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   VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16   

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https://dejure.org/2017,28799
VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16 (https://dejure.org/2017,28799)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.07.2017 - 5 S 2393/16 (https://dejure.org/2017,28799)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Juli 2017 - 5 S 2393/16 (https://dejure.org/2017,28799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des "Gebiets" im Bebauungsplan als Mischgebiet; Prägung eines Teils dieses Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen; Gefahr des sog. Trading-down-Effekts durch Neuansiedlung einer Spielhalle

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 6 Abs 2 Nr 8 BauNVO, § 6 Abs 3 BauNVO
    Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 8; BauNVO § 6 Abs. 3
    Mischgebiet; Spielhalle; Vergnügungsstätte; Trading-down-Effekt

  • rechtsportal.de

    Festsetzung des "Gebiets" im Bebauungsplan als Mischgebiet; Prägung eines Teils dieses Gebiets überwiegend durch gewerbliche Nutzungen; Gefahr des sog. Trading-down-Effekts durch Neuansiedlung einer Spielhalle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Was ist ein "Gebiet" i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festsetzung des Mischgebietes im Bebauungsplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 922
  • BauR 2017, 2039
  • BauR 2017, 2039 DÖV 2017, 922
  • BauR 2017, 2134
  • ZfBR 2018, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 04.09.2008 - 4 BN 9.08

    Anforderungen an eine Grundsatzrevision bei Inbezugnahme von Landesrecht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Die Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, Rn. 22), erlaubt nicht den Rückschluss, dass nur eine oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris).

    Auch diese Frage hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits - bejahend - beantwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, und Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris; Senatsurteil vom 9.10.2013 - 5 S 29/12 - juris), so dass sich hieraus keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Art herleiten lassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1993 - 8 S 1609/92

    Wiedereinsetzung: durch die Widerspruchsbehörde hervorgerufene Irritationen über

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser verordnungsrechtlichen Bestimmungen, dass mit dem Begriff "Gebiet" stets nur das durch den Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.9.1993 - 8 S 1609/92 - juris).

    Nach dem Vorbringen des Klägers soll der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens von der Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage abhängen, "ob bei der Prüfung der gewerblichen Prägung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiets (oder Teilgebiets eines solchen) eine Prägung durch die Bebauung und Nutzung angrenzender Baugebiete berücksichtigungsfähig ist oder nicht." Diese Frage lässt sich sowohl anhand des Wortlauts von § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO als auch durch Heranziehung ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.9.1993 - 8 S 1609/92 - juris) ohne weiteres verneinen.

  • BVerwG, 13.06.2005 - 4 B 36.05

    Anforderungen an die Beurteilung eines Baugebietsteils als Mischgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser verordnungsrechtlichen Bestimmungen, dass mit dem Begriff "Gebiet" stets nur das durch den Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet gemeint ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.9.1993 - 8 S 1609/92 - juris).

    Nach dem Vorbringen des Klägers soll der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens von der Klärung der rechtsgrundsätzlichen Frage abhängen, "ob bei der Prüfung der gewerblichen Prägung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiets (oder Teilgebiets eines solchen) eine Prägung durch die Bebauung und Nutzung angrenzender Baugebiete berücksichtigungsfähig ist oder nicht." Diese Frage lässt sich sowohl anhand des Wortlauts von § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO als auch durch Heranziehung ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2005 - 4 B 36.05 - BauR 2005, 1886; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.9.1993 - 8 S 1609/92 - juris) ohne weiteres verneinen.

  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Die Feststellung, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, Rn. 22), erlaubt nicht den Rückschluss, dass nur eine oder wenige Spielhallen keine solchen Auswirkungen haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris).

    Auch diese Frage hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits - bejahend - beantwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, und Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris; Senatsurteil vom 9.10.2013 - 5 S 29/12 - juris), so dass sich hieraus keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Art herleiten lassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 5 S 29/12

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Auch diese Frage hat die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits - bejahend - beantwortet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris, und Beschluss vom 4.9.2008 - 4 BN 9.08 - juris; Senatsurteil vom 9.10.2013 - 5 S 29/12 - juris), so dass sich hieraus keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Art herleiten lassen.
  • BVerwG, 05.01.1995 - 4 B 270.94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Angesichts dessen greift der Einwand des Klägers bereits nicht durch, ein "trading-down-Effekt" könne "also nicht bereits durch eine einzelne Vergnügungsstätte bewirkt werden." Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus die Annahme eines Ermessensfehlers gemäß § 114 Satz 1 VwGO mit der Begründung abgelehnt hat, die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB im konkreten Einzelfall scheide wegen eines "trading-down-Effekts" in Form einer "Verdrängungswirkung gegenüber Ladengeschäften" und eines durch eine Niveauabsenkung bewirkten Attraktivitätsverlusts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 5.1.1995 - 4 B 270.94 - juris) aus - das Verwaltungsgericht spricht an dieser Stelle nochmals von "trading-down" -, so fußt dies auf der Annahme der Beklagten (vgl. Bescheid vom 31.1.2012, S. 3), bei einer Zulassung der beantragten Vergnügungsstätte seien Störungen der nicht gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich zu befürchten beziehungsweise es könne zumindest eine Störung derselben nicht ausgeschlossen werden, insbesondere mit Blick auf die Beratungsstelle gegen sexuelle Gewalt im gleichen Gebäude, zu deren Beratungsangebot auch die Suchtprävention gehöre.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 - 8 S 2322/09

    Berufungszulassung bei einem auf mehrere Gründe gestützten Urteil; Aufzeigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, das heißt benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.6.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420, m. w. N., und vom 19.8.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil in seinem Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist, und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1999 - 6 S 969/99

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung von Zulassungsgründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298, vom 7.1.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371 und vom 11.8.1999 - 6 S 969/99 - juris), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124, Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.1998 - 7 S 3117/97

    Begründung eines Interesses an der Fortsetzung des erledigten Rechtsstreits im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.07.2017 - 5 S 2393/16
    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.4.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298, vom 7.1.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371 und vom 11.8.1999 - 6 S 969/99 - juris), das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124, Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1997 - 4 S 1050/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 14.10.1993 - 4 B 176.93

    Änderung der Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage - Gebietsteil mit

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2018 - 5 S 2083/17

    Baunachbarklage wegen Überschreitung der hinteren Baugrenze durch Terrasse im

    Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungs-gerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben, das heißt, er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (vgl. Senatsbeschluss vom 24.7.2017 - 5 S 2393/16 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2020 - 8 S 1784/18

    Kein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche

    Denn das Vorhabengrundstück befindet sich nicht in einem Teil des faktischen Mischgebiets (vgl. zur maßgeblichen räumlichen Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 14.10.1993 - 4 B 176.93 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 5 S 2393/16 -, BauR 2017, 2134 = juris Rn. 5 m.w.N.), der überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist.

    In Bezug auf den sog. Trading-Down-Effekt hat der Senat bei der Zulassung der Berufung bereits darauf hingewiesen, dass zwar auch eine einzige (erste) Vergnügungsstätte grundsätzlich einen solchen Effekt auslösen kann, es insoweit jedoch auf die Beurteilung der konkreten Verhältnisse ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 4 BN 9.08 -, BauR 2009, 76; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 5 S 2393/16 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.03.2014 - 2 A 2679/12 - BauR 2015, 55 = juris Rn. 118).

  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

    Auch wenn die Annahme eines Trading-Down-Effekts im Falle eines Mischgebiets, welches nur eine geringe Anzahl von Grundstücken überplant, bereits mit Zulassung eines einzigen diesen Effekt auslösenden Vorhabens naheliegt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2017 - 5 S 2393/16 - juris Rn. 7), entbindet dies nicht in jedem Fall von einer Beurteilung der konkreten Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Größe und die soziale Wertigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.09.2008 - 4 BN 9.08 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.12.2020 - 8 S 1784/18 - juris Rn. 46; VG Freiburg, Urt. v. 29.05.2019 - 4 K 5187/18 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.07.2023 - 10 N 51.19
    Derartige Flächen angrenzender Baugebiete sind jedoch für die Bestimmung des maßgeblichen Gebietsteils des Mischgebiets außer Betracht zu lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 5 S 2393/16 -, juris Rn. 5; Söfker, a.a.O., Rn. 47).
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