Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,1518
VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22 (https://dejure.org/2023,1518)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.01.2023 - 2 S 2696/22 (https://dejure.org/2023,1518)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 2 S 2696/22 (https://dejure.org/2023,1518)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,1518) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 103 Abs 1 GG, § 101 Abs 1 VwGO, § 101 Abs 2 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Verzicht auf mündliche Verhandlung; weitere Verzichtserklärung nach Beweisbeschluss erforderlich; Gehörsverstoß wegen Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 101 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1
    Erlass eines Urteils ohne mündliche Verhandlung nach einer weiteren Verzichtserklärung zum Schutz der Prozessbeteiligten

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.09.1998 - 8 B 105.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Rechtsfolgen des Ergehens eines Beweisbeschlusses nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris).

    Allerdings bezieht sich der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - selbst wenn die Erklärung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 4 B 21.16 - juris; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris) - seinem Inhalt nach nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - durch diese verbraucht.

    Dem Kläger war es in dieser Prozesslage auch nicht zuzumuten, sich selbst über die weitere Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts Klarheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris Rn. 6).

    Das Urteil enthält wegen der Verletzung des § 101 Abs. 1 VwGO keine ordnungsgemäß zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris).

    Entscheidet das Gericht entgegen § 101 Abs. 1 VwGO prozessrechtswidrig ohne (weitere) mündliche Verhandlung, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da den Beteiligten die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 - juris Rn. 10; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 101 Rn. 51).

    In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 14.02.1962 - V C 88.61 - BVerwGE 14, 17, juris Rn. 12; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 101 Rn. 9).

  • BVerwG, 15.09.2008 - 1 C 12.08

    Ausweisung; fehlender Verzicht auf mündliche Verhandlung; Mündlichkeitsprinzip;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    Entscheidet das Gericht entgegen § 101 Abs. 1 VwGO prozessrechtswidrig ohne (weitere) mündliche Verhandlung, verletzt es den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, da den Beteiligten die Möglichkeit weiteren Vorbringens abgeschnitten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 - juris Rn. 10; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, § 101 Rn. 51).

    Der Kläger musste deshalb zur Begründung des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht darlegen, was er im Fall einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise des Gerichts noch vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.2008 - 1 C 12.08 - juris Rn. 1; Brüning in Posser/Wolff BeckOK VwGO, § 101 Rn. 19).

  • BVerwG, 14.02.1962 - V C 88.61
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    In diesem Fall kann zum Schutz der Prozessbeteiligten ein Urteil ohne mündliche Verhandlung nur nach einer weiteren Verzichtserklärung erlassen werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 5 B 11.14 - juris Rn. 11; Urteil vom 14.02.1962 - V C 88.61 - BVerwGE 14, 17, juris Rn. 12; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 101 Rn. 9).

    Dem liegt zugrunde, dass die mündliche Verhandlung auch der Erörterung des Beweisergebnisses dient (§ 104 Abs. 1 VwGO) und ein Beteiligter bei Verzicht auf mündliche Verhandlung vor Erlass des Beweisbeschlusses in der Regel das Ergebnis der Beweisaufnahme noch nicht übersehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1962 - V C 88.61 - BVerwGE 14, 17, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 4 B 21.16

    Wirksamkeit des Verzichts auf mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    Allerdings bezieht sich der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - selbst wenn die Erklärung in einer mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 - 4 B 21.16 - juris; Beschluss vom 17.09.1998 - 8 B 105.98 - juris) - seinem Inhalt nach nur auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird - wenn diese kein abschließendes Urteil ist - durch diese verbraucht.
  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen sowie in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 2 S 2696/22
    Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen sowie in Erwägung zu ziehen (stRspr; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.02.2009 - 1 BvR 188/09 - juris Rn. 9; Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 2 S 153/23

    Wiedereinsetzung in versäumte Frist zur Beantragung einer beamtenrechtlichen

    Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24.01.2023 - 2 S 2696/22 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen des Verfahrensmangels einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zugelassen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht