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   VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15   

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VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15 (https://dejure.org/2017,10886)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 (https://dejure.org/2017,10886)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2017 - 9 S 1034/15 (https://dejure.org/2017,10886)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Ergotherapie (sektorale Heilpraktikererlaubnis); Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ergotherapeuten; Eigenverantwortliche Anwendung ergotherapeutischer ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 12 Abs 1 GG, § 1 Abs 1 HeilprG, § 1 Abs 2 HeilprG, § 5 HeilprG, § 2 Abs 1 Nr 1 BeArbThG
    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzbarkeit; Berufsbild; Direktzugang zum Patienten; Erstkontakt zum Patienten; Erstdiagnose; Fachkenntnisse; Gefahrengeneigtheit; Gesundheitsgefahr; Gesundheitsfachberuf; Heilhilfsberuf; Heilkunde; Heilmittel-Richtlinie; Heilmittelkatalog; Heilpraktikererlaubnis; ...

  • rechtsportal.de

    Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf den Bereich der Ergotherapie (sektorale Heilpraktikererlaubnis); Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ergotherapeuten; Eigenverantwortliche Anwendung ergotherapeutischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis für eine ausgebildete Ergotherapeutin

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sektorale Heilpraktikererlaubnis für Diplom-Ergotherapeutin (FH)

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 126 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Heilpraktiker | Heilpraktikererlaubnis | Beschränkung auf Ergotherapie: Eingeschränkte Überprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 644
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Ein ausgebildeter Ergotherapeut muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen (in Anknüpfung an BVerwG, Urt. v. 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345).

    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).

    Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26.08.2009, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, 369).

    Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Ergotherapeuten zählt zu der zweiten Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Wenn der Gesetzgeber die Ergotherapeuten ebenfalls zu einer eigenverantwortlichen Ausübung hätte berechtigen wollen, hätte er ihr Berufsrecht entsprechend ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber Bedacht darauf gelegt, dass den Ergotherapeuten keine Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden, bei denen es sich um selbstständige Ausübung der Heilkunde handelt (§ 63 Abs. 3b Satz 2 und 3 SGB V; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; BT-Drucks. 16/8525 S. 105).

    Die Zulassung berechtigt nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde, sondern betrifft die Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen und deren Leistungspflicht bei der Versorgung mit Heilmitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Insoweit gilt für die Ergotherapie nichts anderes als für andere vom Gesetzgeber fixierte Heil- oder Heilhilfsberufe (vgl. für den Bereich der Physiotherapie BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; für den Bereich der Psychotherapie Urteile vom 09.12.2004 - 3 C 11.04 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22, und vom 28.11.2002 - 3 C 44.01 -, Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 21).

    Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte (vgl. - diese Voraussetzungen bejahend für das Gebiet Physiotherapie - BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O., unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.10.1994 - 1 BvR 1016/89 -, n.v., Beschlussabdruck S. 7 ff.; dem folgend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2012 - 13 A 668/09 -, MedR 2012, 751; Beschluss vom 04.11.2013 - 13 A 1463/12 -, juris; NdsOVG, Urteil vom 14.11.2013 - 8 LB 225/12 -, NdsVBl.

    Daraus ergeben sich keine (unzumutbaren) Schwierigkeiten, den Umfang der erlaubten Heiltätigkeit zu bestimmen, sondern nur bestimmte Anforderungen an den Umfang der notwendigen Kenntnisse für eine eigenverantwortliche Anwendung der Therapieformen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.05.1988 a.a.O., S. 195) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Zum Schutz der Patienten ist deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, dass die in der Ausbildung nicht vermittelten Kenntnisse zur ergotherapeutischen Behandlung ohne ärztliche Verordnung nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Er muss keine Kenntnisse nachweisen, die er für die beabsichtigte Tätigkeit nicht benötigt oder aufgrund seiner Ausbildung ohnehin schon besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; näher zum Ganzen auch Schelling, a.a.O., § 2 DVO-HeilprG, Rn. 8 ff.).

    Gleiches gilt für heilkundliche Kenntnisse über Krankheiten, die mit Beschwerden auf dem Gebiet der Ergotherapie in keinem Zusammenhang stehen und mit denen ein Ergotherapeut in der Praxis nicht konfrontiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Es geht also nicht nur um eine Bewertung der durch die Ausbildung erreichbaren Befähigung, sondern auch um die im Vorfeld getroffene Festlegung, inwieweit Nichtärzten eine selbstständige Heiltätigkeit anvertraut werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Dabei geht es nicht darum, eine ärztliche Differentialdiagnose zu ersetzen, sondern darum, die Möglichkeiten und Grenzen der eigenen Diagnosefähigkeiten zu kennen und zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35 und vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; so bereits auch BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f.).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 3 C 34.90

    Heilpraktiker - Nebenberufliche Tätigkeit - Psychotherapie - Grundkenntnisse -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift (BVerwG, Urteile vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 21.01.1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356, 358).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst für den Bereich der Psychotherapie ausgesprochen (Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 361); die dortigen Erwägungen sind aber - wie das Bundesverwaltungsgericht später ausdrücklich betont hat - nicht darauf beschränkt, sondern gelten allgemein.

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f. und vom 10.02.1983, a.a.O., S. 372 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O., S. 194).

    Die Behörde muss zunächst die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Studiengänge und Zusatzausbildungen prüfen und je nach dem Ergebnis die Art der weiteren Ermittlungen bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.; so bereits auch BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f.).

  • BVerwG, 10.02.1983 - 3 C 21.82

    Ausübung - Heilkunde - Erlaubnispflicht - Psychotherapie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 26.08.2009, a.a.O., und vom 10.02.1983 - 3 C 21.82 -, BVerwGE 66, 367, 369).

    Sie soll ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden, das heißt mit der konkret beabsichtigten Heilkundetätigkeit, eine Gefahr für den Patienten verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983, a.a.O., S. 373).

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f. und vom 10.02.1983, a.a.O., S. 372 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O., S. 194).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Vor dem Hintergrund des mit dem Heilkundebegriff verbundenen Zweckes, Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren (vgl. zu deren hohem Rang als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 192, und vom 29.10.2002 - 1 BvR 525/99 -, BVerfGE 106, 181, 194; Senatsurteil vom 24.06.2014 - 9 S 1348/13 -, MedR 2015, 40; Achterfeld, MedR 2013, 103), ist eine weite Auslegung geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01 -, BVerfGE 106, 62, 107; Schnitzler, MedR 2010, 828, 831; Zuck, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 33 Rn. 9).

    Solange einerseits Berufsbilder mit erheblichen Qualifikationsanforderungen geschaffen werden und andererseits über das Heilpraktikergesetz die Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Betätigung bei der Patientenbehandlung allein aufgrund einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt aufrechterhalten bleibt, besteht eine systematische Unstimmigkeit oder - mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.05.1988 a.a.O., S. 195) - eine Ungereimtheit, die sich dadurch jedenfalls abmildern lässt, dass der Zugang zu abgrenzbaren heilkundlichen Betätigungsfeldern durch entsprechend beschränkte Heilpraktikererlaubnisse eröffnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

    Von einem Berufsbewerber dürfen nur solche Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einem Bezug zu der geplanten Tätigkeit stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.1993, a.a.O., S. 360 f. und vom 10.02.1983, a.a.O., S. 372 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O., S. 194).

  • VG Oldenburg, 31.01.2017 - 7 A 3879/16

    Ergotherapie; Heilpraktikererlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Angesichts des normativ abgesteckten Rahmens tragen die Verbandsdefinitionen nichts Maßgebliches zur Bestimmung des Berufsbildes im Rechtssinne bei (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2017 - 7 A 3879/16 -, juris Rn. 23).

    Der Bereich der Ergotherapie ist hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar (ebenso: VG Braunschweig, Urteil vom 21.01.2015 - 1 A 32/14 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2017, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02

    Unverhältnismäßige Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch Erlaubnispflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Zwar darf der Erwerb von "heilkundlichen" Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen (teilweise) vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HeilprG nicht noch einmal gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, VBlBW 2007, 24).

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 -, MedR 2005, 35 und vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736; zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 26.08.2009, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 9 S 519/06

    Ausübung der Heilkunde; Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Zwar darf der Erwerb von "heilkundlichen" Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Betroffener im Rahmen einer normierten Berufsausbildung schon anderweitig zweifelsfrei erworben hat und die auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen (teilweise) vermitteln können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890), bei verfassungskonformer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 2 HeilprG nicht noch einmal gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10.07.2006 - 9 S 519/06 -, VBlBW 2007, 24).

    Soweit dem Senatsbeschluss vom 10.07.2006 (a.a.O.) etwas Gegenteiliges entnommen werden kann, ist daran nicht festzuhalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 2518/08

    Masseure und medizinische Bademeister benötigen keine Heilpraktikererlaubnis,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Auch der erkennende Senat gehe in seinem Urteil vom 19.03.2009 (9 S 2518/08) davon aus, dass es heilkundliche Tätigkeiten geben könne, für die zwar ärztliche Fachkenntnisse erforderlich seien, die aber dennoch nicht zwangsläufig Gesundheitsgefahren zur Folge haben müssten.

    Der folgenden Aussage des Senats aus seinem Urteil vom 19.03.2009 (9 S 2518/08) sei beizupflichten: "Die weitere Aufsplitterung der Heilpraktikererlaubnis führte daher im Ergebnis zur Einführung oder jedenfalls Ausdehnung der sektoralen Kurierfreiheit, was dem Anliegen des Heilpraktikergesetzes diametral entgegensteht und mit dem Standard anderer europäischer Staaten kaum in Einklang gebracht werde kann." Zudem greife das Heilpraktikergesetz das Bedürfnis in der Bevölkerung nach naturheilkundlichen Behandlungsformen auf.

  • VG Karlsruhe, 19.03.2015 - 9 K 1519/13

    Heilpraktikererlaubnis; Ausübung der Ergotherapie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. März 2015 - 9 K 1519/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 236/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung der Osteopathie ohne Bestallung zum Arzt oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15
    Nicht zuletzt manifestiert sich darin ein zeitlich wie inhaltlich erheblicher Ausbildungsaufwand (vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 -, NJW-RR 2016, 109, 110).
  • BVerwG, 24.10.2011 - 3 B 31.11

    Erlaubnispflicht nach dem HeilprG; Masseur; medizinischer Bademeister

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 13 A 668/09

    Beantragung einer auf Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem HeilprG

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 8 LB 225/12

    Erlangung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten

  • VGH Bayern, 10.02.2011 - 21 B 10.188

    Ausübung der Heilkunde nach dem Heilberufegesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2014 - 9 S 1348/13

    Eignung zur Weiterbildung bei mangelnder Zeitplanung; Gewährleistung einer

  • BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99

    Facharztbezeichnungen

  • Drs-Bund, 15.01.2016 - BT-Drs 18/7283
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

  • BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 11.04

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als -; Übergangsregelung für die

  • BGH, 22.06.2011 - 2 StR 580/10

    Zur unerlaubten Ausübung der Heilkunde bei Synergetik-Therapie

  • BVerwG, 28.11.2002 - 3 C 44.01

    Psychologischer Psychotherapeut; Approbation als; Übergangsregelung für die

  • VG Braunschweig, 21.01.2015 - 1 A 32/14

    Sektorale Heilpraktiker-Erlaubnis muss erteilt werden

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03

    Keine Erlaubnispflicht nach dem HeilprG für "Geistheiler"

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2013 - 13 A 1463/12

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2022 - 9 S 684/20

    Heilpraktikererlaubnis für Ergotherapeuten

    Nicht zuletzt manifestiert sich darin ein zeitlich wie inhaltlich erheblicher Ausbildungsaufwand (Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 48).

    Ergänzend kann dieses Ergebnis auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) i.d.F. vom 19.05.2011 (BAnz Nr. 96 S. 2247), zuletzt geändert am 21.09.2017 (BAnz AT 23.11.2017 B1) gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 49).

    bb) Die eigenverantwortlich ausgeübte Ergotherapie ist - ausweislich der Bestimmungen der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie der Heilmittel-Richtlinie - auch in erheblichem Maß durch Behandlungsmaßnahmen geprägt, die heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, Rn. 14; Senatsurteil vom 23.03.2017, a.a.O., juris Rn. 48 f.).

    Die Ausbildung des Ergotherapeuten ist darauf ausgerichtet, dass der Ergotherapeut anhand einer vom Arzt angegebenen Diagnose die Einzelheiten der ergotherapeutischen Behandlung abklärt und durchführt (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris).

    bb) Das Gebiet der Ergotherapie ist auch hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 3 C 10.17 -, juris sowie bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris).

    Nach alledem darf und muss der Beklagte der Klägerin die beantragte, auf den Bereich der Ergotherapie beschränkte - sektorale - Heilpraktikererlaubnis erteilen, wenn sie sich erfolgreich einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung unterzieht (vgl. bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris).

  • VG Freiburg, 15.05.2018 - 5 K 1027/16

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Chiropraktik

    Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Heilpraktikererlaubnis über die in der Verwaltungsvorschrift genannten Fälle hinaus auf die Ausübung der Ergotherapie bzw. auf die Ausübung der Logopädie beschränkt werden kann (Urt. v. 23.03.2017 - 9 S 1034/15 und 9 S 1899/16 -, jeweils juris).

    Ein wesentliches Kriterium für die Frage der Abgrenzbarkeit eines bestimmten Gebiets der Heilkunde besteht darin, ob das Berufsbild und die Ausbildung auf diesem Gebiet gesetzlich geregelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.2009, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O.).

    Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in der Klagebegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abgrenzbarkeit als Kriterium für die Erteilung einer beschränkten Heilpraktikererlaubnis sicherstellen soll, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O.).

    Der dadurch entstehende erhöhte Verwaltungsaufwand ist als solcher nicht geeignet, Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl zu rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O.).

    Soweit in der Rechtsprechung eine eingeschränkte Überprüfung zugelassen wurde, beruhte dies darauf, dass aufgrund der Ausbildung des Bewerbers auf dem entsprechenden Gebiet der Heilkunde davon ausgegangen werden konnte, dass er die richtige Ausführung einer Krankenbehandlung aufgrund einer ärztlichen Verordnung hinreichend sicher beherrscht, so dass lediglich die Befähigung zu einer selbständigen Erstdiagnose und damit einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Kenntnisüberprüfung nachgewiesen werden musste (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2017, a.a.O., für den ausgebildeten Logopäden bzw. den ausgebildeten Ergotherapeuten).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2019 - 9 S 1460/18

    Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf Chiropraktik

    Nicht zuletzt manifestiert sich darin ein zeitlich wie inhaltlich erheblicher Ausbildungsaufwand (vgl. hierzu Senatsurteile vom 21.08.2015 - 9 S 1034/15 - und vom 23.03.2017 - 9 S 1899/16 -, beide juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2015 - I-20 U 236/13 -, NJW-RR 2016, 109, 110).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2023 - 9 S 1836/21

    Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis

    Insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer wertenden Gesamtschau stimmt der Senat mit den Beteiligten darin überein, dass die hinreichende Ausdifferenziertheit und Abgrenzbarkeit eines Gebiets der Heilkunde keine medizinisch-fachliche Tatsache ist, die einem (Sachverständigen-)Beweis zugänglich wäre, sondern eine Rechtsfrage (vgl. bereits Senatsurteil vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris Rn. 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2019 - 9 S 323/19

    Hauptsachenvorbehalt bezüglich der Frage, ob die Craniosacral-Therapie der

    Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.08.2010 - 3 C 28.09 -, juris, vom 26.08.2009 - 3 C 19.08 -, BVerwGE 134, 345, und vom 11.11.1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269 m.w.N.; Senatsurteile vom 23.03.2017 - 9 S 1034/15 -, juris, vom 19.03.2009 - 9 S 2518/08 -, juris, und vom 26.10.2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146; Senatsbeschlüsse vom 23.08.2011 - 9 S 1772/11 -, vom 02.10.2008 - 9 S 1782/08 - und vom 10.07.2006, a.a.O.; vgl. auch Schelling, in: Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2017, § 1 HeilprG Rn. 11 ff.).
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