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   VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12   

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VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12 (https://dejure.org/2013,45721)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 (https://dejure.org/2013,45721)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 9 S 2430/12 (https://dejure.org/2013,45721)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 7 Abs 4 GG
    Anforderungen an die Zuerkennung des Status einer staatlich anerkannten Ersatzschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der erfolgten staatlichen Anerkennung einer Privatschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Lehrer) - Qualifikation der Lehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 64, 123
  • VBlBW 2014, 457
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2012 - 9 S 2188/11

    Anforderungen an die Anerkennung einer Privatschule als Ersatzschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Es ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn § 10 Abs. 1 PSchG in Verbindung mit Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst f VVPSchG für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule von Ersatzschulen verlangt, dass die Lehrer in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen (Fortführung des Senatsurteils vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -).

    (1) Bei der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz handelt es sich um eine Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 33 ff).

    Das gilt selbst dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 32-35; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 198).

    Eine staatliche Anerkennung einer privaten Ersatzschule ist demnach unter anderem nur möglich, wenn die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. auch dazu das Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 35-38, sowie den Senatsbeschluss vom 20.06.2013 - 9 S 1072/13 -).

    Er verbietet eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersgearteten Erziehungsformen und -inhalte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 47, und BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).

    Die damit verbundenen hoheitlichen Befugnisse sind keine Berechtigungen, die nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG allen Ersatzschulen zukommen müssten (Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 48 m.w.Nachw.).

    Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11-, Juris Rn. 52, BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., und BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, Juris Rn. 32).

    Durch die Anerkennung wird nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 57) indes auch den nicht anerkannten Ersatzschulen, deren Schüler in der Regel zur Erlangung einer staatlich anerkannten Berechtigung eine Schulfremdenprüfung ablegen müssen, die Gleichwertigkeit in Bezug auf den Leistungserfolg im Vergleich mit den staatlichen Schulen oder den anerkannten Privatschulen nicht abgesprochen.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden, dass ihre Anerkennung begehrenden Ersatzschulen auferlegt werden kann, die für die staatlichen Schulen geltenden Versetzungsordnungen zu übernehmen, die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen zu beachten, bei Prüfungen und Zeugnissen Anforderungen zu stellen, die denen an öffentlichen Schulen gleichwertig sind, und dass weiter gefordert werden kann, dass solche zu Recht auferlegte Anforderungen grundsätzlich bereits während eines Zeitraums von drei Jahren vor Anerkennung eingehalten werden (vgl. Urteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 58-64).

    000,- EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, Juris Rn. 39, durch die die Bedeutung des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG betont und dadurch in die Sphäre des Gesetzgebers gehoben worden sei.

    Im Übrigen obliegt zwar die Ausgestaltung bestimmter privater Ersatzschulen als anerkannter Privatschulen dem Landesgesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., Leitsatz).

    Vielmehr reicht es auch nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Wahrung der rechtsstaatlich geforderten Normenklarheit aus, wenn anerkannte Ersatzschulen den "für öffentliche Schulen gegebenen Anordnungen" unterworfen werden (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - zum Hessischen Privatschulgesetz, BVerfGE 27, 195, 210).

    Er verbietet eine Benachteiligung gleichwertiger Ersatzschulen gegenüber den entsprechenden staatlichen Schulen allein wegen ihrer andersgearteten Erziehungsformen und -inhalte (vgl. dazu Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, Juris Rn. 47, und BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 200 f.).

    Insoweit sind die Länder bei der Einordnung des Privatschulwesens in das System der Berechtigungen durch Art. 7 Abs. 4 GG nicht beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11-, Juris Rn. 52, BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., und BayVerfGH, Entscheidung vom 17.03.2004, Juris Rn. 32).

    Sie dürfen nicht ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlasst werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., S. 208 f).

    Diese Privatschulen, die sich bei der Schülerauswahl den öffentlichen Schulen angepasst und sich zudem einer verstärkten Schulaufsicht unterworfen haben, bieten bereits auf Grund dieser gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen (ebenso BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969, a.a.O., 207).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Das gilt selbst dann, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigung später entfallen (vgl. Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 - m. Nachw., Juris Rn. 32-35; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 198).

    Dem steht die auch von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 und 1 BvR 1166/85 -, a.a.O.) nicht entgegen.

    Da § 25 PSchG in der Fassung vom 14.05.1968 dem Bestimmtheitserfordernis genügt, kommt es auf den von der Klägerin angeführten Umstand, dass dieses Bestimmtheitserfordernis nur auf vorkonstitutionelle Ermächtigungen keine Anwendung finde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1988, a.a.O. S. 197), nicht an.

  • VG Stuttgart, 24.10.2012 - 12 K 2217/12

    Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung einer Privatschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2012 - 12 K 2217/12 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.10.2012 - 12 K 2217/12 - zu ändern und den Vorbehalt im Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.10.2013, die staatliche Anerkennung des privaten Kaufmännischen Berufskollegs I der Klägerin in der Calwer Straße 1 in Böblingen für den Fall zu widerrufen, dass die Zahl der Lehrkräfte mit Anstellungsfähigkeit im Sinne von Nummer 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f VVPSchG unter zwei Drittel der an diesem Bildungsgang unterrichtenden Lehrkräfte fällt, aufzuheben.

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Dieser hat sich seit Erlass der Vollzugsverordnung vom 20.07.1971, anders als in dem von der Klägerin angeführten Fall (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 11/86 -, NJW 1990, 849), nicht geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1987 - 6 S 2319/86

    Befristung laufender Kriegsopferfürsorgeleistungen - Hilfe für die Vergangenheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Er erscheint geeignet, das "Erfülltbleiben" gesetzlicher Voraussetzungen besonders in Fällen zu sichern, in denen die Bewilligungsvoraussetzungen einem häufigen Wechsel der Verhältnisse unterliegen (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.1987 - 6 S 2319/86 -, BWVPr 1988, 78, 79 zu § 32 Abs. 1 SGB X).
  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Die Anerkennung ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt des Widerrufs abhängig, da dieser nicht dazu dient, eine ansonsten aktuell nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186, und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 223 f., und zum Widerrufsvorbehalt im schulrechtlichen Bereich allgemein Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263, 265, Juris Rn. 12).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Die Anerkennung ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt des Widerrufs abhängig, da dieser nicht dazu dient, eine ansonsten aktuell nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186, und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 223 f., und zum Widerrufsvorbehalt im schulrechtlichen Bereich allgemein Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263, 265, Juris Rn. 12).
  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    Die Anerkennung ist in ihrer Wirksamkeit nicht vom gleichzeitig ausgesprochenen Vorbehalt des Widerrufs abhängig, da dieser nicht dazu dient, eine ansonsten aktuell nicht bestehende Möglichkeit der Anerkennung zu sichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 -, BVerwGE 81, 185, 186, und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, 223 f., und zum Widerrufsvorbehalt im schulrechtlichen Bereich allgemein Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5/00 -, BVerwGE 112, 263, 265, Juris Rn. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1997 - 10 A 3895/96

    Natur- und landschaftsrechtlich bezogene Anlage; Landschaftsbehörde; Rote- Liste-

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.10.2013 - 9 S 2430/12
    In diesem Fall ergibt sich nach dem einschlägigen Fachrecht aus dem notwendiger Weise prognostischen Element der aktuellen Einschätzung die Möglichkeit, den begünstigenden Verwaltungsakt mit einer die Aufrechterhaltung der Voraussetzungen sichernden Nebenbestimmung zu versehen (bei Ermessensentscheidungen OVG NRW, Urteil vom 17.03.1997 - 10 A 3895/96 -, NVwZ 1999, 556, 557; Stelkens, a.a.O., § 36 Rn. 123; Ritgen, in: Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, 2012, § 36 Rn. 53; a.A. Sächs.OVG, Urteil vom 27.03.2006 - 2 B 776/04 -, Juris Rn. 23).
  • OVG Sachsen, 27.03.2006 - 2 B 776/04

    Schule in freier Trägerschaft, Schulaufsicht, Untersagung des Einsatzes von

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14

    Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule;

    Darüber hinausgehende Anforderungen seien - entgegen dem Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 - § 10 PSchG nicht zu entnehmen.

    An der hierfür bereits mit den Urteilen vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, a.a.O., und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris = VBlBW 2014, 457, gegebenen, ausführlichen Begründung hält der Senat fest und ergänzt sie aus Anlass des Vorbringens der Klägerin.

    Allerdings wurden die Ursprungsfassung der Norm sowie alle Folgeänderungen im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht (vgl. Art. 63 Abs. 2 LV) (vgl. Senatsurteile vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, a.a.O., Rn. 33, und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 36).

    Diese Regelung präzisiert - wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 39 ff.) - in zulässiger Weise eine Anforderung im Sinne des § 10 Abs. 1 PSchG.

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes ist nicht erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 40).

    Für die Formulierung der "an öffentliche Schulen gestellten Anforderungen" in § 10 Abs. 3 PSchG kann nichts anderes gelten, so dass deren nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 41).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 42, ferner bereits dem Einwand, auch für eine Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PSchG sei lediglich eine "Gleichwertigkeit" der Lehrerausbildung zu fordern, eine Absage erteilt.

    bb) Dass die Regelungen der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz sowie die Regelungen in § 10 PSchG materiell mit der Verfassung vereinbar sind, hat der Senat bereits ausführlich begründet (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 43 ff.).

    Damit nimmt der Schulträger funktional hoheitliche Aufgaben wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114.81 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 08.06.1990 - 9 S 998/90 -, BWVPr 1990, 205, Senatsurteile vom 31.01.1989 - 9 S 961/88 - und vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O., Rn. 44; Gayer, in: Ebert, a.a.O., § 10 PSchG Rn. 2 f.; Avenarius, in: Avenarius, a.a.O., S. 309 f.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 40 Rn. 440; kritisch zur Beleihung Ogorek, DÖV 2010, 341, 346, m.w.N.).

    Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so bereits Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.).

    Schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Form der Normanwendung ist indes nicht anzuerkennen (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.).

    Diese ergeben sich aus dem Schulgesetz, den Ermächtigungsgrundlagen des Landesbeamtengesetzes und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen (Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.).

    Die LVO-KM hat lediglich insoweit Neuerungen gebracht, als sie nunmehr besondere Regelungen vorsieht für den Fall, dass die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn anstelle des Vorbereitungsdienstes über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit erworben werden soll (vgl. § 1 Abs. 4 LVO-KM) beziehungsweise für den Fall, dass die Laufbahnbefähigung durch eine laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung erlangt werden soll (vgl. § 2 LVO-KM) (vgl. Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, a.a.O.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 1 VB 15/16

    Anstellungsfähigkeit der Lehrkräfte im Lehramt an öffentlichen Schulen als

    Vielmehr wird das Erfordernis der Anstellungsfähigkeit in der Praxis des Landes (vgl. hierzu den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2014 - 9 S 519 -, S. 8) und in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, Juris Rn. 40, 49; Urteil vom 26.3.2015 - 9 S 516/14 -, Juris Rn. 55, 74 ff.) so ausgelegt, dass es auch erfüllt wird, wenn die privaten Schulen Direkteinsteiger einstellen und diese eine § 2 Abs. 1 LVO-KM entsprechende Zusatzausbildung erhalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.2019 - 8 C 14.18 -, BVerwGE 167, 60, juris Rn. 22, vom 17.10.2012 - 4 C 5.11 -, BVerwGE 144, 341, juris Rn. 5 und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, juris Rn. 25; Beschluss vom 31.01.2019 - 8 B 10.18 -, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2023 - 9 S 1883/22

    Untersagung einer Unterrichtstätigkeit; Verfahren der Unbedenklichkeit einer

    Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden." Diese Vorschrift legt der Beklagte - in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris) - im Sinne einer Zwei-Drittel-Vorgabe aus, sodass ein Drittel der eingesetzten Privatschulkräfte die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen nicht besitzen müssen.
  • VG Freiburg, 10.05.2023 - 1 K 3368/20

    Widerruf der staatlichen Anerkennung einer privaten Hochschule

    Hinzu kommt, dass die staatliche Anerkennung als Statusakt ein Dauerverwaltungsakt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris, zur privaten Ersatzschule).

    Dabei ist zu beachten, dass die staatliche Anerkennung - wie bereits ausgeführt - als Statusakt ein Dauerverwaltungsakt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris zur privaten Ersatzschule).

  • VG Berlin, 08.10.2015 - 19 L 294.15

    Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

    Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestimmte Form der Normanwendung ist nicht anzuerkennen (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2013 - VGH 9 S 2430/12 -, juris Rn. 50).
  • VG Hamburg, 09.07.2020 - 2 K 6046/18

    Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

    Eine solche kann schutzwürdiges Vertrauen nicht entstehen lassen und muss geändert werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.3.2015, 9 S 516/14, juris Rn. 86; LSG Halle, Beschl. v. 27.1.2003, L 3 B 31/02 RJ ER, juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.7.2002, 4 B 11.00, juris Rn. 55; Jeremias, a.a.O., Rn. 83; vgl. außerdem VGH Mannheim, Urt. v. 24.10.2013, 9 S 2430/12, juris Rn. 50, wonach aus einer Änderung der Verwaltungspraxis, die auf einer Neuinterpretation einer unveränderten Norm beruht, kein Vertrauensschutz hergeleitet werden kann).
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