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   VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11   

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VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11 (https://dejure.org/2011,1620)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 (https://dejure.org/2011,1620)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Dezember 2011 - 2 S 2011/11 (https://dejure.org/2011,1620)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Festlegung unterschiedlicher Beitragsmessungsmaßstäbe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bei der Veranlagung von Kliniken zum Fremdenverkehrsbeitrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 44 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit bei der Veranlagung von Kliniken zum Fremdenverkehrsbeitrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 62, 255
  • NVwZ-RR 2012, 327
  • DÖV 2012, 322
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2010 - 2 S 2160/09

    Fremdenverkehrsbeitrag; unmittelbare wirtschaftliche Vorteile für Kurklinik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440).

    Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt werden, haben typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung haben und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielen (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2009 - 2 S 875/08

    Heranziehung eines niedergelassenen Zahnarztes zur Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404 m.w.N.).

    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).

  • VG Freiburg, 22.03.2011 - 5 K 1838/09

    Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Festlegung unterschiedlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2011 - 5 K 1838/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2000 - 2 S 2061/98

    Fremdenverkehrsbeitrag: Vorteil bei einer Klinik für Psychiatrie verneint;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind bei schweren Erkrankungen oder gar bei dauernder Bettlägerigkeit typischerweise ausschließlich oder jedenfalls ganz überwiegend medizinische oder klinikbezogene Gesichtspunkte ausschlaggebend für die Wahl einer Klinik, zumal für schwer kranke oder gar bettlägerige Patienten oft überhaupt keine Möglichkeit bestehen dürfte, die Kureinrichtungen einer Gemeinde zu nutzen (vgl. zu einem Akutkrankenhaus: Senatsurteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - ESVGH 51, 91).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 13.11.1990 - 9 L 156/89

    Fremdenverkehrsbeitrag; Fremdenverkehr; Unmittelbare wirtschaftliche Vorteile;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Sie setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1982 - 2 S 304/80

    Erhebung einer pauschalierten Fremdenverkehrsabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Soweit der Senat in seiner früheren Rechtsprechung eine andere Auffassung vertreten haben sollte (vgl. Beschluss vom 19.8.2003 - 2 S 1389/03 -, Urteile vom 18.3.1982 - 2 S 304/80 - und vom 15.2.1979 - II 2000/77 -), wird hieran nicht festgehalten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.1995 - 2 L 220/95
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.1995 - 2 L 222/95

    Vorteilsbegriff; Vorteilsbemessung; Fremdenverkehrsabgabe; Rechtsanwalt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.12.2011 - 2 S 2011/11
    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. Senatsurteil vom 15.1.2009 - 2 S 875/09 - BWGZ 2009, 404; OVG Schleswig, Urteil vom 4.10.1995 - 2 L 220/95, 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 2 S 2534/16

    Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags bei Vorsorge- und Rehabilitationskliniken;

    Es setze nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327) aber zwingend voraus, dass eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Maßstäbe herbeigeführt werde.

    Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327) allerdings nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln.

    Diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, müssen aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012 - 2 S 2925/11 -, KStZ 2013, 35, juris Rn. 45, vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -, NVwZ-RR 2012, 327, juris Rn. 42, und vom 15.01.2009 - 2 S 875/08 - BWGZ 2009, 404, juris Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 45, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 44; vgl. auch NdsOVG, Urteil vom 13.11.1990 - 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, juris Rn. 21; Gössl in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Januar 2016, § 44 Anm. 3.2.6) verstößt es zwar nicht generell gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Fremdenverkehrsbeitrag für unterschiedliche Gruppen nach unterschiedlichen Maßstäben erhoben wird.

    Aus dem Wesen der Schätzung folgt, dass der Behörde dabei ein gewisser Schätzungsspielraum zugebilligt werden muss; fehlerhaft ist eine Schätzung allerdings dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 45).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22.12.2011 (a.a.O.) entschieden, dass gegen diese Art der Vergleichsbetrachtung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

    Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (Senatsurteile vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 55, und vom 15.01.2009, a.a.O., juris Rn. 26 m.w.N.).

    Nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Senats vom 22.12.2011 (a.a.O., juris Rn. 57) können jedenfalls große Kliniken mit einem erheblichen Anteil an gesetzlich versicherten und/oder schwer erkrankten Patienten nicht generell einem Hotel oder einer Pension gleichgestellt werden.

    Kliniken, in denen zu einem erheblichen Anteil gesetzlich versicherte Patienten behandelt würden, hätten typischerweise einen geringeren Vorteil von den Fremdenverkehrsaufwendungen einer Gemeinde als Privatkliniken, da Privatpatienten im Regelfall einen größeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung hätten und daher auch touristische Gesichtspunkte bei der Wahl einer Klinik eine größere Rolle spielten (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2010 und vom 22.12.2011, a.a.O.).

    Erst recht müsse dies im Vergleich zu den klassischen Beherbergungsbetrieben wie Hotels gelten (Senatsurteil vom 22.12.2011, a.a.O.).

    cc) Da es sich bei dem Beitragsmaßstab um einen für die Beitragserhebung wesentlichen Gesichtspunkt handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG), hat dessen Fehlerhaftigkeit die Gesamtnichtigkeit der Satzung zur Folge (vgl. Senatsurteile vom 22.08.2012, a.a.O., juris Rn. 58, und vom 22.12.2011, a.a.O., juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2013 - 2 S 2116/12

    Zweitwohnungsteuer: keine feste Belastungsgrenze, Vorgehen bei der Schätzung der

    Fehlerhaft ist eine Schätzung insbesondere dann, wenn sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wenn wesentliche Tatsachen nicht ermittelt oder außer Acht gelassen oder wenn der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteile vom 29.4.2010 - 2 S 2160/09 - VBlBW 2010, 440 und vom 22.12.2012 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327).
  • VG Freiburg, 22.09.2015 - 5 K 686/14

    Erhebung von Kurtaxe und Fremdenverkehrsbeitrag

    Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten (vgl., auch zum Folgenden, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.12.2011 - NVwZ-RR 2012, 327).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2012 - 2 S 2925/11

    Fremdenverkehrsbeitrag; Bemessung des Vorteilssatzes; selbständiger Zahnarzt

    Die Wahl unterschiedlicher Beitragsmaßstäbe setzt aber voraus, dass eine Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Maßstäbe hergestellt wird (grundlegend: Senatsurteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1990 - 9 L 156/89 - NVwZ-RR 1992, 45; Gössl in: Gössl/Reif, KAG BW, § 44 Nr. 3.2.6).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2015 - 9 LA 268/13

    Abgabengerechtigkeit; Bagatellabgabe; Berater; Gleichheitssatz; Notar;

    Aus dem Wesen einer Schätzung folgt, dass der Behörde ein gewisser Schätzungsspielraum zukommt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 - juris Rn. 45).
  • OVG Sachsen, 27.01.2015 - 5 B 123/14

    Vorläufiger Rechtsschutz, aufwendige Tatsachenfeststellungen, ungeklärte

    Dann wäre auch zu entscheiden, welches Gewicht solchen Gründen im Verhältnis zu nicht fremdenverkehrsbedingten Gründen zukommen muss, inwieweit diesbezüglich pauschalisiert werden kann und ob dann der fremdenverkehrsbedingte Gewinn, den die einzelnen, in § 5 Buchst. a Nr. 1 FAVS zu einer Veranlagungsgruppe zusammengefassten Rehakliniken des Stadtgebiets erzielen, noch hinreichend vergleichbar ist, um bei ihnen einen einheitlichen Vorteilssatz zugrunde legen zu können (vgl. die ausdifferenzierte Rechtsprechung zu § 44 Abs. 2 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes: VGH BW, Urt. v. 29. April 2010 - 2 S 2160/09 -, juris Rn. 28 ff.; VGH BW, Urt. v. 22. Dezember 2011 - 2 S 2011/11 -, juris Rn. 54 ff.; ebenso zu § 11 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes: OVG NRW, Beschl. v. 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95 -, juris Rn. 4 ff.).
  • VG Stade, 05.07.2012 - 4 A 1182/10

    Fremdenverkehrsbeitragspflicht eines Krankenhauses

    Diesem Gesichtspunkt muss bei der Bestimmung der Höhe des Vorteilssatzes Rechnung getragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010 - 2 S 2160/09 - zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2011 - 2 S 2011/11 -zitiert nach juris).
  • OVG Thüringen, 04.07.2013 - 4 ZKO 49/13

    Fremdenverkehrsbeitragssatzung; Maßstabsregelung; Bestimmtheit; Gruppenzuordnung

    Aber eine schematische Gleichbehandlung von Kliniken untereinander und von Kliniken und Hotels ist offensichtlich nicht sachgerecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 S 2011/11 - NVwZ-RR 2012, 327-330).
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