeit bzw. - aus der Sicht der gemeindlichen Planungshoheit - die Gefahr, dass die planerischen Belange der Gemeinde, die § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB "mit Vorrang" schützen will - gerade auch mit der Möglichkeit, durch Versagung des Einvernehmens ein an sich zulässiges Vorhaben in Interesse einer anderweitig ins Auge gefassten städtebaulichen Entwicklung zu verhindern (vgl. hierzu BVerwG Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 - a.a.O.) -, ohne Einräumung eines entsprechenden Mitwirkungsrechts des zuständigen Gemeindeorgans keine Berücksichtigung finden könnten.

  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die dort vorgesehene förmliche Handhabung der Herstellung des Einvernehmens nicht fordert, wenn die Gemeinde selbst für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ist (vgl. Urt. v. 16.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268, Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 - DÖV 1970, 349 u. Urt. v. 21.06.1974 - IV C 17.72 - BVerwGE 45, 207).

    Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die bereits erwähnten Entscheidungen vom 16.12.1969 - IV B 121.69 - a.a.O. u. v. 21.06.1974 - IV C 17.72 - a.a.O.) erkannt, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Herbeiführung einer Willensübereinstimmung durch Abgabe förmlicher Erklärungen in Gestalt einer gemeindeinternen Abstimmung zwischen den beiden Organen nicht erfordert.

  • VGH Bayern, 26.03.1999 - 26 ZS 99.507

    Voraussetzungen für die Berufungszulassung; Rechtsfolgen des fingierten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Hieran ist die Gemeinde auch durch ein nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltendes Einvernehmen gehindert (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.03.1999 - 26 ZS 99.507 - NVwZ-RR 2000, 84 = BauR 1999, 1015).
  • BVerwG, 11.11.1968 - IV B 55.68

    Entscheidung über Baugenehmigung bei Identität von Baugenehmigungsbehörde und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Dass das Fehlen des gemeindlichen Einvernehmens der tragende Versagungsgrund (gewesen) ist, muss hier nicht erst durch Auslegung des Ablehnungsbescheids der Klägerin vom 05.01.2001 ermittelt werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.11.1968 - IV B 55.68 - DÖV 1969, 146); dies ist eindeutig.
  • BVerwG, 10.12.1970 - VIII C 97.70

    Wohngeld für vorübergehend genutzten Wohnraum - Wohngeld für teuren Wohnraum -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Vielmehr hat das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde die Klägerin unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 05.01.2001 als Baurechtsbehörde verpflichtet, dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise BVerwG, Urt. v. 10.12.1970 - VIII C 97.70 - BVerwGE 37, 47).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 9.87

    Rechtsträger - Erstbehörde - Widerspruchsbehörde - Abwehrrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Vielmehr greift sie auf den rechtlich geschützten Bereich der Klägerin in Selbstverwaltungsangelegenheiten, nämlich in deren Planungshoheit, über (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1988 - 8 C 9.87 - BayVBl. 1989, 247), wie dies auch bei einer auf das gleiche Ziel gerichteten fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums Freiburg als höherer Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 LBO) gegenüber der Klägerin als unterer Baurechtsbehörde (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO, §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1 LVG, § 131 Abs. 2 GemO) der Fall wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 4.94 - DVBl. 1995, 744).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.1995 - 5 S 2000/94

    Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen von Wohnbauvorhaben:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
    Dann nämlich scheidet die Herstellung einer Willensübereinstimmung schon rein tatsächlich aus (vgl. auch Senatsurt. v. 15.03.1995 - 5 S 2000/94 - VBlBW 1996, 28).
  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94
  • BVerwG, 24.11.1989 - 4 C 54.87

    Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung nach Änderung der rechtlichen oder

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

  • VG Karlsruhe, 27.02.2020 - 5 K 4575/18
    Die Antragstellerin bzw. der für die Antragstellerin handelnde Technische Ausschuss (vgl. §§ 24 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Ziff. 2.1.4.der Hauptsatzung der Antragstellerin; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09 2003 - 5 S 2550/02 -, juris Rn. 22) dürfte das erforderliche Einvernehmen zu Unrecht nicht erteilt haben.
  • VG Karlsruhe, 24.09.2018 - 5 K 6699/18

    Antrag der Stadt Eppelheim gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus erfolglos

    Die Antragstellerin bzw. der für die Antragstellerin handelnde Technische Ausschuss (vgl. §§ 24 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Ziff. 2.1.4.der Hauptsatzung der Antragstellerin; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09 2003 - 5 S 2550/02 -, juris Rn. 22) dürfte das erforderliche Einvernehmen zu Unrecht nicht erteilt haben.
  • VG Stuttgart, 29.01.2008 - 6 K 5972/07

    Baurecht; Gemeinde; Planungshoheit: Gemeindliches Einvernehmen; Beteiligungsrecht

    Der Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt die Gemeinde per se in ihrer dadurch vermittelten Rechtsposition zur Sicherung der Planungshoheit, unabhängig davon, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist und die Gemeinde deshalb ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht hätte verweigern dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1975-1V C 184, 65, BVerwGE 22, 342 und Urt. v. 07.02.1986 - BVerwG 4 C 43.83, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 35; VGH Bad.Württ., Urt. v. 22.09.2003 - 5 S 2550/02 - (juris)).
  • VG Saarlouis, 18.01.2006 - 5 K 185/04

    Keine Verletzung der Rechte aus § 36 BauGB wegen Nichtbeteiligung der Gemeinde am

    Der Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt die Gemeinde per se in ihrer dadurch vermittelten Rechtsposition zur Sicherung der Planungshoheit, unabhängig davon, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist und die Gemeinde deshalb ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht hätte verweigern dürfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2003 - 5 S 2550/02 -, BRS 66 Nr. 98; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 36 Rdnr. 47 m.w.N. aus der Rechtsprechung.).
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