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   VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13   

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https://dejure.org/2014,3524
VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13 (https://dejure.org/2014,3524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.02.2014 - 6 S 1394/13 (https://dejure.org/2014,3524)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Februar 2014 - 6 S 1394/13 (https://dejure.org/2014,3524)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Allgemeines Verbot von 1-Cent-Auktionen kann gegen Bestimmtheitsgebot verstoßen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form von 1-Cent-Auktionen; Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses des § 37 Abs. 1 LVwVfG

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Internetauktion - sog. 1-Cent-Auktion -; Untersagungsverfügung; Bestimmtheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 3 Abs. 1; LVwVfG § 37 Abs. 1
    Untersagung der Veranstaltung von öffentlichem Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV in Form von 1-Cent-Auktionen; Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses des § 37 Abs. 1 LVwVfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbotsverfügung gegen 1-Cent-Online-Auktionen rechtswidrig

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Ungenaue behördliche Untersagungsverfügung ist rechtswidrig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ungenaue behördliche Untersagungsverfügung ist rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2014, 382
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12

    Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13
    2 Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die im Streit stehende Untersagungsverfügung dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG genügt (zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots im Rahmen glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügungen vgl. jüngst: BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris).

    Dass der Antragsgegner damit nicht nur das im Internet unter ... angebotene und beworbene Spiel, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Antragstellerin, mit denen öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen betrieben wird, untersagte, verdeutlicht die zur Auslegung heranzuziehende Begründung des Bescheides (vgl. dazu ebenfalls: BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.) auf dessen Seite 8. Dort wird darauf hingewiesen, dass sich diese Verfügung auf alle von der Antragstellerin betriebenen Internetauftritte erstreckt, sofern dort öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen betrieben und beworben wird und dieses Angebot von Baden-Württemberg aus erreichbar ist.

    Mit dieser Fassung der Untersagungsverfügung hat der Antragsgegner zwar nicht lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Vorgehensweise ebenfalls BVerwG, Urteil vom 16.10.2013, a.a.O.), sondern eine Konkretisierung auf im Internet betriebenes und beworbenes öffentliches Glücksspiel in Form von 1-Cent-Auktionen vorgenommen.

    Dabei kann außer Betracht bleiben, ob auf Grund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Glücksspielbegriff in seinen Urteilen vom 16.10.2013 (a.a.O.) und vom 22.01.2014 (8 C 26.12 - bislang allerdings nur Presseerklärung) wiederum eine andere Bewertung der Glücksspieleigenschaft einzelner Arten von 1-Cent-Auktionen geboten ist, wie die Antragstellerin meint.

  • BVerwG, 22.01.2014 - 8 C 26.12

    Entgelt; Gewinn; Gewinnchance; Glücksspiel; Glücksspielbegriff; notwendiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13
    Dabei kann außer Betracht bleiben, ob auf Grund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Glücksspielbegriff in seinen Urteilen vom 16.10.2013 (a.a.O.) und vom 22.01.2014 (8 C 26.12 - bislang allerdings nur Presseerklärung) wiederum eine andere Bewertung der Glücksspieleigenschaft einzelner Arten von 1-Cent-Auktionen geboten ist, wie die Antragstellerin meint.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2011 - 6 S 1695/11

    Überwiegendes Suspensivinteresse bei allein auf das staatliche Sportwettenmonopol

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13
    Da einerseits gewichtige Zweifel an der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung bestehen und sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf die Frage als offen erweist, ob der Antragsgegner eine gleichmäßige Verwaltungspraxis bei dem Erlass von Untersagungsverfügungen hinsichtlich des von der Antragstellerin angebotenen Auktionstyps an den Tag legt, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG dem Suspensivinteresse der Antragstellerin trotz der gesetzgeberischen Wertung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV der Vorrang einzuräumen, zumal da sie bislang - soweit dem Senat ersichtlich - im Übrigen beanstandungsfrei ihr Gewerbe ausgeübt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 31.08.2011 - 6 S 1695/11 -, ESVGH 62, 70).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2013 - 6 S 88/13

    Countdown-Auktion im Internet; Glücksspiel; Erlaubnisfähigkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13
    Darüber hinaus kann der Senat auch in Anbetracht der Beschwerdebegründung derzeit nicht abschließend beurteilen, ob der Antragsgegner den Vorgaben an eine einheitliche Verwaltungspraxis nachgekommen ist, nach denen er im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG gehalten ist, gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einzuschreiten bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe anzugeben (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 23.05.2013 - 6 S 88/13 -, ZfWG 2013, 282).
  • VG Saarlouis, 27.01.2014 - 3 K 339/13

    Rückführung von Asylsuchenden nach Italien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 6 S 1394/13
    Die von dem Antragsgegner in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klage (3 K 339/13) gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2013 abzulehnen.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

    Da das beklagte Land nur Glücksspiele untersagen wollte, alle Poker-Varianten untersagt hat, aber - anders als das beklagte Land möglicherweise meint - nicht alle Poker-Varianten Glücksspiel sind, überlässt es die Bewertung, welche Poker-Varianten Glücksspiele und damit von der Verfügung erfasst sind, in unzulässiger Weise der Klägerin (vgl. auch Senat, Beschluss vom 24.02.2014 - 6 S 1394/13 -, VBlBW 2014, 382).
  • VG Berlin, 17.09.2015 - 23 L 75.15

    Sportwettenanbieter: Keine Casino- und Pokerspiele im Internet

    Um den Vorgaben an eine einheitliche Verwaltungspraxis zu genügen, muss die Behörde im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG und 12 Abs. 1 GG darlegen, dass sie gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einschreitet bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe hierfür angeben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 6 S 1394/13 -, juris Rn. 3, m.w.N., sowie Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 9 GlüStV RdNr. 16.).
  • VG Darmstadt, 13.05.2015 - 3 L 1807/14

    Untersagung der Vermittlung einer Lotterie über das Internet

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG ist eine Gefahrenabwehrbehörde gehalten, gegen sämtliche Anbieter vergleichbarer Geschäftsmodelle grundsätzlich gleichermaßen einzuschreiten bzw. in den Fällen eines abgestuften Vorgehens gegen einzelne Anbieter oder Anbietergruppen sachliche Gründe anzugeben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.2014 - 6 S 1394/13 -, juris).
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