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   VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19   

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VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19 (https://dejure.org/2019,16169)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 (https://dejure.org/2019,16169)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. April 2019 - 12 S 675/19 (https://dejure.org/2019,16169)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Tagespflegeerlaubnis; Eignung als Tagespflegeperson; Kindeswohlgefährdung; Pädophile Neigung; Strafrechtliche ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 Abs 2 S 1 SGB 8, § 43 Abs 2 S 2 SGB 8, § 45 BZRG
    Fehlende Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen; Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme einer Tagespflegeerlaubnis; Eignung als Tagespflegeperson; Kindeswohlgefährdung; Pädophile Neigung; Strafrechtliche Verurteilung; Ablauf der Tilgungsfrist

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Tagespflegeerlaubnis; Voraussetzungen für die Annahme der fehlenden Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen; Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung trotz Tilgung einer einschlägigen Verurteilung im ...

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Rücknahme einer Tagespflegeerlaubnis; Voraussetzungen für die Annahme der fehlenden Eignung einer Betreuungsperson wegen pädophiler Neigungen; Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung trotz Tilgung einer einschlägigen Verurteilung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 197
  • NJW 2019, 2715
  • DÖV 2019, 759
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2016 - 12 A 140/15

    Widerruf einer Pflegeerlaubnis aufgrund der Annahme einer Gefährdung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
    Darüber hinaus kann ein Ausschluss der Eignung auch darauf gestützt werden, dass Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder der Jugendlichen gefährden könnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 2086/14 - juris Rn. 43 zu § 43 SGB VIII und Beschluss vom 17.03.2016 - 12 A 140/15 - juris Rn. 7 zu § 44 SGB VIII).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen Kindesmissbrauchs im Ausland verurteilten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
    In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes (zu den Wirkungen eines sexuellen Missbrauchs auf Kinder: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 - juris Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2016 - 12 A 2086/14

    Aufhebung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege als Eingriff in die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
    Darüber hinaus kann ein Ausschluss der Eignung auch darauf gestützt werden, dass Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder der Jugendlichen gefährden könnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.06.2016 - 12 A 2086/14 - juris Rn. 43 zu § 43 SGB VIII und Beschluss vom 17.03.2016 - 12 A 140/15 - juris Rn. 7 zu § 44 SGB VIII).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 - 12 S 102/15

    Kindertagespflegestelle mit Angestellten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
    Denn der mit dem Verwertungsverbot verfolgte Zweck, der Gefahr zu begegnen, dass die alte Tat der Öffentlichkeit nach Jahren anlässlich eines neuen Verfahrens bekannt wird und dadurch zum Verlust einer inzwischen mühsam aufgebauten Existenz führt, weshalb die Ausnahme nicht auf die Untersagung der Ausübung eines Berufs oder Gewerbes angewendet werden soll (so Tolzmann, BZRG 5. Aufl. 2014, § 52 Rn. 15; Bücherl in BeckOK StPO, 32. Edition 2019, § 52 Rn. 8), trifft auf die Tagespflegeerlaubnis so nicht zu (vgl. zur beruflichen Einordnung der Tagespflegerlaubnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 - juris Rn. 24 ff.).
  • BVerfG, 26.06.2018 - 1 BvR 733/18

    Genügend intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann für Entscheidungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.04.2019 - 12 S 675/19
    Können die Erfolgsaussichten nicht eindeutig prognostiziert werden, dürfen im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes Entscheidungen aber auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden (näher zum Maßstab etwa Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 80 Rn. 93 ff.; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 152 ff. - jew. mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 - juris Rn. 3 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21

    Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der

    Der Antragsteller, ein im Jahr 1947 geborener evangelischer Pfarrer im Ruhestand, begehrt nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19), mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den seine Erlaubnis zur Kindertagespflege zurücknehmenden Bescheid des Antragsgegners vom 14.12.2018 abgelehnt worden ist.

    Mit Beschluss vom 23.04.2019 (12 S 675/19) änderte der Senat auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.02.2019 und lehnte den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ab.

    Er bringt im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19) müsse bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin fortbestehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 618/19 und 17 K 3773/19 sowie 17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem anhängigen Berufungsverfahren (12 S 632/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 675/19) sowie auf die parallelen Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (12 S 602/21 , 12 S 676/19 und 12 S 2032/21 ) verwiesen.

    Insbesondere trägt er mit dem von ihm angesprochenen, im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Gutachten der Prof. Dr. D. vom 21.06.2020 jedenfalls einen neuen, im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachten Umstand vor, aus dem sich die Möglichkeit einer Änderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19), mit dem ein darauf gerichteter Antrag abgelehnt worden war, ergeben kann.

    Bei der von dem Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.11.2020 vorgenommenen rechtlichen Einzelfallbeurteilung, die sich von derjenigen der zweiten Instanz im Beschluss des Beschwerdeverfahrens vom 23.04.2019 (12 S 675/19) in einzelnen Punkten unterscheidet, handelt es sich vor diesem Hintergrund schon nicht um eine relevante Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.d. § 80 Abs. 7 VwGO, die das bisherige Ergebnis der vom Senat in seinem Beschluss vom 23.04.2019 vorgenommenen Interessenabwägung (dort unter II. 2.) umkehren könnte (vgl. im Übrigen zu den engen Grenzen einer in diesem Sinne relevanten Änderung der Rechtsprechung etwa Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 153 m.w.N.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 134 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 197 m.w.N.).

    Auch mit Blick hierauf hat eine Änderung des Beschlusses des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19) zu unterbleiben.

    Wie im Beschluss des Senats vom 23.04.2019 (12 S 675/19) bereits ausgeführt, kann dem Antragsteller, der seinen eigenen Angaben zufolge in den 1990er Jahren wegen seiner praktizierten pädophilen bzw. hebephilen Neigungen rechtskräftig verurteilt worden ist, diese Verurteilung nach Ablauf der Tilgungsfrist möglicherweise nicht mehr entgegengehalten werden.

    Folglich können sich auch keine Änderungen in Bezug auf die Erwägungen des Senats zum Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X und dem von dem Antragsgegner ausgeübten Rücknahmeermessen ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, BA S. 11 f.).

    Vor dem Hintergrund obenstehender Ausführungen sieht der Senat auch keinen Anlass, seinen Beschluss vom 23.04.2019 (12 S 675/19) nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.

  • VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19

    Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege

    Mit Beschluss vom 23.04.2019 (Az.: 12 S 675/19) änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde des Beklagten den Beschluss der Kammer vom 21.02.2019 ab und lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ab.

    Ob die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII vom Anwendungsbereich erfasst ist (dahin tendierend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung.

    Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass die bestehende Verpflichtung der Behörde, im Rahmen der Tagespflege die persönliche Eignung der Pflegeperson regelmäßig zu überprüfen, zu einer Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG entgegen seines Wortlauts führt (diese Frage aufwerfend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 15).

    Ferner rückt die Vorschrift allein durch ihre Existenz die Wichtigkeit des Schutzes von Kindern vor (einschlägig) vorbestraften Personen ins Bewusstsein, bezweckt dabei aber keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 20 m.w.N.).

    Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" ("Im Zweifel für den Angeklagten") Anwendung findet, sondern die Formel "in dubio pro infante" - "Im Zweifel für das (Klein-)Kind" - (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 2032/21

    Fehlende Eignung einer Kindertagespflegeperson; Zusammenleben mit

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Verwaltungsgericht vorgelegten Gerichtsakten (17 K 444/19, 17 K 3772/19 und 3915/19 sowie 17 K 618/19 und 17 K 3773/19 ) und Behördenakten (jeweils 2 Bände) sowie auf die Akten des Senats im vorliegenden Verfahren, dem Berufungszulassungsverfahren (12 S 602/21) und dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (12 S 676/19) sowie auf die parallelen Verfahren des Ehemanns der Antragstellerin (12 S 632/21 , 12 S 675/19 und 12 S 1357/21 ) verwiesen.

    Folglich können sich auch keine Änderungen in Bezug auf die Erwägungen des Senats zum Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X und dem von dem Antragsgegner ausgeübten Rücknahmeermessen ergeben (vgl. Beschluss des Senats vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, BA S. 11 f.).

  • VG München, 07.02.2024 - M 18 S 24.356

    Vorläufiger Rechtsschutz (Stattgabe), Erlaubnis zur Kindertagespflege, Aufhebung,

    Auch der bei Kindeswohlgefährdungen Anwendung findende Grundsatz "in dubio pro infante" (vgl. dazu VG München, B.v. 15. Mai 2020 - M 18 S 20.732 - juris Rn. 46; VGH BW, B.v. 23. April 2019 - 12 S 675/19, juris Rn. 21; Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 43 SGB VIII, Stand: 13.07.2023, Rn. 46; Nonninger/Kepert, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 43 Rn. 13) entbindet das Jugendamt nicht von der Obliegenheit, bei Zweifeln an der Eignung der Tagesmutter den Sachverhalt durch eigene Ermittlungen so weit wie möglich zu klären und auf der Grundlage von Tatsachen zu einer - positiven oder negativen - Einschätzung ihrer Eignung zu gelangen (VG München, B.v. 15.5.2020 - M 18 S 20.732 - juris Rn. 46).
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