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   VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13   

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VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13 (https://dejure.org/2013,22062)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 (https://dejure.org/2013,22062)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 (https://dejure.org/2013,22062)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG als anderweitiger Schutz im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1, 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung; Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 EMRK

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EMRK Art. 3, AsylVfG § 73 Abs. 3, AufenthG § 26 Abs. 4, AufenthG § 52 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 3
    Afghanistan, Kabul, Niederlassungserlaubnis, Widerruf, Abschiebungsverbot, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, allgemeine Gewalt, allgemeine Gefahr, willkürliche Gewalt, humanitäre Bedingungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 MRK, § 73 Abs 3 AsylVfG 1992, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 52 Abs 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004
    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG als anderweitiger Schutz im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1, 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung; Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 EMRK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 73
  • DÖV 2013, 950
 
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Wird zitiert von ... (438)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Auf Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG findet auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung, da § 73 Abs. 3 AsylVfG den Widerruf spezialgesetzlich ohne zeitliche Begrenzung als zwingende Rechtsfolge im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    Sind die Voraussetzungen für das konkret festgestellte - wie hier - nationale Abschiebungsverbot entfallen, ist allerdings auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 Rn. 16 f. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nur durchbrechen, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff., vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAuslR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff. sowie unten).

    aa) Für eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass für den Widerruf grundsätzlich eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat erforderlich und ausreichend (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen.

    Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits seien deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    So reiche für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein der Umstand nicht aus, dass für den Betroffenen deswegen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.).

    Bei der Frage, wann bzw. welcher nachträglich gewährte Schutz den Widerruf rechtfertigt, ist neben der - ggf. modifizierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) - Gleichwertigkeit insbesondere maßgeblich, ob es sich um anderweitigen Schutz handelt.

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL).

    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL) ist bei einem Risiko, im Falle der Rückkehr aufgrund (von einem bewaffneten Konflikt ausgehender) willkürlicher Gewalt erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, das sich aus einem Verhältnis der Zahl der zivilen Opfer zur maßgeblichen Gesamtzahl (Einwohnerzahl oder Mitgliederzahl der gefährdeten Gruppe, der er angehört) von 1:800 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres ergibt, eine entsprechende Intensität für die Annahme einer individuellen Gefährdung nicht erreicht.

    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Situation so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung nicht die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Einzelnen eine erhebliche konkret Gefahr droht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris).

    Legt man die landesweite Zahl der zivilen Opfer (7.559) von 2012 zugrunde, berücksichtigt man im Hinblick auf die Gesamtentwicklung und die Schwierigkeiten der Ermittlung genauer Zahlen bei einer gebotenen vorsichtigen Schätzung eine Steigerung von 25 % (1.890) und rundet die so ermittelte Zahl (9.449) auf volle Tausend auf (10.000), liegen bei einem Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung von 1 : 2.500 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Die Feststellung eines solchen Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) erfordert stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem gleichwertigen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).

    Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist eine Durchbrechung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2001 (1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage dargelegt, dass der anderweitige Schutz nur gleichwertig ist, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte.

    Es hat in der zitierten Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage weiter ausgeführt, dass gleichwertiger Schutz auch dann besteht, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist.

    Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung kommt es für die Frage der Gleichwertigkeit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff., S. 48 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.).

    Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 28.06.2011 (a.a.O.) erklärt, dass er nicht davon überzeugt sei, dass Art. 3 EMRK nicht Garantien biete, die u.a. mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c QRL vergleichbar seien.

    80 (1) Wenn die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen sind, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der "Behandlung" bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - und vom 28.06.2011 - a.a.O.).

    Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011 - a.a.O.).

    aa) Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers aufgrund allgemeiner Gewalt im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan rechtfertigt nicht die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (zur Annäherung des Maßstabs des Art. 15 lit. c QRL und des Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Sind die Voraussetzungen für das konkret festgestellte - wie hier - nationale Abschiebungsverbot entfallen, ist allerdings auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 Rn. 16 f. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAuslR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff. sowie unten).

    Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung kommt es für die Frage der Gleichwertigkeit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff., S. 48 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.) hierzu dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils N./Vereinigtes Königreich (Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O.) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 -a.a.O.) Anwendung finden.

    Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.).

    (2) Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein.

    Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 42).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12

    Widerruf, subjektiv-öffentliches Recht, spezielle Widerrufsregeln,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht.

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris).

    Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris).

    Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Soweit eine Veränderung dieser Verhältnisse vorliegt, steht auch die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils dem Widerruf nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff.).

    Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Symmetrie der Erteilungsvoraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsakts und deren Entfallen als eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG, die den Widerruf zulassen, wenn die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage "berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen"; zur der grundsätzlichen Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft - vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff. m.w.N. - nun auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs - vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris; zum Widerruf der Asylanerkennung wegen Änderung der Rechtslage vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - ZAR 2012, S. 76 ff.; Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - ZAR 2012, S. 391 f.; vgl. im Einzelnen zur Auslegung von § 73 Abs. 3 AsylVfG unten).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13
    Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris).

    Es hat weiterhin die Voraussetzungen des Maßstabs der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O.) jedenfalls dann nicht als erfüllt angesehen, wenn eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu verneinen war (vgl. Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 28 und 36).

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

  • EGMR, 17.07.2008 - 25904/07

    Sri Lanka, Tamilen, Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, menschenrechtswidrige

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

  • BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99

    Reformatio in peius; Verböserung im Widerspruchsverfahren; unterbliebene Anhörung

  • EGMR, 13.10.2011 - 10611/09

    HUSSEINI v. SWEDEN

  • EGMR, 20.10.2011 - 55463/09

    SAMINA v. SWEDEN

  • VGH Hessen, 16.06.2011 - 8 A 2011/10

    Flüchtlingsanerkennung, Glaubwürdigkeit, Sachverständigengutachten,

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 10.11

    Togo; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Änderung der Sachlage; Prognosemaßstab;

  • EGMR, 02.05.1997 - 30240/96

    D. c. ROYAUME-UNI

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 21.01.2010 - 7 A 8.09

    Ausgabenverantwortung; Baden-Württemberg; Bund-Länder-Streitigkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2013 - 13 A 1524/12

    Drohen von Repressalien wegen tatsächlicher Regimegegnerschaft eines afghanischen

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - 13 A 2871/12

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungsverbots für

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 04.08.1993 - 3 B 7.93

    Heilpraktikererlaubnis - Widerruf - Zeitlicher Rahmen

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • BVerwG, 22.10.2009 - 1 C 15.08

    Ausweisung; Befristung; Rechtskraft, Rechtskraftbindung; Rücknahme; Widerruf;

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 22, vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 -, juris Rn. 24, vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 24, und vom 26.06.2020 - 1 LB 57/20 -, juris Rn. 56; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 20, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 21, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 97 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 45).

    Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 -, Rn. 278 ff., vom 21.01.2011 - 30696/09 - , Rn. 253 ff., und vom 27.05.2008 - 26565/05 - , Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 96, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 26, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 21, vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 22, und vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 104; Nds. OVG, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 47).

    Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan (noch) aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (so auch schon VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 98, vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rn. 28 ff., vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris, S. 13, und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 108).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Rspr. des erkennenden Senats, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.01.2018 - A 11 S 1265/17 -, juris Rn. 101 ff., und vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108, dort zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, sowie auch - anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris.

    dazu bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 4 sowie insbesondere auch juris Rn. 71 m.w.N.

    BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Leitsatz 5 sowie insbesondere auch juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - (D./Vereinigtes Königreich), NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - (N./Vereinigtes Königreich), NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S./Belgien und Griechenland) - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - (Husseini/Schweden), NJOZ 2012, 952.

    So auch schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 sowie auch anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris.

  • VG Karlsruhe, 06.04.2017 - A 2 K 2941/16

    Humanitäre Verhältnisse in Afghanistan

    Speziell der Aspekt der willkürlichen Gewalt ist demgegenüber - soweit dieser von einem internationalen oder innerstaatlichen Konflikt ausgeht - allein anhand des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG zu prüfen, dem andernfalls gegenüber § 4 Abs. 1 Satz Nr. 2 AsylG kein selbständiger Anwendungsbereich verbliebe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 86).

    Der VGH Baden-Württemberg hat in der Vergangenheit in mehreren Urteilen festgestellt, dass die allgemein schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan weder dem heutigen afghanischen Staat noch einem sonstigen relevanten Akteur unmittelbar und überwiegend zurechenbar sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 u. 127; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).

    Innerhalb seiner Möglichkeiten ist der afghanische Staat mit internationaler Hilfe durchaus um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese auch bereits in gewissem Umfang erreichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108).

    Angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 1 Satz Nr. 3 AsylG sowie des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2011/95/EU ist dies jedoch nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation der Fall, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet unter Zugrundlegung des gebotenen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, EzAR-NF 95 Nr. 30).

    Vielmehr ist in einem solchen Falle das Niveau willkürlicher Gewalt noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78).

    Das Niveau willkürlicher Gewalt ist noch so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich selbst unter Vornahme der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung die Annahme nicht rechtfertigen lässt, dass für jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem jeweiligen Gebiet eine ernsthafte individuelle Bedrohung besteht (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, NVwZ 2012, 454; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 78).

    Da weder die EMRK noch ihre Protokolle ein Asylrecht garantieren und den Konventionsstaaten nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechts - vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus internationalen Verträgen einschließlich der Konvention - das Recht zusteht, Einreise, Aufenthalt und Ausweisung von Ausländern zu regeln, ist die einzig relevante Frage, die es im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen gilt, ob der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 70 unter Berufung auf EGMR, Urt. v. 17.07.2008 - 25904/07 - NA./Vereinigtes Königreich, juris; vgl. zudem EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330; Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334).

    Fehlen individuell gefahrerhöhende Umstände in der Person des jeweiligen Ausländers, so ist eine solche Individualisierung - entsprechend dem Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation anzunehmen, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, NVwZ 2012, 454 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; sowie VGH Baden Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 77 zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK).

    Sind die schlechten humanitären Verhältnisse hingegen nicht zumindest überwiegend auf die Handlungen des Staats oder die eines der sonstigen vorgenannten Akteure zurückzuführen, so müssen ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten, damit die schlechten humanitären Verhältnisse als unmenschliche "Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden können (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 71; Urt. v. 14.08.2013 - A 11 S 688/13 -, juris; Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 - juris).

    Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil "M.S.S./Belgien und Griechenland" verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O. Rn. 282; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, NVwZ 2013, 1167 Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 79).

    Sind die schlechten humanitären Verhältnisse im Zielgebiet weder dem Handeln des Staats noch dem eines sonstigen relevanten Akteurs ganz oder überwiegend zurechenbar, so vermögen sie hiernach nur in besonderen Ausnahmefällen ("very exceptional cases") eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung - speziell unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des jeweiligen Ausländers - zwingend ("compelling") sind (EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 - D/Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; Urt. v. 27.05.2008, a.a.O.; Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 23 u. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 82).

    Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a.a.O. und Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, a.a.O. Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 80).

    Denn im Wesen des besonderen Ausnahmefalles liegt es, dass er durch ganz außerordentliche individuelle Umstände gekennzeichnet ist, die nicht bereits von vornherein in einer großen und unbestimmten Vielzahl von Fällen gegeben sind und die ihn insoweit sowohl vom Normalfall als auch vom "einfachen" Ausnahmefall unterscheiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106).

    (2) Auch der Umstand, dass dem Familienverbund der Kläger minderjährige Kinder angehören, begründet für sich genommen noch keinen "besonderen Ausnahmefall" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106; VG Augsburg, Urt. v. 18.10.2016 - Au 3 K 16/30949; a. A. Bayerischer VGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14/30284).

    In dieser Hinsicht unterschiedet sich ihre Situation nicht von der anderer Familien mit minderjährigen Kindern, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der hohen Arbeitslosigkeit um ihre Existenzsicherung kämpfen müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 106).

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