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   VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18   

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VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18 (https://dejure.org/2020,22602)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 (https://dejure.org/2020,22602)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - 1 S 1584/18 (https://dejure.org/2020,22602)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an Ausgestaltung und Bekanntmachung von Lageplänen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anhörungsrecht des Ortschaftsrats vor Erlass einer denkmalschutzrechtlichen Satzung

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    F. gegen Stadt Todtnau wegen Ungültigkeit der Satzung über den Schutz der Gesamtanlage "Schwarzwalddorf Geschwend" vom 13.07.2017

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 71, 61 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2021, 320 (Ls.)
  • VBlBW 2021, 147
  • DÖV 2020, 994 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (62)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2005 - 1 S 2953/04

    Wirksamkeit einer Gesamtanlagenschutzsatzung; fehlendes Rechtsschutzinteresse für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Sie entspreche in textlicher Hinsicht nahezu vollständig der Satzung der Stadt Heidelberg zum Schutz der Gesamtanlage "Alt Heidelberg" vom 26.06.2003, die der erkennende Senat mit Urteil vom 16.11.2005 (- 1 S 2953/04 - VBlBW 2006, 272) als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen habe.

    Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.).

    § 19 DSchG verlangt deshalb insbesondere keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung in der Satzung und auch keine Begründung des "besonderen öffentlichen Interesses" an der Erhaltung der Gesamtanlage (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 12).

    In einem solchen Fall hat die unteren Denkmalschutzbehörde vielmehr, wie der Senat bereits entschieden hat, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993 - 8 S 2851/92 - juris; Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl., § 19 Rn. 13).

    Die Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 DSchG ermächtigt die Gemeinden damit (nur) dazu, ein konstitutiv wirkendes (vgl. Senat, Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - VBlBW 2012, 185) formelles (nicht materielles) Veränderungsverbot zu erlassen, das als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wirkt und eine umfassende Genehmigungspflicht begründet, um der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes der Gesamtanlage durch die Gewährleistung einer präventiven Kontrolle durch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu begegnen (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 3 und § 19 Rn. 13; zur Einordnung der übrigen Genehmigungstatbestände des Denkmalschutzgesetzes als Verbote mit Erlaubnisvorbehalt auch Senat, Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - VBlBW 2006, 20, und v. 23.07.1990 - 1 S 2998/89 - VBlBW 1991, 257).

    Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Senat habe die ihres Erachtens im Wesentlichen textgleiche Satzung der Stadt Heidelberg zum Schutz der Gesamtanlage "Alt-Heidelberg" vom 26.06.2003 in seinem Urteil vom 16.11.2005 (a.a.O.) gebilligt.

    § 19 Abs. 1 DSchG lässt demgegenüber jede "Veränderung" an dem geschützten Bild der Gesamtanlage genügen und geht damit von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus (Senat, Beschl. v. 16.11.2005, a.a.O.).

    Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass nur so der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes effektiv begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 13).

    Diese tatbestandliche Voraussetzung entspricht der "besonderen Bedeutung" im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse an Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 7).

    Die satzungsrechtliche Unterschutzstellung einer Gesamtanlage nach § 19 Abs. 1 GG stellt eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, die anhand von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen ist (Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 15; vgl. zu § 19 Abs. 2 DSchG auch Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.).

    Die Unterschutzstellung nach § 19 Abs. 1 DSchG begründet, wie gezeigt (oben aa)), ein formelles Veränderungsverbot, das als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wirkt und eine umfassende Genehmigungspflicht begründet, um der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes der Gesamtanlage durch die Gewährleistung einer präventiven Kontrolle durch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu begegnen (vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 3 und § 19 Rn. 13).

    Vielmehr hat die Behörde dann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O.., § 19 Rn. 13).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß entschieden hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Veränderungsgenehmigung ferner dann, wenn die Veränderung zu einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage führen würde, die Versagung der Genehmigung aber für den Antragsteller unzumutbar wäre (und die Behörde dies nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensieren oder zum Anlass für eine Enteignung gegen Entschädigung nehmen will, vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 13).

    Denn der Inhalt dieser Begriffe kann mithilfe der juristischen Auslegungsmethoden unmittelbar dem Gesetz entnommen werden und ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch geklärt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG BayVGH, Urt. v. 19.12.2013, a.a.O., und v. 27.09.2007, a.a.O.).

    § 19 DSchG verlangt deshalb insbesondere keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung in der Satzung (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 12).

    Eine solche Beschreibung ist aber, wie (a.a.O.) ebenfalls gezeigt, auch nicht rechtlich untersagt (vgl. im Ergebnis Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.).

    Der Antragsteller kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 16.11.2005 (a.a.O.) sei bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Veränderung an dem geschützten Bild der Gesamtanlage nach § 19 Abs. 2 DSchG auf das Erscheinungsbild der Anlage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen und die Antragsgegnerin unterlaufe diese "dynamische" Wirkung einer Gesamtanlagenschutzsatzung, weil sie in § 3 GASchutzS 2019 bestimmte Merkmale fixiere und damit im Ergebnis den Versagungsgrund aus § 19 Abs. 2 DSchG verändere.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.1988 - 1 S 1849/88

    Zulässigkeit von Solaranlage mit Sonnenkollektor in historischem Ortskern -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 DSchG ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, im Einzelfall die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220).

    In einem solchen Fall hat die unteren Denkmalschutzbehörde vielmehr, wie der Senat bereits entschieden hat, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993 - 8 S 2851/92 - juris; Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl., § 19 Rn. 13).

    Die besondere Denkmalwürdigkeit ist eine tatbestandliche Voraussetzung, die nicht durch eine Abwägung, sondern aufgrund eines bewertenden Erkenntnisakts festgestellt wird (Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., m.w.N.; zu § 12 DSchG bereits ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.1985 - 5 S 229/85 - VBlBW 1985, 456).

    Dabei sind für die Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal des "besonderen öffentlichen Interesses" erfüllt ist, ausschließlich denkmalpflegerische - öffentliche - Belange zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., und v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Für eine Abwägung der denkmalpflegerischen Belange mit entgegenstehenden Interessen ist erst auf der Rechtsfolgenseite Raum bei Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde, welche die denkmalschutzrechtlichen Pflichten aktualisieren und geeignet sind, geschützte Rechtspositionen zu beeinträchtigen (Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.1985; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 7).

    Vielmehr hat die Behörde dann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O.., § 19 Rn. 13).

    Hierbei ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., m.w.N.; ebenso zu Genehmigungsanträgen im Rahmen von §§ 7 f. DSchG Senat, Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Hierbei hat sie insbesondere die Grenze des Zumutbaren zu beachten (Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., für Kulturdenkmale § 6 DSchG).

    Der Antragsteller meint, der baden-württembergische Landesgesetzgeber habe, an den vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung näher aufgezeigten Maßstäben gemessen, in § 19 DSchG keine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende Regelung geschaffen, weil § 19 Abs. 1 DSchG den Gesamtanlagenschutz nicht unmittelbar selbst regele, stattdessen ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt normiere und § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG der Denkmalschutzbehörde nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 10.10.1988, a.a.O.) dennoch Ermessen - und keinen Rechtsanspruch - einräume.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß entschieden hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Veränderungsgenehmigung ferner dann, wenn die Veränderung zu einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage führen würde, die Versagung der Genehmigung aber für den Antragsteller unzumutbar wäre (und die Behörde dies nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensieren oder zum Anlass für eine Enteignung gegen Entschädigung nehmen will, vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 13).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226 m.w.N., zum damaligen rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetz).

    Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O., und v. 15.10.1996 - 1 BvL 44/91 u.a., BVerfGE 96, 64, jeweils m.w.N.).

    Demgegenüber ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a., BVerfGE 53, 257; Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.).

    Überschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, ist die fragliche Regelung unwirksam (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O., und v. 12.06.1976 - 1 BvL 19/76 - BVerfGE 52, 1, jeweils zu gesetzlichen Bestimmungen).

    Normative Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse die sich in dem genannten Rahmen halten, sind dagegen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.).

    Bei der Denkmalpflege handelt es sich um eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141).

    Ein anderes, zur Erreichung des genannten Zieles gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar (ebenso zu gesetzlichen Genehmigungstatbeständen im Denkmalschutzrecht BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

    Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal oder sonst in den Bereich des Denkmalschutzes fallenden Gegenstand keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1988 - 1 S 1949/87

    Denkmalschutz bei Kircheneigentum; öffentliches Erhaltungsinteresse;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Sie hat sich zur denkmalfachlichen Beurteilung der für einen Schutz in Betracht kommenden Sachen, wie in der Regel geboten, sachverständiger Beratung bedient (vgl. Senat, Urt. v. 10.05.1988, a.a.O., zum Begriff des Kulturdenkmals), und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine "Historische Ortsanalyse" des Dipl.-Ing.

    Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. zu § 2 DSchG Senat, Urt. v. 27.06.2005, a.a.O., und v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 - NVwZ-RR 1989, 232).

    Entscheidend ist dabei der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. Senat, Urt. v. 27.06.2005. a.a.O., und v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Dabei sind für die Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal des "besonderen öffentlichen Interesses" erfüllt ist, ausschließlich denkmalpflegerische - öffentliche - Belange zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., und v. 10.05.1988, a.a.O.).

    Hierbei ist es Aufgabe der Denkmalschutzbehörde, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers unter Beachtung des höherrangigen Rechts, insbesondere des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. Senat, Urt. v. 10.10.1988, a.a.O., m.w.N.; ebenso zu Genehmigungsanträgen im Rahmen von §§ 7 f. DSchG Senat, Urt. v. 10.05.1988, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.09.2007 - 1 B 00.2474

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Erhaltung eines Baudenkmals in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Bei der Denkmalpflege handelt es sich um eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007 - 1 B 00.2474 - BayVBl. 2008, 141).

    Ein anderes, zur Erreichung des genannten Zieles gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar (ebenso zu gesetzlichen Genehmigungstatbeständen im Denkmalschutzrecht BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

    Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal oder sonst in den Bereich des Denkmalschutzes fallenden Gegenstand keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 27.09.2007, a.a.O.).

    Daraus folgt, dass sich, anders als der Antragsteller meint, die Voraussetzungen für die gebundene Erteilung einer Genehmigung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lassen und es insbesondere nicht "in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird" (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.06.1989, a.a.O., m.w.N.), darüber zu entscheiden, in welchen Fällen das Gewicht der betroffenen privaten Belange so groß ist, dass die Veränderung genehmigt werden muss (ebenso BayVGH, Urt. v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl. 2014, 506, und v. 27.09.2007, a.a.O., zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wonach die Genehmigung zur Veränderung eines Baudenkmals "versagt werden kann[,] soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen", dort auch mit dem zutreffenden Hinweis, in "diesem Fall noch von Ermessensausübung zu sprechen," sei "allerdings insofern missverständlich, als im Fall der Unzumutbarkeit von vorneherein keine Wahlmöglichkeit [für eine Versagung der Genehmigung] besteht.").

    Denn der Inhalt dieser Begriffe kann mithilfe der juristischen Auslegungsmethoden unmittelbar dem Gesetz entnommen werden und ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch geklärt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG BayVGH, Urt. v. 19.12.2013, a.a.O., und v. 27.09.2007, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1993 - 8 S 2851/92

    Denkmalschutz: Berücksichtigung einer sich bereits abzeichnenden zulässigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    In einem solchen Fall hat die unteren Denkmalschutzbehörde vielmehr, wie der Senat bereits entschieden hat, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 - VBlBW 1989, 220; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993 - 8 S 2851/92 - juris; Strobl u.a., Denkmalschutzgesetz für Bad.-Württ., 4. Aufl., § 19 Rn. 13).

    Vielmehr hat die Behörde dann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber zu entscheiden, ob sie die beantragte Veränderung genehmigt (vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O.., § 19 Rn. 13).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof sinngemäß entschieden hat, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Veränderungsgenehmigung ferner dann, wenn die Veränderung zu einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Gesamtanlage führen würde, die Versagung der Genehmigung aber für den Antragsteller unzumutbar wäre (und die Behörde dies nicht durch Ausgleichsmaßnahmen kompensieren oder zum Anlass für eine Enteignung gegen Entschädigung nehmen will, vgl. erneut Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O., und v. 10.10.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.1993, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 19 Rn. 13).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2005 - 1 S 1674/04

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage auf einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Die Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 1 DSchG ermächtigt die Gemeinden damit (nur) dazu, ein konstitutiv wirkendes (vgl. Senat, Urt. v. 01.09.2011 - 1 S 1070/11 - VBlBW 2012, 185) formelles (nicht materielles) Veränderungsverbot zu erlassen, das als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wirkt und eine umfassende Genehmigungspflicht begründet, um der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes der Gesamtanlage durch die Gewährleistung einer präventiven Kontrolle durch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu begegnen (vgl. Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; Strobl u.a., a.a.O., § 8 Rn. 3 und § 19 Rn. 13; zur Einordnung der übrigen Genehmigungstatbestände des Denkmalschutzgesetzes als Verbote mit Erlaubnisvorbehalt auch Senat, Urt. v. 27.06.2005 - 1 S 1674/04 - VBlBW 2006, 20, und v. 23.07.1990 - 1 S 2998/89 - VBlBW 1991, 257).

    Diese Vorschrift kann je nach Lage des Einzelfalls insbesondere eine Rechtsgrundlage dafür bieten, bei formell und materiell rechtswidrig vorgenommenen Veränderungen an Gesamtanlagen im Sinne von § 19 DSchG nicht nur die Einstellung von Bauarbeiten, sondern auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen (vgl. Strobl u.a., a.a.O., § 7 Rn. 16 m.w.N.; zu auf § 7 Abs. 1 DSchG gestützten Wiederherstellungs- und Beseitigungsanordnungen im Anwendungsbereich des § 8 DSchG auch Senat, Urt. v. 27.06.2005, a.a.O., v. 10.06.2010 - 1 S 585/10 - VBlBW 2010, 393, und v. 04.06.1991 - 1 S 2022/90 - VBlBW 1992, 58).

    Im Übrigen können wissenschaftliche Gründe auch dann anzunehmen sein, wenn die Sache als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt (vgl. zu § 2 DSchG Senat, Urt. v. 27.06.2005, a.a.O., und v. 10.05.1988 - 1 S 1949/87 - NVwZ-RR 1989, 232).

  • VGH Bayern, 19.12.2013 - 1 B 12.2596

    Photovoltaikanlage auf denkmalgeschütztem Einfirsthof?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Daraus folgt, dass sich, anders als der Antragsteller meint, die Voraussetzungen für die gebundene Erteilung einer Genehmigung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lassen und es insbesondere nicht "in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird" (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.06.1989, a.a.O., m.w.N.), darüber zu entscheiden, in welchen Fällen das Gewicht der betroffenen privaten Belange so groß ist, dass die Veränderung genehmigt werden muss (ebenso BayVGH, Urt. v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl. 2014, 506, und v. 27.09.2007, a.a.O., zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wonach die Genehmigung zur Veränderung eines Baudenkmals "versagt werden kann[,] soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen", dort auch mit dem zutreffenden Hinweis, in "diesem Fall noch von Ermessensausübung zu sprechen," sei "allerdings insofern missverständlich, als im Fall der Unzumutbarkeit von vorneherein keine Wahlmöglichkeit [für eine Versagung der Genehmigung] besteht.").

    Denn der Inhalt dieser Begriffe kann mithilfe der juristischen Auslegungsmethoden unmittelbar dem Gesetz entnommen werden und ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch geklärt (vgl. etwa Senat, Urt. v. 16.11.2005, a.a.O.; ebenso zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG BayVGH, Urt. v. 19.12.2013, a.a.O., und v. 27.09.2007, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Ohne Erfolg verweist er dazu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 - (BVerfGE 80, 137), der eine landesrechtliche Regelung zum "Reiten im Walde" betraf (§ 50 NRW-LG 1980) und in dem das Bundesverfassungsgericht zu Art. 2 Abs. 1 GG unter anderem ausgeführt hat, der Gesetzgeber dürfe "zwar die Ausübung von Handlungsbefugnissen durch die Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt überwachen", er müsse "dann aber die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis festlegen und dem Grundrechtsträger bei deren Erfüllung einen Rechtsanspruch auf diese einräumen".

    Daraus folgt, dass sich, anders als der Antragsteller meint, die Voraussetzungen für die gebundene Erteilung einer Genehmigung unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen lassen und es insbesondere nicht "in das unüberprüfbare Ermessen der Verwaltung gestellt wird" (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.06.1989, a.a.O., m.w.N.), darüber zu entscheiden, in welchen Fällen das Gewicht der betroffenen privaten Belange so groß ist, dass die Veränderung genehmigt werden muss (ebenso BayVGH, Urt. v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl. 2014, 506, und v. 27.09.2007, a.a.O., zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wonach die Genehmigung zur Veränderung eines Baudenkmals "versagt werden kann[,] soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen", dort auch mit dem zutreffenden Hinweis, in "diesem Fall noch von Ermessensausübung zu sprechen," sei "allerdings insofern missverständlich, als im Fall der Unzumutbarkeit von vorneherein keine Wahlmöglichkeit [für eine Versagung der Genehmigung] besteht.").

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.1983 - 1 S 1/83

    "Herumtreiben nach Art eines Land- oder Stadtstreichers" kann nicht verboten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18
    Die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich nicht auf Vorschriften, die, wie § 5 GASchutzS, rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden (§ 68 OWiG), aber nicht zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 40 VwGO führen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 23.03.1992 - 1 S 2551/91 - VBlBW 1992, 307, und v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 - NJW 1984, 507; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris m.w.N.).

    Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348; Senat, Urt. v. 28.07.2008 - 1 S 2200/08 - VBlBW 2010, 29, v. 15.11.2007 - 1 S 2720/06 -, VBlBW 2008, 134 f. m.w.N. und Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 - VBlBW 1983, 302 f.).

  • VG Karlsruhe, 25.01.2012 - 4 K 2622/10

    Beteiligung des Ortschaftsrates

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1988 - 1 S 274/87

    Dirnensperrbezirksverordnung; Normenkontrollverfahren: Erledigung der Hauptsache,

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 1 S 2118/05

    Zulässigkeit besonderer Gestaltungsvorschriften in einer Friedhofssatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2012 - 3 S 1191/10

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan; Ziel der Innenentwicklung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 229/85

    Denkmalschutz; bewegliches Kulturdenkmal; keine Abwägung bei Eintragung ins

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2011 - 2 S 94.10

    Einstweilige Anordnung; Normenkontrolle; Veränderungssperre;

  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1991 - 1 S 2022/90

    Außenrolladen an Kulturdenkmal - Genehmigung, Beseitigung

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2011 - 1 S 1070/11

    Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes einer als Kulturdenkmal geschützten

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1990 - 1 S 2998/89

    Öffentliches Interesse an Erhaltung eines Kulturdenkmals; Seltenheitswert;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2283/01

    Rückwirkung einer Satzung; Ausnahme von Kurtaxepflicht für Tagungsteilnehmer

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2008 - 2 A 7.08

    Bebauungsplan; Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 3 S 1947/12

    Bemessung der Umlagen eines Zweckverbands zur Wasserversorgung: Wasserrecht nicht

  • VGH Bayern, 11.07.2000 - 26 N 99.3185

    Veränderungssperre zur Sicherung der Aufstellung eines Bebauungsplans, durch den

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16

    Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen,

  • BVerwG, 18.10.2001 - 3 C 1.01

    Vertragsanpassung; Änderungsklage zur Vertragsanpassung; Änderung der

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

  • BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 40.08

    Gebühr; Gebührenbemessung; Grundgebühr, verbrauchsunabhängige;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2010 - 1 S 585/10

    Denkmalschutzrechtliche Genehmigung für eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune

  • VGH Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 3 S 2789/06

    Normenkontrollantrag gegen Regionalplan

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2004 - 1 S 2261/02

    Anschluss- und Benutzungszwang betreffend Einrichtungen der Fernwärme nur bei

  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98

    Fleischbeschaugebühr

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.10.2012 - 1 C 10059/12

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Ausweisung eines Sondergebietes zur

  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

  • OVG Sachsen, 04.10.2000 - 1 D 683/99
  • BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes

  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1999 - 5 S 2519/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Antragsbefugnis Plangebietsfremder wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1988 - 2 S 1140/87

    Gebührenordnung für Kindertagesstätte: Rechtscharakter, Wirksamkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.1996 - 8 S 269/96

    Untätigkeitsklage: zureichender Grund für die Verzögerung - Aussetzung einer nach

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2014 - 5 S 203/13

    Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen durch Bebauungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1981 - 1 S 345/81

    Anhörung des Ortschaftsrats; Änderung der Hauptsatzungsbestimmung über

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 1 S 347/13

    Erlass und Verkündung gemeindlicher Polizeiverordnungen in Baden-Württemberg

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1992 - 1 S 2551/91

    Polizeiverordnung zur Kampfhundehaltung - Normenkontrolle

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2009 - 3 S 140/07

    Normenkontrollverfahren gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz des

  • VGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 3 S 2041/17

    Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.2021 - 1 S 1894/21

    Normenkontrolleilverfahren; Polizeiverordnung über ein nächtliches Musik- und

    Die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich nicht auf Vorschriften, die rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden (§ 68 OWiG), aber nicht zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 40 VwGO führen kann (vgl. Senat, Urt. v. 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris; Beschl. v. 23.03.1992 - 1 S 2551/91 - VBlBW 1992, 307; Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 - NJW 1984, 507; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Dass ein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ausnahmsweise auch noch nach Wegfall der (gegenwärtigen) Beschwer bestehen kann, ist für die Überprüfung von Vorschriften, die - wie hier zeitlich nachfolgend - außer Kraft getreten sind, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rn. 22).

    Zwar fehlt einem Antragsteller, der sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen eine außer Kraft getretene oder durch eine Neuregelung ersetzte Norm richtet, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Inanspruchnahme des Gerichts dann für einen Normenkontrollantrag bezogen auf die außer Kraft getretene Rechtsvorschrift regelmäßig als nutzlos erweist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144 m.w.N.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 14).

    Der Antragsteller muss dann allerdings ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Ungültigkeit haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10, und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2012 - 7 C 10749/12 -, juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Urteil vom 21.04.2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 14 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.10.2021 - 20 N 20.767 -, juris Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.11.2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 46 ff.; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 13).

    Hat sich der Normenkontrollantrag - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in doppelter Hinsicht erledigt, weil nicht nur die Antragsteller den angegriffenen Regelungen in der ursprünglich geltend gemachten Form nicht mehr unterfallen (Wegfall der gegenwärtigen Beschwer), sondern die Norm zwischenzeitlich auch außer Kraft getreten ist (Wegfall des Verfahrensgegenstands), ist die Normenkontrolle - wie zuletzt beantragt - auf die Feststellung gerichtet, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften unwirksam gewesen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 - juris Rn. 28, und vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144; Sächsisches OVG, Urteil vom 21.04.2021 - 3 C 8/20 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.10.2021 - 20 N 20.767 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2021 - 1 S 3502/20

    Fehlerhafte Bekanntmachung einer kommunalen Compliance-Richtlinie als Satzung

    Eine Satzung oder sonstige Rechtsvorschrift ist zwar rechtswidrig, wenn sie ohne eine im Einzelfall nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO erforderliche Anhörung des Ortschaftsrats durchgeführt wurde (vgl. Senat, Urt. v. 23.07.2020, a.a.O., m.w.N.; Beschl. v. 29.06.1981 - 1 S 345/81 - ESVGH GemO § 70 E 1).

    Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen eine von einem Gemeinderat beschlossene Satzung oder sonstige Rechtsvorschrift ist allerdings nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO selbst, sondern nur der danach ergangene Beschluss zum Erlass der Satzung oder sonstigen Rechtsvorschrift des Gemeinderats (Senat, Urt. v. 23.07.2020, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2014 - 5 S 2203/13 - ESVGH 65, 61).

    Deshalb ist es, wenn - wie hier geschehen - eine Anhörung stattgefunden hat, unerheblich, ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben (Senat, Urt. v. 23.07.2020, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2014, a.a.O.) oder auf andere Weise gegen Befangenheitsvorschriften nach § 72 i.V.m. § 18 GemO verstoßen wurde.

    Eine im Einzelfall nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO erforderliche Anhörung hat so rechtzeitig vor der Entscheidung des Gemeinderats zu erfolgen, dass das Ergebnis der Anhörung des Ortschaftsrats die Willensbildung im Gemeinderat auch tatsächlich beeinflussen kann (Senat, Urt. v. 23.07.2020, a.a.O., m.w.N.).

    Je nach Lage des Falls und insbesondere Art und Umfang der Vorbefassung der Gremien mit dem jeweiligen Thema kann es ausreichen, dass Ortschaftrat und Gemeinderat auch am selben Tag beraten und Beschluss fassen (vgl. Senat, Urt. v. 23.07.2020, a.a.O.).

    Diese für den Erlass einer Satzung maßgebliche Vorschrift gilt, wie die übrigen für den Erlass maßgeblichen Gesetzesbestimmungen grundsätzlich auch (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, 21. Lfg., § 4 Rn. 14), ebenso für die Aufhebung einer Satzung (vgl. OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 18.05.1999 - 2 L 185/98 - Nord-ÖR 313, zum dortigen Landesrecht und allgemein zur Aufhebung von Satzungen; zum Sonderfall der konkludenten Aufhebung einer Satzung im Wege einer Ersetzung durch eine neue Satzung Senat, Urt. v. 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - VBlBW 2021, 147 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 3 S 4115/20

    Wirksamkeit der denkmalrechtlichen Gesamtanlagenschutzsatzung "Historische

    Etwas Anderes mag nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles gelten, wenn nur eine feinmaßstäbliche Wiedergabe die Öffentlichkeit hinreichend bestimmt informiert, etwa wenn Flurstücke durchschnitten werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.8.1996 - 8 S 269/96 -, VBlBW 1997, 59; Urt. v. 23.7.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 55; Urt. v. 10.9.2019 - 8 S 2050/17 -, juris Rn. 37; jeweils m.w.N.).

    Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 60 ff. m.w.N.).

    Die insoweit strengeren Anforderungen im von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 23.7.2020 (- 1 S 1584/18 -, juris) beruhen - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - auf dem Umstand, dass in der dortigen Konstellation Widersprüche zwischen den textlichen und den zeichnerischen Darstellungen des Geltungsbereichs bestanden und Flurstücke durchschnitten wurden.

    Denkmalschutzrechtliche Anforderungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass selbst ein Eigentümer, der die im Interesse der Allgemeinheit geschuldete Aufgeschlossenheit für die Belange des Denkmalschutzes zeigt, von seinem Baudenkmal oder sonst in den Bereich des Denkmalschutzes fallenden Gegenstand keinen - auch wirtschaftlich - vernünftigen Gebrauch mehr machen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 17.11.2009 - 7 B 25.09 -, juris Rn. 15, und Beschl. v. 28.7.2016 - 4 B 12.16 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.1988 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urteil v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 -, juris Rn. 4; Urt. v. 22.11.2019 - 1 S 2984/18 -, juris Rn. 70, und Urt. v. 23.7.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 115 m.w.N.).

    Der erkennende Gerichtshof hat die für Kulturdenkmale entwickelten Maßstäbe zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit jedenfalls im Grundsatz auch auf Genehmigungen nach § 19 Abs. 2 DSchG angewandt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 23.7.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 115 unter Bezugnahme auf das zu einem Kulturdenkmal ergangene Urteil v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 232; Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 -, juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22

    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines

    Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags setzt nach Außerkrafttreten der Norm allerdings ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20 - juris Rn. 62; Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris Rn. 144).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags setzt nach Außerkrafttreten der Norm allerdings ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dieser Feststellung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 7 CN 1.02 - juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2022 - 12 S 4089/20 - juris Rn. 62; Urteil vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris Rn. 144).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2020 - 1 S 4109/20

    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag gegen coronabedingtes Feuerwerksverbot im

    Die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich nicht auf Vorschriften, die, wie § 19 Nr. 7 CoronaVO, rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden (§ 68 OWiG), aber nicht zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 40 VwGO führen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 - NJW 1984, 507; Urt. v. 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 1 S 4025/20

    Corona-Krise; Außervollzugsetzung von Quarantänemaßnahmen sowie Teilnahme- und

    Die Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich nicht auf Vorschriften, die, wie § 19 Nr. 3, 12, 15 CoronaVO, rein ordnungswidrigkeitsrechtlicher Natur sind und deren Vollzug durch die Verwaltungsbehörde allein von den ordentlichen Gerichten kontrolliert werden (§ 68 OWiG), aber nicht zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 40 VwGO führen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 29.04.1983 - 1 S 1/83 - NJW 1984, 507; Urt. v. 23.07.2020 - 1 S 1584/18 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.11.2009 - 3 S 140/07 - juris m.w.N.).
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