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   VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20   

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VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20 (https://dejure.org/2021,4247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2021 - 13 S 3272/20 (https://dejure.org/2021,4247)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 13 S 3272/20 (https://dejure.org/2021,4247)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2014 - 10 S 2438/13

    Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Halters bei nur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Gegen diese Argumentation hat der Antragsgegner zutreffend eingewandt, dass weder § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.2014 - 10 S 2438/13 - hinreichend deutlich eine solche Beschränkung auf eine Verkehrsstraftat entnommen werden könne.

    In der Entscheidung wird ausgeführt, dass "eine Einbeziehung aller Fahrzeuge des Halters ... entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht nur dann ermessensfehlerfrei möglich sein [dürfte], wenn mit verschiedenen Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit bereits wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden sind ... [sondern] auch dann ..., wenn - wie hier - statt mehrerer unaufgeklärter Verkehrsordnungswidrigkeiten eine erhebliche Verkehrsstraftat vorliegt und aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind" (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2014 - 10 S 2438/13 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 24.03.1999 - 10 CS 99.27
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Mit diesem Vortrag verkennt der Antragsgegner zunächst die Bedeutung des Tenors des Widerspruchsbescheids, der grundsätzlich aus Gründen der inhaltlichen Bestimmtheit (§ 79 i. V. m. § 37 Abs. 1 LVwVfG) alle wesentlichen (Haupt- und Neben-)Entscheidungen enthalten sollte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.03.1999 - 10 CS 99.27 - juris Rn. 19).

    Keine selbstständige Vollziehbarkeitsanordnung der Widerspruchsbehörde liegt vor, wenn diese lediglich die Begründung der Anordnung der Ausgangsbehörde ergänzt; in einem solchen Fall hat die Widerspruchsbehörde keine eigene Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts getroffen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.03.1999 a. a. O.; Schoch a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.1999 - 1 S 1306/99

    Heranziehung zu den Kosten einer Beerdigung - Sofortvollzugsanordnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG) stellt das Gericht bei der sog. faktischen Vollziehung analog § 80 Abs. 5 VwGO fest, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat; eine Interessenabwägung oder inhaltliche Prüfung unterbleibt, weil schon allein der nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretene Suspensiveffekt eine Vollziehung verbietet (zum Ganzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rn. 2 ff. und Beschluss vom 09.09.1999 - 1 S 1306/99 - NVwZ-RR 2000, 189; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 352 ff., 449; Külpmann a. a. O. Rn. 1040 ff.).

    Deshalb war bei der nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen sachdienlichen Auslegung (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) das erstinstanzliche Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Feststellungsantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 a. a. O. Rn. 5 und Beschluss vom 09.09.1999 a. a. O.; Külpmann a. a. O. Rn. 1048 m. w. N. auch zur Gegenansicht).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2010 - 10 S 2702/09

    Faktischer Vollzug durch Feststellung der Fahrerlaubnisbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG) stellt das Gericht bei der sog. faktischen Vollziehung analog § 80 Abs. 5 VwGO fest, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat; eine Interessenabwägung oder inhaltliche Prüfung unterbleibt, weil schon allein der nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretene Suspensiveffekt eine Vollziehung verbietet (zum Ganzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 - 10 S 2702/09 - juris Rn. 2 ff. und Beschluss vom 09.09.1999 - 1 S 1306/99 - NVwZ-RR 2000, 189; Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, § 80 Rn. 352 ff., 449; Külpmann a. a. O. Rn. 1040 ff.).

    Deshalb war bei der nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen rechtsschutzfreundlichen sachdienlichen Auslegung (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) das erstinstanzliche Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin als Feststellungsantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.2010 a. a. O. Rn. 5 und Beschluss vom 09.09.1999 a. a. O.; Külpmann a. a. O. Rn. 1048 m. w. N. auch zur Gegenansicht).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2015 - 10 S 2047/15

    Kein Mengenrabat bei der Streitwertfestsetzung in Fahrtenbuchauflageverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens hält der Senat eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts in Höhe von 19.200,-- EUR (zwei Fahrzeuge x 24 Monate x 400,-- EUR) wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache für nicht angezeigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - juris Rn. 3 und 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2018 - 10 S 2000/17

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Reichsbürger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Der Antragsgegner hat mit den in seiner Beschwerdebegründung rechtzeitig dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, die Richtigkeit der von ihm angegriffenen (Teil-)Entscheidung hinreichend erschüttert, sodass der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - einer umfassenden Prüfung durch den Senat unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 2 und Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 9 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.03.2020 - 4 MB 5/20 - juris Rn. 5; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1161).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2014 - 8 S 2146/13

    Gerichtliche Hinweispflicht auf Erkenntnisquellen; Folgen einer erstinstanzliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Der Antragsgegner hat mit den in seiner Beschwerdebegründung rechtzeitig dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, die Richtigkeit der von ihm angegriffenen (Teil-)Entscheidung hinreichend erschüttert, sodass der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - einer umfassenden Prüfung durch den Senat unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 2 und Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 9 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.03.2020 - 4 MB 5/20 - juris Rn. 5; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1161).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2020 - 4 MB 5/20

    Aufenthaltsrecht: Notwendigkeit der Verständigung in deutscher Sprache zumindest

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Der Antragsgegner hat mit den in seiner Beschwerdebegründung rechtzeitig dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, die Richtigkeit der von ihm angegriffenen (Teil-)Entscheidung hinreichend erschüttert, sodass der von der Antragstellerin gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - einer umfassenden Prüfung durch den Senat unterliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2018 - 10 S 2000/17 - juris Rn. 2 und Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 9 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.03.2020 - 4 MB 5/20 - juris Rn. 5; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1161).
  • VG Cottbus, 10.12.2008 - 3 L 238/08

    Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach reformatio in peius

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Eine gleichsam dynamische, auch in der Zukunft neu erlassene oder wesentlich geänderte ("verschärfte") Verwaltungsakte miteinschließende Vollziehungsanordnung "auf Vorrat" widerspricht Wortlaut, Systematik und Regelungszweck der gesetzlichen Ermächtigung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO (vgl. Schoch a. a. O. § 80 Rn. 11 ff., 223 ff., 242 ff.; Külpmann a. a. O. Rn. 725 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10.12.2008 - 3 L 238/08 - juris Rn. 1 f.).
  • OVG Berlin, 21.11.1994 - 2 S 28.94

    Verwaltungsprozeßsrecht: Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20
    Auch die einem Verwaltungsakt immanente Dringlichkeit befreit die Behörde nicht von den gesetzlich vorgeschriebenen formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine Vollziehungsanordnung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 21.11.1994 - 2 S 28/94 - juris Rn. 7; Schoch a. a. O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1994 - 1 S 1144/94

    Keine lediglich konkludente Anordnung der sofortigen Vollziehung möglich;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 13 S 404/23

    Fahrtenbuchanordnung; fehlende Befristung; Selbstbindung durch Verwaltungspraxis

    Im Lichte der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist jedenfalls der Umstand der Widerspruchseinlegung kein sachgerechtes Kriterium, um eine von der Ausgangsbehörde richtlinienkonform festgesetzte Laufzeit für die Führung eines Fahrtenbuchs zu verlängern (zu einer möglicherweise regelmäßigen Neufestsetzung des Laufzeitbeginns im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.2021 - 13 S 3272/20 - juris Rn. 3).

    Für den Streitwert des Beschwerdeverfahrens hält der Senat eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.600,-- EUR wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache für nicht angezeigt (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.2021 a. a. O. Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen

    Auch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO wird regelmäßig mit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verknüpft (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 3 M 224/20 - juris 14 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 13 S 3272/20 - juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 74 f.; NK-GVR/Klaus-Ludwig Haus, 3. Aufl. 2021, StVZO § 31a Rn. 13).
  • VG Stuttgart, 28.07.2022 - 18 K 2024/22

    Betrieb einer Spielstätte; Abänderung eines Beschlusses im Verfahren auf Erlass

    Andererseits kommt einer unanfechtbaren Entscheidung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes für die Beteiligten Bindungswirkung zu (vgl. statt aller: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2021 - 13 S 3272/20 -, juris Rn. 5).
  • VG Hannover, 05.09.2022 - 5 B 2953/22

    Abstandsverstoß; Amtsermittlung; Fahrtenbuch; Messprotokoll; öffentliche Urkunde;

    Eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren ist hinsichtlich der Fahrtenbuchanordnung nicht angezeigt, weil durch die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Hauptsache im Wesentlichen vorweggenommen würde ( VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.2.2021 - 13 S 3272/20 -, juris Rn. 18; vom 9.2.2009 - 10 S 3350/08 -, juris Rn. 6; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.9.2018 - 2 EO 378/18 -, Rn. 12, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16.7.2014 - 3 L 568/14.NW -, Rn. 27, juris).
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