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   VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15   

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https://dejure.org/2017,9834
VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 (https://dejure.org/2017,9834)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 (https://dejure.org/2017,9834)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - DL 13 S 2331/15 (https://dejure.org/2017,9834)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausspähen von Daten unter missbräuchlicher Verwendung des Administratorenpassworts ; Nutzung des Inhalts fremder Datenbestände zur Befriedigung eigener Interessen; Schwerwiegende Verletzung des Kernbereichs der Dienstpflichten eines Netzwerkadministrators; Begehen der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung des Ruhegehalts; Missbrauch der Rechte eines Netzwerkadministrators; Ausspähen von Daten; Schuldfähigkeit; Erheblich verminderte Schuldfähigkeit; Exekutive Steuerungsfähigkeit; Motivationale Steuerungsfähigkeit; Bemessungsfehler; Änderung der ...

  • rechtsportal.de

    Ausspähen von Daten unter missbräuchlicher Verwendung des Administratorenpassworts; Nutzung des Inhalts fremder Datenbestände zur Befriedigung eigener Interessen; Schwerwiegende Verletzung des Kernbereichs der Dienstpflichten eines Netzwerkadministrators; Begehen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15

    Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    3. Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 21 Satz 2 AGVwGO kommt dem Beschleunigungsgrundsatz und den Gründen der Prozessökonomie maßgebliches Gewicht zu (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -).

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).

    43 Der Kläger war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20f. StGB im Disziplinarrecht vgl. Urteile des Senats vom 09.08.2016, a.a.O., und vom 11.01.2012 - DB 316/11 -, juris).

    Allerdings kann nach § 21 Satz 2 AGVwGO (vgl. zu dessen Anwendung bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG: Urteil des Senats vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris) das Gericht bei einem - wie hier - erwiesenen Dienstvergehen die Verfügung auch aufrechterhalten oder zu Gunsten des Beamten ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist.

  • BVerwG, 29.05.2008 - 2 C 59.07

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen einer rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens.

    Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, jeweils zu § 13 BDG).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13

    Disziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikten und erheblich verminderter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).

    Es kommt hier hinzu, dass die Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit gerade auch in dem dienstlichen Bereich des Klägers (Konflikte an seinem Arbeitsplatz und mit seinen Kollegen) seinen Ursprung hat und damit die verletzten Kernpflichten des Klägers betrifft (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).

  • BVerwG, 10.01.2007 - 1 D 15.05

    Alkoholkranker Postbeamter des einfachen Dienstes im Ruhestand; Zugriffsdelikt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
  • BVerwG, 11.07.2014 - 2 B 70.13

    Vereidigung bzw. Gelöbnis ist konstitutives Element vor der ersten Dienstleistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Das Unterlassen der Änderung des Administratorenkennwortes und der Sperrung der lokalen Administratorenzugänge als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ist hier als mildernder Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens zu berücksichtigen (zum Unterlassen auf Grund besonderer Umstände erforderlicher Kontrollen des Beamten als bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigende Fürsorgepflichtverletzung vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 25; Urteil vom 10.01.2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14; Urteil des Senats vom 30.10.2014 - DB 13 S 773/14 -).
  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Betroffenen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Urteil vom 17.04.2012 - 1 StR 15/12 -, NStZ 2013, 53), ohne dass die Nichteinhaltung einzelner Schritte nach rechtlichen Maßstäben fehlerhaft sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004 - 1 StR 346/03 -, BGHSt 49, 45, 51 f.; Beschluss vom 12.06.2008 - 3 StR 154/08 -, NStZ-RR 2008, 338; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß, Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten, NStZ 2005, 57 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2011 - DL 13 S 583/11

    Besitz kinderpornografischer Dateien durch Lehrer; Disziplinarmaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Dieses Verständnis liegt auch den §§ 26 ff. LDG zugrunde (vgl. dazu LT-Drs. 14/2996, S. 86; Urteil des Senats vom 24.08.2011 - DL 13 S 583/11 -, juris).
  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173; Urteil des Senats vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris).
  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Insoweit kann der Umstand einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit kompensiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, NVwZ-RR 2015, 50; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2016 - 14 LB 4/15 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlichen Fernbleibens vom Dienst

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15
    Zwar handelt es sich bei den hier betroffenen Dienstpflichten des Klägers um elementare, selbstverständliche und leicht einsehbare Dienstpflichten und hängt nach der Rechtsprechung im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 und vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 01.04.2014 - DL 13 S 2383/13 -, juris), jedoch ist hier nicht die Einsichtsfähigkeit des Klägers in diese Pflichten betroffen, sondern geht es um die Frage der erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit bei Begehung des Dienstvergehens.
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2016 - 14 LB 4/15

    Disziplinarmaß für ein innerdienstliches Dienstvergehen des Diebstahls in 42

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 06.05.1992 - 1 D 12.91

    Wiederholter verspäteter Dienstantritt ohne Vorbringen plausibler

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2013 - DL 13 S 724/13

    Bindung im Disziplinarverfahren an tatsächliche Feststellungen in einem

  • BGH, 17.04.2012 - 1 StR 15/12

    Voraussetzungen einer wegen BtM-Abhängigkeit erheblich verminderten

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 154/08

    Sexuelle Nötigung (Strafrahmenwahl; Qualifikation; Regelbeispiel; minder schwerer

  • BVerwG, 08.12.1999 - 1 D 28.98

    Hinweispflicht bei der Überzahlung von Kindergeld über einen längeren Zeitraum -

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • VG Düsseldorf, 23.02.2011 - 31 K 7929/10

    Formelle Rechtswidrigkeit einer Disziplinarverfügung wegen eines mangels

  • VG Karlsruhe, 26.07.2018 - DL 17 K 342/17

    Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten; Verweigerung eines

    Die §§ 20 f. StGB finden entsprechende Anwendung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 19.02.2018 - 2 B 51.17 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 43; jeweils mwN).

    Durch eine Anwendung der Bestimmung in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden überschreitet das Gericht auch nicht die Grenzen des Streitgegenstands (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 59; LT-Drs. 14/2996, S. 148).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

    b) Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) der Klägerin erwiesen, weil sie schuldhaft die ihr als Beamtin obliegenden Pflichten verletzt hat.

    Die Klägerin war zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20, 21 StGB im Disziplinarrecht vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, juris Rn. 43 m.w.N.).

    Ist von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB auszugehen (oder kann diese nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden), ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen und kann die disziplinare Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, juris Rn. 45; Urteil vom 18.03.2014 - DB 13 S 2343/13 -, juris Rn. 50).

    Diese Vorschrift findet auch im Berufungsverfahren und bei materiellen Bemessungs- oder Ermessensfehlern der Disziplinarbehörde im Rahmen der §§ 26 ff. LDG Anwendung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 1; Urteil vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, juris Rn. 59; Burr, in: v. Alberti/u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 2021, § 21 AGVwGO Rn. 1).

    Diese Erwartung äußert auch der Gesetzgeber in der Begründung zum Landesdisziplinargesetz (LT-Drucks. 14/2996, S. 148; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, juris Rn. 59 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 21.04.2022 - DL 17 K 1801/20

    Kraichtal: Disziplinarverfahren gegen den ehemaligen Kämmerer wegen Betrugs in

    Dieses mittelschwere Dienstvergehen führt hier gemäß § 32 LDG zu einer Kürzung des Ruhegehalts des Klägers, die an die Stelle der bei Beamten im aktiven Dienst möglichen Zurückstufung oder Kürzung der Dienstbezüge tritt (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 100; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 66).

    Mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen wird die strukturelle Gleichartigkeit der Disziplinarmaßnahme zur Kürzung der Bezüge nach § 29 LDG deutlich und zugleich - für den Fall des im aktiven Dienst begangenen Dienstvergehens - in Satz 2 geregelt, dass ein Beamter, der nach Begehung des Dienstvergehens in den Ruhestand tritt, nicht bessergestellt werden darf, als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 67).

    Anknüpfungspunkt der Indizwirkung ist dabei nicht die Typizität des Dienstvergehens, sondern dessen Schwere (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 68).

    Nachdem der Kläger keine Schulden hat und nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung ein monatliches Ruhegehalt von etwa 3.700 EUR netto ohne weitere Einnahmen bezieht, ist ein Kürzungsbruchteil von einem Zehntel gerechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - juris Rn. 69).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2023 - DL 16 S 1134/22

    Polizeibeamter; Entfernung aus dem Dienst; Nähe zu Rockern, die Prostitution

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts - soweit nach vorstehenden Ausführungen eine wirksame Einbeziehung in das Disziplinarverfahren vorliegt - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 - vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jeweils juris).Danach ist hier ein Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG) des Klägers erwiesen, weil er schuldhaft die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19

    Entfernung des Beamten aus dem Dienst wegen Untreue; mangelhafte Begründung einer

    Der Senat prüft die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde gemäß § 12 LDG zugrunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.).
  • VG Freiburg, 13.05.2022 - DL 11 K 2735/21

    Pflicht einer Lehrkraft zur politischen Enthaltsamkeit im Unterricht

    In materieller Hinsicht prüft die Kammer die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde nach Maßgabe von § 12 LDG zugrunde zu legenden Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2022 - 10 L 1/21

    Zu einer Disziplinarklage gegen eine Bürgermeisterin wegen Verstößen gegen

    Daneben ergab sich aus der vollen persönlichen Verantwortung der Beklagten für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen nach § 36 Abs. 1 BeamtStG eine Verpflichtung zur Beachtung der Gesetze (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23. Februar 2017 - DL 13 S 2331/15 -, zit. nach JURIS; VG Magdeburg, Urt. v. 20. April 2021 - 15 A 14/20 -, zit. nach JURIS; Reich, BeamtStG, 3. A., § 36 Rdnr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.07.2017 - DL 13 S 552/16

    Zurückstufung eines Beamten bei einem schweren Dienstvergehen

    Materiell prüft der Senat die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2019 - DL 13 S 677/18

    Disziplinarrechtliches Verfolgungsverbot; Absehen von der Einleitung; vager

    Der Senat überprüft diese auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde der Disziplinarverfügung gemäß § 12 LDG zu Grunde gelegten Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (Urteile des Senats vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, und vom 30.09.2013 - DL 13 S 724/13 -, jew. juris).
  • VG Greifswald, 24.04.2023 - 11 A 540/22

    Disziplinarrechtliche Amtsenthebung eines Polizisten wegen außerdienstlicher

    Der Beklagte war zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen auch nicht schuldunfähig im Sinne des § 20 Strafgesetzbuch (StGB) (zur entsprechenden Anwendung der Regelungen der §§ 20, 21 StGB im Disziplinarrecht vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 2017 - DL 13 S 2331/15 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 02.04.2020 - 2 LA 237/19

    Die Abfrage personenbezogener Daten aus polizeilichen Systemen ohne jeden

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