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   VGH Baden-Württemberg, 24.03.1987 - 9 S 3024/86   

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VGH Baden-Württemberg, 24.03.1987 - 9 S 3024/86 (https://dejure.org/1987,7309)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.03.1987 - 9 S 3024/86 (https://dejure.org/1987,7309)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. März 1987 - 9 S 3024/86 (https://dejure.org/1987,7309)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 79 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 4060/20

    Umstellung der baden-württembergischen universitären Lehrerausbildung auf das

    Die aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze über die Änderung von Ausbildungsbedingungen im Verlauf einer berufsbezogenen Ausbildung sind sinngemäß auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich rechtlich verselbstständigte Prüfungen oder Ausbildungsabschnitte bei der gebotenen funktionellen Betrachtung als aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 - und Senatsurteil vom 24.03.1987 - 9 S 3024/86 -).

    bb) Entgegen der seitens des Antragsgegners auch im Normsetzungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung sind die vorgenannten Maßstäbe sinngemäß auch auf Sachverhalte anzuwenden, in denen sich rechtlich verselbstständigte Prüfungen oder Ausbildungsabschnitte bei der gebotenen funktionellen Betrachtung als aufeinander zu beziehende Stufen eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 -, Umdruck S. 9; Senatsurteil vom 24.03.1987 - 9 S 3024/86 -, Umdruck S. 24).

    Insoweit kann vorliegend jedoch offen bleiben, ob die Neuregelung den diesbezüglichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.12.1988, a.a.O., Rn. 17 ff.; Senatsurteile vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 -, juris Rn. 49 und vom 24.03.1987, a.a.O., S. 24; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 -, juris Rn. 47 f.) genügt.

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