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   VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11   

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https://dejure.org/2011,13232
VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11 (https://dejure.org/2011,13232)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.05.2011 - 8 S 282/11 (https://dejure.org/2011,13232)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Mai 2011 - 8 S 282/11 (https://dejure.org/2011,13232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anspruch auf Entziehung des Eigentums bei Unbilligkeit der Belastung eines Grundstücks mit einer Dienstbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Teilweise Entziehung des Eigentums kann im Falle der für den Eigentümer unbilligen Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangt werden; Teilweise Entziehung des Eigentums im Falle der für den Eigentümer unbilligen Belastung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorzeitige Besitzeinweisung; rechtlicher Ausdehnungsanspruch auf Vollenteignung; Belastung des Grundstücks mit einem Recht; Ethylen-Rohrleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 980
  • DVBl 2011, 980 ZfBR 2011, 698 (Ls.)
  • ZfBR 2011, 698 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2010 - 1 S 975/10

    Errichtung einer Ethylenpipeline - vorzeitige Besitzeinweisung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11
    Sie darf daher nur ergehen, wenn auch die Enteignungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2010 - 1 S 975/10 - NVwZ-RR 2011, 143 und Dyong in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Komm., Stand September 2010, § 116 RdNr.6).

    Soweit die Antragstellerin im Falle einer Insolvenz auch die Erfüllung der der Beigeladenen auferlegten Rückbauverpflichtung gefährdet sieht, ist ein wesentlicher, die Antragstellerin im Sinne einer Unbilligkeit unzumutbar treffender Nachteil nicht zu befürchten, weil nach Leerung der Leitung ein leeres Rohr im Boden bliebe, von dem keine schädlichen Auswirkungen auf ihr Grundstück ausgehen und welches in aller Regel störungsfrei dort liegen bleiben kann (vgl. hierzu auch den Beschluss des 1. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.08.2010, a.a.O.).

    Hiervon ausgehend kann es auch nicht beanstandet werden, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung der Folgenabwägung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen hat, die dieses im Beschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 2297/10 - juris) im einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 23.08.2010 (a.a.O.) vorgenommen hat und dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der alsbaldigen Fertigstellung der schon weitgehend vorangeschrittenen Verwirklichung der Ethylenrohrleitungsanlage gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt hat, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs des Besitzeinweisungsbeschlusses verschont zu bleiben.

  • BVerwG, 31.03.2006 - 8 B 2.06

    Auswirkungen der Befangenheit der einen Verwaltungsakt erlassenden Behörde auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11
    Abgesehen davon, dass die Rechtsordnung keine "institutionelle Befangenheit" einer Behörde kennt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 31.03.2006 - 8 B 2/06 - juris m.w.N.), lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, in welchen konkreten Interessenkonflikt der entscheidende Amtsträger aufgrund seiner vorherigen Befassung mit dem Planfeststellungsverfahren geraten sein könnte.
  • BVerfG, 06.09.2010 - 1 BvR 2297/10

    Nachteile bei verzögerter Fertigstellung der sog "Ethylenpipeline Süd" überwiegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.05.2011 - 8 S 282/11
    Hiervon ausgehend kann es auch nicht beanstandet werden, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung der Folgenabwägung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen hat, die dieses im Beschluss vom 06.09.2010 (1 BvR 2297/10 - juris) im einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 23.08.2010 (a.a.O.) vorgenommen hat und dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der alsbaldigen Fertigstellung der schon weitgehend vorangeschrittenen Verwirklichung der Ethylenrohrleitungsanlage gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin den Vorrang eingeräumt hat, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren von den Folgen des Vollzugs des Besitzeinweisungsbeschlusses verschont zu bleiben.
  • OVG Sachsen, 12.01.2022 - 4 C 19/09

    Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL); Erdgasfernleitung; Windkraftanlage;

    Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die OPAL verlegt ist, haften nicht neben dem verantwortlichen Inhaber der Leitungsanlage gegenüber Dritten für Schäden, die durch die Leitungsanlage verursacht sind (ausführlich dazu VGH BW, Beschl. v. 23. Mai 2011 - 8 S 282/11 -, juris Rn. 15).
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