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VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - A 16 S 547/92 |
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VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 1992 - A 16 S 547/92 (https://dejure.org/1992,11831)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kostengrundentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwalts im Vorverfahren über Zuweisung einer Wohnung an Asylbewerber - keine Asylrechtsstreitigkeit - Berufungszulassung wegen Verfahrensfehlern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 21.01.1992 - A 13 K 10318/91
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - A 16 S 547/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 05.09.1991 - 3 C 26.89
Verwendung des Reinertrages einer Jagd - Bedeutung und Auslegung von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - A 16 S 547/92
Damit stellt sich das Urteil nicht als eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz dar, sondern als ein Verfahren dar, das mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, mit der Folge, daß jedenfalls auch das richtige Rechtsmittel, das die Beklagte auch eingelegt hat, zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.11.1968, BVerwGE 33, 209/211, vom 19.3.1979, BVerwGE 63, 198/200 und vom 5.9.1991 - 3 C 26.89 -). - BVerwG, 19.03.1979 - 1 DB 3.79
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - A 16 S 547/92
Damit stellt sich das Urteil nicht als eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz dar, sondern als ein Verfahren dar, das mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, mit der Folge, daß jedenfalls auch das richtige Rechtsmittel, das die Beklagte auch eingelegt hat, zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.11.1968, BVerwGE 33, 209/211, vom 19.3.1979, BVerwGE 63, 198/200 und vom 5.9.1991 - 3 C 26.89 -). - BVerwG, 21.11.1968 - I DB 26.68
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - A 16 S 547/92
Damit stellt sich das Urteil nicht als eine Entscheidung nach dem Asylverfahrensgesetz dar, sondern als ein Verfahren dar, das mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist, mit der Folge, daß jedenfalls auch das richtige Rechtsmittel, das die Beklagte auch eingelegt hat, zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.11.1968, BVerwGE 33, 209/211, vom 19.3.1979, BVerwGE 63, 198/200 und vom 5.9.1991 - 3 C 26.89 -).