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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91   

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VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91 (https://dejure.org/1992,4941)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.1992 - A 12 S 1167/91 (https://dejure.org/1992,4941)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 1992 - A 12 S 1167/91 (https://dejure.org/1992,4941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der unterbringungspflichtigen Gemeinde nach rechtskräftiger Asylablehnung; Abgrenzung zwischen Eingriffen in die Selbstverwaltungsgarantie und faktischer Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 26
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1991 - A 12 S 21/91

    Zuweisung von Asylbewerbern an Gemeinden - Rechte der Gemeinden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Senats zu einer möglichen Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch Zuweisungsverfügungen nach dem AsylUG (vgl. dazu Beschluß vom 28.5.1991 - A 12 S 2580/90 - Beschluß vom 3.6.1991 - A 12 S 2162/90 - sowie Beschluß vom 22.7.1991 - A 12 S 21/91 -), wonach die zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern nach dem AsylUG verpflichteten Gemeinden sich gegen solche Zuweisungen zur Wehr setzen können, die sie über ihre gesetzlich begründete Pflicht hinaus in Anspruch nehmen.

    Insbesondere umfaßt die Aufsicht grundsätzlich nicht die erste Entscheidung (vgl. Beschluß des Senats vom 22.7.1991 - A 12 S 21/91 - m.w.N.).

    Ausnahmen bedürfen gesetzlicher Regelung, die hier nicht gegeben sind (vgl. Kuntze/Bronner/Katz/von Rothberg, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 119 Randnr. 8 sowie die weiteren Nachweise im Beschluß des Senats vom 22.7.1991, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 155.90

    Begriff der "Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz" - Rechtswirkungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Bei verständiger Würdigung sind die Anträge der Klägerin so zu verstehen, daß sie in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 3.6.1991 - A 12 S 2162/90 - m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.3.1992 - BVerwG 9 C 155.90 -) die "Rücknahme" derjenigen Asylbewerber fordert, die nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags aufgrund eines asylverfahrensunabhängigen Anschlußaufenthaltes nicht mehr dem Anwendungsbereich des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 12.12.1988 (GBl. S. 400, zuletzt i.d.F. vom 11.2.1992, GBl. S. 52) - AsylUG - unterfallen (künftig: ehemalige Asylbewerber) und deshalb nicht mehr auf die Zuweisungsquote nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AsylUG angerechnet werden.

    Nach Abschluß ihres Asylverfahrens werden die jeweiligen Asylbewerber vom Anwendungsbereich des AsylUG nicht mehr erfaßt, wenn ungeachtet der Ablehnung des Asylantrags der Aufenthalt im Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes weiterhin ermöglicht wird, was grundsätzlich etwa bei Erteilung einer Duldung gemäß § 17 AuslG a.F. bzw. § 56 AuslG n.F. der Fall ist (vgl. hierzu etwa Beschluß des Senats vom 3.6.1991 - A 12 S 2162/90 - m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 31.3.1992 - BVerwG 9 C 155.90 -).

    Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Zuweisungsentscheidung in erster Linie eine Aufenthaltsbestimmung zum Inhalt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.3.1992 - BVerwG 9 C 155.90 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.1990 - 1 S 151/90

    Herausgabe einer zwecks Abwehr von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluß vom 20.1.1987, VBlBW 1987, 423 sowie Beschluß vom 22.2.1990, NJW 1990, 2770, jeweils m.w.N.) scheidet ein Folgenbeseitigungsanspruch in Fällen wie dem vorliegenden schon von vornherein aus.

    Weiter erscheint die Annahme eines Folgenbeseitigungsanspruchs, worauf auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, fraglich im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der dem Beklagten von der Klägerin angesonnenen Folgenbeseitigung (zu dieser Voraussetzung vgl. die Nachweise bei Schoch, a.a.O., S. 24, Fußnote 136; Maurer, a.a.O., § 29, Randnr. 10; zum Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.1.1987 und vom 22.2.1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1986 - A 12 S 618/86

    Zuweisung von Asylbewerbern und gemeindliches Selbstverwaltungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Die Unterbringung der zugewiesenen Asylbewerber ist den Gemeinden als Pflichtaufgabe gemäß § 2 Abs. 2 GemO übertragen, die sie in eigener Verantwortung zu erfüllen haben (Beschluß des Senats vom 4.3.1991 - A 12 S 3036/90 - vom 7.10.1986 - A 12 S 618/86 -, ESVGH 37, 36; vom 4.9.1980 - A 12 S 14/80 -, VBlBW 1981, 19).

    Schließlich vermag auch der Hinweis der Klägerin auf den vom Senat angesprochenen Anteil von einem Prozent der Asylbewerber an der Gesamtbevölkerung der Gemeinde (vgl. Beschluß vom 7.10.1986 - A 12 S 618/86 -, ESVGH 37, 36) an der vorstehend getroffenen Beurteilung nichts zu ändern.

  • BVerwG, 19.07.1984 - 3 C 81.82

    Folgenbeseitigungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Aber selbst wenn man den Folgenbeseitigungsanspruch im Grundsatz für einschlägig halten wollte, setzt dieser nach allgemeiner Meinung unter anderem jedenfalls einen durch hoheitlichen Eingriff geschaffenen rechtswidrigen Zustand voraus, der noch andauert (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.7.1984, DVBl. 1984, 1178, 1179; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 29 Randnr. 6 ff.; Schoch, Verwaltungsarchiv 79 (1988), 1, 39).

    Der Schutzzweck des Art. 20 Abs. 3 GG (der die dogmatische Grundlage für den Folgenbeseitigungsanspruch bildet, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.7.1984, DVBl. 1984, 1178) gebietet nämlich die Beseitigung von Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, jedenfalls dann nicht, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht worden sind, das auf dessen eigener Entschließung beruht (BVerwG, Urteil vom 19.7.1984, a.a.O.; ausführlich dazu Schoch, Verwaltungsarchiv 79 (1988), 1, 22, 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.1986 - 1 S 232/86

    Keine Klage einer Gemeinde gegen melderechtliche Feststellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Für eine gegen das Land gerichtete Klage auf "Rücknahme" der ehemaligen Asylbewerber im Wege der Folgenbeseitigung besteht daher eine Klagebefugnis der Gemeinde allenfalls dann, wenn sie anhand von Tatsachen konkret darlegt, daß ihr aufgrund dieser Belastung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder doch in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29.06.1983, NVwZ 1983, 610, 611; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.6.1986, DVBl 1987, 138, 140).

    Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht erscheint erst dann als möglich, wenn die Belastungen der Gemeinde ein solches Gewicht erreichen, daß ihr die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder doch in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 29.6.1983, NVwZ 1983, 610, 611; BVerwG, Urteil vom 11.3.1970, DVBl. 1970, 580, 582; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.6.1986, DVBl. 1987, 138, 140).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.1976 - X 1868/76
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Auf Art. 3 Abs. 1 GG kann sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil es innerhalb des hoheitlichen Gesamtaufbaues des Staates grundsätzlich keine Grundrechte geben kann (BVerwG, Urt. vom 22.9.1976, NJW 1976, 2177; Jarass/Pieroth, GG, Art. 3 Randnr. 8).
  • BVerwG, 11.03.1970 - IV C 59.67

    Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen einen gemeindlichen Verwaltungsakt im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht erscheint erst dann als möglich, wenn die Belastungen der Gemeinde ein solches Gewicht erreichen, daß ihr die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder doch in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 29.6.1983, NVwZ 1983, 610, 611; BVerwG, Urteil vom 11.3.1970, DVBl. 1970, 580, 582; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 21.6.1986, DVBl. 1987, 138, 140).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.1980 - A 12 S 14/80

    Zuweisung von Asylbewerbern; Verteilungsmaßnahmen des Bundesministers des Innern;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Die Unterbringung der zugewiesenen Asylbewerber ist den Gemeinden als Pflichtaufgabe gemäß § 2 Abs. 2 GemO übertragen, die sie in eigener Verantwortung zu erfüllen haben (Beschluß des Senats vom 4.3.1991 - A 12 S 3036/90 - vom 7.10.1986 - A 12 S 618/86 -, ESVGH 37, 36; vom 4.9.1980 - A 12 S 14/80 -, VBlBW 1981, 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.1990 - A 12 S 1361/89

    Zuweisung von Asylbewerbern - bereits aufgenommener und untergebrachter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.1992 - A 12 S 1167/91
    Gleichzeitig endet aber auch die durch § 22 AsylVfG begründete Zuständigkeit des Landes für die Verteilung und Unterbringung der Asylbewerber (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 26.2.1990 - A 12 S 1361/89 -, VBlBW 1990, 393).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - A 12 S 1848/90

    Berechnung der Aufnahmequote nach dem Gesetz für die Aufnahme und Unterbringung

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1987 - 1 S 2718/86

    Anspruch auf Räumung einer beschlagnahmten Wohnung durch die Polizei

  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1991 - A 12 S 2580/90

    Asylbewerber; Zuweisung; faktische Aufnahmebelastung

  • BVerwG, 30.05.1990 - 9 B 223.89

    Überschaubarer Sachverhalt als Bestandteil eines feststellungsfähigen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.1993 - 11 S 1035/92

    Verbleiben zugewiesener Asylbewerber im Zuständigkeitsbereich der

    Zu dieser gehört, daß die Beigeladenen unabhängig davon, ob ihnen eine ausländerrechtliche Duldung oder Aufenthaltsbefugnis erteilt wird, bereits aufgrund ihres tatsächlichen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet der Klägerin zu deren Einwohnern im Sinne von § 10 Abs. 1 GemO geworden sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1992 -A 12 S 1167/91- VBlBW 1993, 26), und daß die Klägerin ihnen daher als dem Wohl ihrer Einwohner verpflichtete Wohnortgemeinde (§ 1 Abs. 2 GemO) oder jedenfalls als Ortspolizeibehörde (§ 62 Abs. 4 PolG) bei fortbestehender Obdachlosigkeit auch nach Abschluß des Asylverfahrens eine Notunterkunft bereitstellt, was offenkundig im Einklang mit ihrem Selbstverwaltungsrecht steht (BVerwG, Beschl. v. 24.2.1993 -7 B 155.92-).

    Insoweit käme ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht allenfalls dann in Betracht, wenn die mit solchen tatsächlichen Auswirkungen einhergehenden Belastungen dazu führen, daß der Gemeinde die Erfüllung ihrer (anderen) Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird (BVerwG, Urt. v. 29.6.1983, aaO. (611) m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1992, aaO., Beschl. v. 9.10.1989, aaO. (485) und Urt. v. 21.7.1986, aaO. (513)).

  • VG Karlsruhe, 21.02.2008 - 6 K 2136/07

    Versäumnis der Landesfinanzverwaltung innerhalb der steuerlichen

    Letztlich stellt sich nach der Auffassung der Kammer die in dem vorliegenden Fall ohne Zweifel gegebene Benachteiligung der Klägerin in finanzieller Hinsicht lediglich als eine faktische Belastung dar, die durchaus ihre Interessenssphäre beeinflusst, nicht aber ihre Rechtsstellung nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.05.1992, VBlBW 1993, 26).
  • OVG Niedersachsen, 24.03.1993 - 11 M 324/93

    Pflicht; Gemeinde; Niedersachsen; Unterbringung ; Umfang; Asylbewerber;

    Denn die Belastung einer Gemeinde erreicht dadurch noch nicht ein solches Gewicht, daß ihr die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder doch in konkreter Weise ganz erheblich erschwert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.6.1983, NVwZ 1983, 610; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.5.1992, VBlBW 1993, 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1993 - 8 S 2160/93

    Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime

    Wie der erkennende Gerichtshof wiederholt entschieden hat, werden die Gemeinden durch die ihnen gesetzlich auferlegte Aufnahme- und Unterbringungspflicht nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt (u.a. Beschl. v. 26.2.1990 - 12 S 1361/89 - NVwZ 1990, 795; U. v. 25.5.1992 - A 12 S 1167/91 - VBlBW 1992, 26).
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