Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3029
VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20 (https://dejure.org/2021,3029)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 (https://dejure.org/2021,3029)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 (https://dejure.org/2021,3029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,3029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 4 Abs 7 BÄO, § 1 Abs 3 ÄApprO, § 3 Abs 1 S 1 ÄApprO
    Humanmedizin - Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts als Prüfungsnote; Nachteilsausgleich aufgrund Corona-Krise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Antrag einer Studierenden der Humanmedizin an der Universität Heidelberg auf vorläufigen Rechtsschutz wegen der pandemiebedingten Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vom Frühjahr 2020 auf das Frühjahr 2021; Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 30.06.2015 - 6 B 11.15

    Prüfungsrechtliches Gebot der Chancengleichheit; gestufter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Soweit sie geltend macht, dass sie auf der Basis der Neuregelung die M2- und die M3-Prüfung in relativ kurzer Zeit hintereinander absolvieren müsse ("Hammerexamen") und sich dies womöglich auf ihre physische und psychische Belastungssituation auswirke, entziehen sich derartige Belastungen einer objektiven Bewertung; sie hängen ausschließlich von der individuellen körperlichen und psychischen Verfassung des einzelnen Prüflings während der Prüfungen ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 6 B 11.15 -, juris Rn. 17).

    Dabei ist hervorzuheben, dass der Prüfungserfolg weniger von dem Umfang des vorzubereitenden Prüfungsstoffes als vielmehr von Faktoren wie der individuellen Begabung, dem persönlichen Lerneifer und der Intensität der Vorbereitung abhängt (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 13).

    Hinreichend verlässliche Aussagen dazu, ob es aufgrund vorbereitungsbedingt guter Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge zu einer messbaren Verzerrung der Relation der Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils kommt, sind letztlich erst nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 16, 23).

    Unter dieser Voraussetzung ist der Anspruch des einzelnen Prüflings auf chancengleiche Bewertung seiner Prüfungsleistungen verletzt, wenn sich die vorbereitungsbedingte Verzerrung der Bewertungsrelationen zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.1991 - 9 S 1529/91

    Zulassung zum Abitur - Gelegenheit zur Nachholung einer versäumten Klausur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Eine positive Leistungserbringung - wie sie nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 28 ÄApprO im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verlangt wird - kann auch dann nicht fingiert werden, wenn den Prüfling hinsichtlich der Nichterbringung kein Verschulden trifft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senatsbeschluss vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris).

    Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend erkannt hat, eine fiktive Leistung anerkannt, was selbst dann ausscheidet, wenn hinsichtlich der Nichterbringung den Prüfling kein Verschulden trifft (Senatsbeschlüsse vom 18.01.2021, a.a.O., vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 - und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 226).

    Eine positive Leistungserbringung - wie sie nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 28 ÄApprO im Rahmen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung verlangt wird - kann nicht fingiert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2021 - 9 S 3123/20

    Kein Anspruch auf Eintragung von Teilleistungen für eine "besondere Lernleistung"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird (Senatsbeschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259); ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizierung der Prüfungsinhalte einhergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).

    Mit der begehrten einstweiligen Anordnung würde im Übrigen, wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend erkannt hat, eine fiktive Leistung anerkannt, was selbst dann ausscheidet, wenn hinsichtlich der Nichterbringung den Prüfling kein Verschulden trifft (Senatsbeschlüsse vom 18.01.2021, a.a.O., vom 23.10.2019 - 9 S 2547/19 - und vom 30.09.1991 - 9 S 1529/91 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 226).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2017 - 9 S 1241/17

    Zweite juristische Staatsprüfung - Nachteilsausgleich wegen Diabeteserkrankung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).

    Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht "überkompensiert" wird (Senatsbeschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 - juris Rn. 11; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259); ebenso wenig darf mit ihr eine Modifizierung der Prüfungsinhalte einhergehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.01.2021 - 9 S 3123/20 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).

  • BVerwG, 22.06.2016 - 6 B 21.16

    Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz einer vorgeschriebenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 21, sowie Beschluss vom 22.06.2016 - 6 B 21.16 -, juris, auch zum Einschätzungsspielraum des Normgebers, wann eine Prüfung entbehrlich ist).

    Das wäre mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2016 - 6 B 21.16 -, juris; VG München, a.a.O., juris Rn. 35).

  • BVerwG, 21.12.2000 - 2 C 39.99

    Fürsorgepflicht, Beihilfen im Krankheitsfalle; keine Zuschüsse zur privaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2017 - 4 S 1433/17 -, juris; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 30 Rn. 13: "Wiederherstellungs-, kein allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch").
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 01.06.2017 - 9 S 1241/17 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 259).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, BVerwGE 112, 308; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2017 - 4 S 1433/17 -, juris; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 30 Rn. 13: "Wiederherstellungs-, kein allgemeiner Wiedergutmachungsanspruch").
  • VG München, 30.11.2020 - M 27 E 20.4147

    Verlegung von Ausbildungs- und Prüfungszeiten wegen der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    Für den von ihr reklamierten "Richtwert" einer Vorbereitungszeit von 100 Tagen im Hinblick auf die M2-Prüfung kann sich die Antragstellerin nicht auf eine normative Regelung berufen (vgl. bereits VG München, Beschluss vom 30.11.2020 - M 27 E 20.4147 -, juris).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.01.2021 - 9 S 3423/20
    30 Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59, 72; BVerwG, Urteil vom 21.03.2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21).
  • VG Karlsruhe, 06.10.2020 - 11 K 3679/20

    Anerkennung einer Durchschnittsverlaufsnote aus dem klinischen Studienabschnitt

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1994 - 9 S 687/94

    Aufnahme in den Krankenhausplan - einstweilige Anordnung - Vorwegnahme der

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.2017 - 9 S 673/17

    Einstweilige Anordnung - zum Anspruch auf vorläufige Teilnahme an der mündlichen

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2014 - 4 S 509/14

    "Vorläufige" Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im schulpsychologischen

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02

    Zur Frage der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall eines Eilantrags gem § 114

  • BVerwG, 21.03.2012 - 6 C 19.11

    Prüfungsrecht; Verfahrensregelungen; Sanktionierung von Prüferbeeinflussungen;

  • VG Köln, 24.03.2021 - 6 L 1593/20

    Verschieben des Medizinerexamens und Vorziehen des Praktischen Jahres aus Anlass

    vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 30 m.w.N.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 45; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 - 12 K 1887/20 -, beck-online, Rn. 15.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 - M 27 E 20.4147 -, juris, Rn. 18.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 16; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 - M 27 E 20.4147 -, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 - 12 K 1887/20 -, beck-online, Rn. 24.

    vgl. Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 der Verordnung; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 15, 45; Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP), Ziffer 0.4 "Wie viel Zeit liegt zwischen Beendigung des vPJ und dem M2-Examen bzw. zwischen dem M2 und dem darauffolgenden M3-Examen" https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 24. März 2021.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; 45; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 - M 27 E 20.4147 -, juris, Rn. 20; Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.4 "Wie viel Zeit liegt zwischen Beendigung des vPJ und dem M2-Examen bzw. zwischen dem M2 und dem darauffolgenden M3-Examen" https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 24. März 2021.

    vgl. Begründung zu § 9 Abs. 2 der Verordnung; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 45.

    "Als Ausgleich dafür, dass alle Studierenden die Ausbildung im Praktischen Jahr zu einer Zeit absolvieren, in der sie im besonderen Maße gefordert sind, sollen sich Fragestellungen für die Studierenden im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in besonderer Weise auf die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und auf die Krankheitsbilder konzentrieren, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen." vgl. Begründung zu § 8 der Verordnung; s.a. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 22; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 - M 27 E 20.4147 -, juris, Rn. 24.

    vgl. so auch VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 45.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 -, juris, Rn. 16, 23; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 17.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 9 S 556/21

    Nachteilsausgleich während der juristischen Staatsprüfung bei Bestehen eines

    Ermessen wird der Prüfungsbehörde nicht eingeräumt; der durch Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, Behinderungen eines Prüflings, die außerhalb der in der Prüfung zu ermittelnden wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegen, in der Prüfung nach Möglichkeit - ggf. auch durch die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen - auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 30.08.1977 - VII C 50.76 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 85 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 -, juris, und vom 09.03.2015, a. a. O.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 249).
  • VGH Bayern, 11.03.2021 - 7 CE 21.17

    Erfolgloser Eilantrag auf vorläufige Anerkennung des Zweiten Abschnitts der

    Unabhängig davon, ob die Antragstellerin erfolgreich einen Anordnungsgrund glaubhaft machen konnte (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 25.1.2021 - 9 S 3423/20 - juris Rn. 32 m.w.N.), hat sie auch im Beschwerdeverfahren das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hierauf nicht durchgreifend aufgezeigt.

    Denn der Bund hat von der ihm durch Art. 74 Nr. 19 GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Regelungen für die Zulassung zu ärztlichen Heilberufen abschließend Gebrauch gemacht (vgl. VGH BW, B.v. 25.1.2021 - 9 S 3423/20 - juris Rn. 32 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 06.04.2021 - 12 K 1372/21

    Wiederholungsklausur; Prüfung; Wiederholung; Verfahrensfehler; Bekanntwerden;

    Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - 19 B 943/21

    Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren wegen einer

    BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 16, und vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2021 - 2 MC 73/21 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22. Februar 2021 - 9 S 556/21 -, juris, Rn. 4, und vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 33.
  • VG Berlin, 26.08.2022 - 12 K 23.21

    Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie in Berlin:

    Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit im Verhältnis zum Umfang des von ihm zu bewältigenden Prüfungsstoffes, ebenso wie im Verhältnis zum Schwierigkeitsgrad und der Wichtigkeit der Prüfung angemessen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - NVwZ-RR 2015, 858, 859 Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 9 S 3423/20 - BeckRS 2021, 2302, Rn. 41).
  • VG Stuttgart, 06.04.2021 - 12 K 1510/21

    Wiederholung von Prüfungsleistungen wegen Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs

    Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d.h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2021 - 9 S 3423/20 -, juris, Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht