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   VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16   

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VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16 (https://dejure.org/2017,44471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2017 - 5 S 1475/16 (https://dejure.org/2017,44471)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2017 - 5 S 1475/16 (https://dejure.org/2017,44471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Eisenbahn um zusätzliche Lärmschutzauflagen (hier: Errichtung einer Schallschutzwand); Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen; Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 65 ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 BauGB, § 22 BImSchG, TA Lärm
    Imbissgaststätte als nach der TA Lärm schutzbedürftiger Raum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausbildungsförderung für Masterstudium; Vorangegangenes Diplomstudium; Grundanspruch auf Ausbildungsförderung; Vorabentscheidung

  • rechtsportal.de

    Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Betriebswerkstatt der Eisenbahn um zusätzliche Lärmschutzauflagen (hier: Errichtung einer Schallschutzwand); Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen; Einhaltung des Immissionsrichtwerts von 65 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Strohgäubahn: Klage auf ergänzenden Lärmschutz erneut abgewiesen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Strohgäubahn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strohgäubahn - Klage auf ergänzenden Lärmschutz erneut abgewiesen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 251
  • DÖV 2018, 251 GewArch 2018, 128 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2015 - 5 S 2020/13

    Lärmschutz gegen Eisenbahnanlage; Grenzwerte der TA Lärm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Der Senat hat mit Urteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - (juris) die Klage abgewiesen.

    Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen der planfestgestellten Betriebswerkstatt ist § 22 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den Vorgaben der TA Lärm (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung) zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 15 = juris Rn. 38).

    bb) Entgegen den Ausführungen des Klägers zur Gebietseinstufung, insbesondere im Schriftsatz vom 11.11.2016 (dort Seite 12 ff. und insbesondere Seite 14 unten), ist Bezugspunkt für die Einstufung nach dem anzulegenden Maßstab das Grundstück des Klägers und eben nicht das Grundstück, auf dem der Planfeststellungsbeschluss vom 19.8.2013 die Errichtung der Betriebswerkstatt zulässt (vgl. auch Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 20 = juris Rn. 50).

    (1) Vom Grundstück des Klägers ausgehend nach Osten wurde die nähere Umgebung begrenzt durch die Straßenbrücke über die Trassen der ... und der Deutschen Bahn und nach Süden und Südwesten durch die Trasse der ... Sowohl der Brücke als auch den Schienenwegen kamen mit Blick auf ihre jeweilige Größe und Verkehrsfunktion trennende Wirkung zwischen der weiter westlich, östlich und südlich gelegenen Bebauung zu (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 18 = juris Rn. 46).

    Dass die Bebauung und Nutzungsstruktur an der Nordseite der Straße einerseits und an ihrer Südseite andererseits zum maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Unterschiede aufwiesen, hat sich im Verfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht, insbesondere nicht beim Augenschein am 26.9.2017 ergeben (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 = juris Rn. 48).

    Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70, juris Rn. 7 und Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 - BauR 2010, 443, juris Rn. 5; ferner Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 f. = juris Rn. 49 mit Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung).

    Soweit dort - so die Auskunft des Eigentümers in der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2015 (vgl. das Senatsurteil von diesem Tag - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 23 = juris Rn. 56) - in diversen Einheiten jeweils mehrere Personen ohne Bezug zu den gewerblichen Nutzungen wohnten (vgl. auch Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2016, S. 16), ist dies für die Gebietseinstufung ohne Bedeutung.

    Nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm ist für ein Gebiet im unbeplanten Innenbereich, das keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, der Immissionsrichtwert für den in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm aufgeführten Gebietstyp heranzuziehen, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht (vgl. Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 28 = juris Rn. 67).

    Die Bildung von Zwischenwerten sieht Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm - anders als im Fall einer Gemengelage (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm) - nicht vor (Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 28 = juris Rn. 67).

    Selbst wenn Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm - wie vom Kläger der Sache nach geltend gemacht (vgl. Schriftsatz vom 13.11.2017, S. 3) - im Hinblick auf die erhebliche Größe des Grundstücks ergänzend anzuwenden wäre, gälte dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit dort in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 31 = juris Rn. 75).

    Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 60.000 Euro festgesetzt (vgl. bereits den Streitwertbeschluss des Senats vom 7.10.2015 im Verfahren 5 S 2020/13 sowie die Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 22.7.2016 im Verfahren 3 B 31.16).

  • BVerwG, 22.07.2016 - 3 B 31.16

    Begehren der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2016 - 3 B 31.16 - das Senatsurteil vom 7.10.2015 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    (1) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen des Grundrechtsschutzes - Abwehr von Gesundheitsgefährdungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) - eine Zumutbarkeitsschwelle ("grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle") von 60 dB(A) nachts entwickelt worden (vgl. den die Sache zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2016 - 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8; weiterhin etwa Beschluss vom 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10).

    (3) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 22.7.2016 (- 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8), mit dem es die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat, darauf hingewiesen, dass eine Vorbelastung, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreite, der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der nach Süden ausgerichteten Wohnräume nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht von vornherein entgegenstehe; das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlange eine einzelfallbezogene Sichtweise (Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314, 321).

    Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 60.000 Euro festgesetzt (vgl. bereits den Streitwertbeschluss des Senats vom 7.10.2015 im Verfahren 5 S 2020/13 sowie die Streitwertfestsetzung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beschwerdeverfahren im Beschluss vom 22.7.2016 im Verfahren 3 B 31.16).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2002 - 5 S 1013/00

    Klagefrist gegen Plangenehmigung für Eisenbahnanlage; Lärmschutz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann zwar grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2014 - 2 A 767/14 - juris Rn. 16 und Beschluss vom 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - juris Rn. 19).

    Denn die Belange der Lärmbetroffenen dürfen nicht nur formal berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 35).

    Das ist dann der Fall, wenn die Lärmimmissionen auf dem Grundstück des Klägers die Zumutbarkeitsschwelle übersteigen (vgl. bereits Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 29 f.).

    §§ 41 bis 43 BImSchG und die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) sind nicht heranzuziehen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht den Bau oder die wesentliche Änderung einer Eisenbahn, sondern die Errichtung einer Nebenanlage betrifft (vgl. Senatsurteil vom 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461, juris Rn. 29).

  • BVerwG, 16.06.2009 - 4 B 50.08

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.R.d. Zulassung einer Revision im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Welcher räumliche Bereich die nähere Umgebung ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweils tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das (Bau-)Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564, juris Rn. 5).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt aber nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter (BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1565, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 26.03.2014 - 4 B 3.14

    Maßgeblicher Innenbereich für Beurteilung der baurechtlichen Privilegierung; zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Die Vorgaben der TA Lärm sind bindend; ihre normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist in Bezug auf die Gebietsarten und die diesen zugeordneten Immissionsrichtwerte abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014 - 4 B 3.14 - BauR 2014, 1129, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 5 S 922/13

    Schutzbedürftigen Räume im Sinne des Anhangs zur TA Lärm 1998; Geräusche des An-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Letztere ist, auch wenn es sich um einen kleineren Betrieb handelte, bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. nur Senatsurteil vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 - juris Rn. 8) den Betrieben zuzuordnen, die Lärm und Staub verursachen und demgemäß aus der Umgebung von Wohnhäusern möglichst ferngehalten werden sollen.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 7 B 40.12

    Lärmschutzbelange der Nachbarschaft; Änderung an einer Bahnstrecke; Lärmbelastung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    (1) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aus Gründen des Grundrechtsschutzes - Abwehr von Gesundheitsgefährdungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) - eine Zumutbarkeitsschwelle ("grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle") von 60 dB(A) nachts entwickelt worden (vgl. den die Sache zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22.7.2016 - 3 B 31.16 - Abdruck Rn. 8 = juris Rn. 8; weiterhin etwa Beschluss vom 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 8 S 313/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Für ein Mischgebiet fehlte es darüber hinaus an der erforderlichen gleichberechtigten Durchmischung von Wohnen und Gewerbe (§ 6 Abs. 1 BauNVO; vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.5.2013 - 8 S 313/11 - VBlBW 2014, 194, juris).
  • BVerwG, 31.01.2011 - 7 B 55.10

    Planfeststellung; Abwägung; Lärmschutz in der Planfeststellung; Auflagen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Soweit der Kläger damit der Sache nach geltend macht, sein Anspruch auf gerechte Abwägung sei verletzt, weil der Beklagte keine Erwägungen zur Reduzierung von Lärm unterhalb der Richtwerte angestellt habe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 - NVwZ 2011, 292, juris Rn. 6), kann dahinstehen, ob hier trotz der Ausführungen zur Gesamtabwägung im Planfeststellungsbeschluss (Begründung unter 6.2) ein Abwägungsdefizit vorliegt.
  • BVerwG, 24.11.2009 - 4 B 1.09

    Berücksichtigung der horizontalen und auch vertikalen topographischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.11.2017 - 5 S 1475/16
    Dass ein dem Baugrundstück benachbartes Gebiet überplant ist, spielt für die Abgrenzung der näheren Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000 - 4 B 39.00 - NVwZ 2001, 70, juris Rn. 7 und Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 - BauR 2010, 443, juris Rn. 5; ferner Senatsurteil vom 7.10.2015 - 5 S 2020/13 - Abdruck S. 19 f. = juris Rn. 49 mit Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung).
  • BVerwG, 11.02.2000 - 4 B 1.00

    Begriff der "näheren Umgebung" i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB; Begriff der "Umgebung"

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

  • BVerwG, 10.07.2000 - 4 B 39.00

    Bauen im Außenbereich; im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Bebauungszusammenhang;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2009 - 8 B 572/09

    Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2014 - 2 A 767/14

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Betriebserweiterung bzgl. Nachbarschutzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 2 B 1336/12

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch die Erweiterung eines genehmigten

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 CB 1.90

    Immissionsschutz gegen Fluglärm - Ausbau des Flughafens Stuttgart

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 2 D 102/14

    Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen durch die Gewerbebetriebe im

    vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 148 ff.

    vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 148 ff. unter Bezug auf die LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm [jetzt in der Fassung des Beschlusses der 133. LAI-Sitzung]) zu 2.3 maßgeblicher Immissionsort.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 8 B 548/20

    Bauschuttrecyclinganlagen gehören nicht in Gewerbegebiete!

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. November 2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 108.
  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1270/23
    Die bloß theoretische Möglichkeit, dass Dritte auf dem Grundstück etwaig Gebäude mit schutzbedürftigen Räume errichten könnten, genügt dabei nicht (so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, BRS 85 Nr. 168 (2017) = juris Rn. 111; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. Ergänzungslieferung September 2023, TA Lärm Ziffer 2 - Begriffsbestimmungen Rn. 16 f.).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2023 - 7 MS 49/22

    Pioritätsgrundsatz; städtebauliche Belange; Planfeststellung; vorläufiger

    Die TA Lärm gilt nicht für bloß denkbare, aber nicht näher konkretisierte schutzbedürftige Bauvorhaben in der Zukunft (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL, TA Lärm Nr. 2, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 20.01.2023 - 10 K 1357/21

    Bad Rotenfels: Klage gegen DHL-Logistikzentrum

    Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bestimmen sich danach, in welchem der in Nr. 6.1 Satz 1 der TA Lärm genannten (Bau-)Gebietstypen der Immissionsort liegt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 74).

    Denn eine solche setzt voraus, dass gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzte Gebiete einerseits und zum Wohnen dienende Gebiete andererseits aneinandergrenzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris Rn. 99).

  • VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 1618/19

    Transportbetonwerk als erheblich belästigender Gewerbebetrieb

    Insbesondere der Störgrad der Nutzungen des Metallverarbeitungsunternehmens, des Bauhandwerkermarkts, des Baumaschinen-Großhandels sowie des bestehenden Betonwerks geht über denjenigen eines Mischgebiets hinaus, in dem nur das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 1 BauNVO), ohne dass der Störgrad jedoch erheblich belästigend ist (§ 8 BauNVO, vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 -, juris).
  • VG Minden, 15.07.2020 - 11 K 3616/19
    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - 5 S 1475/16 - , juris Rn. 108 und Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris Rn 15.
  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 16.2236

    Interimsparkplatz im Außenbereich

    Der Garten der Kläger ist kein (umbauter) Aufenthaltsraum im Sinne der Anmerkung 1 zur DIN 4109, auf die in Nr. A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm verwiesen wird (vgl. auch VGH BW, U.v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 - juris Rn. 108).
  • VG München, 09.10.2018 - M 8 SN 18.3661

    Umbau und Nutzungsänderung eines Cafés und eines Ladens in eine Gaststätte mit

    Der von der Beigeladenen dargelegten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 - juris) folgt das Gericht nicht.
  • VG München, 07.07.2020 - M 9 SN 20.1298

    Erfolgloses Eilverfahren gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte

    Selbst wenn Nr. A.1.3 Satz 1 Buchst. b der TA Lärm im Hinblick auf die Größe des Grundstücks ergänzend anzuwenden wäre, gälte dies in gesetzeskonformer Auslegung nur, soweit dort in Betracht kommende künftige Bauvorhaben hinreichend konkret sind und die Bauausführung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist; bloß denkbare Bauvorhaben mit schutzbedürftigen Räumen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. VGH BW, U.v. 22.11.2017 - 5 S 1475/16 - juris Rn. 111).
  • VG Hannover, 06.09.2021 - 12 A 3498/19

    Bauvorbescheid; Bestimmtheit; Bindungswirkung; Gutachten; Handhubwagen;

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