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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18   

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https://dejure.org/2018,15998
VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 (https://dejure.org/2018,15998)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 (https://dejure.org/2018,15998)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 2018 - A 11 S 1123/18 (https://dejure.org/2018,15998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei fehlendem Hinweis über Zweifel des Gerichts bzgl. der syrischen Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers im Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 103 Abs 1 GG, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 138 Nr 3 VwGO, § 105 VwGO, § 139 Abs 2 ZPO
    Hinweispflicht bei Zweifeln des Gerichts an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit; Notwendigkeit des Hinweises und seiner Protokollierung, dass Asylbewerber nicht erschienen ist und nicht an der Aufklärung mitgewirkt hat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei fehlendem Hinweis über Zweifel des Gerichts bzgl. der syrischen Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers im Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Hinweispflicht des Gerichts in Bezug auf Zweifel an der geltend gemachten Staatsangehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 164
  • VBlBW 2018, 474
  • DÖV 2018, 724
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Der Verfahrensbeteiligte muss vor der Entscheidung des Gerichts bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188).

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1991, a.a.O, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 und vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ-Beil. 1995, 66; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris und vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, Beschlüsse vom 13.12.2011, vom 11.05.1999 und vom 17.11.1995, jew. a.a.O.).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 B 38.11

    Pflicht zur Nachprüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des Ehegatten bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris, m.w.N.; vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416).

    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011, a.a.O., vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2018 - A 11 S 628/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf Zweifel an der Herkunft des Asylbewerbers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Geschieht dies nicht und hält das Gericht dem anwaltlich vertretenen Betroffenen, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, insbesondere vor, dass er nicht erschienen ist und an der Aufklärung mitgewirkt hat, so liegt eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24.04.2018 - A 11 S 628/18).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1991, a.a.O, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 und vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ-Beil. 1995, 66; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris und vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, Beschlüsse vom 13.12.2011, vom 11.05.1999 und vom 17.11.1995, jew. a.a.O.).
  • BVerfG, 31.05.1995 - 2 BvR 736/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung der Berufung in Asylsachen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1991, a.a.O, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 und vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ-Beil. 1995, 66; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris und vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, Beschlüsse vom 13.12.2011, vom 11.05.1999 und vom 17.11.1995, jew. a.a.O.).
  • BVerwG, 17.11.1995 - 9 B 505.95

    Hinweispflicht und Erörterungspflicht des Gerichts - Anforderungen an die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011, a.a.O., vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris).
  • BVerwG, 10.04.1991 - 8 C 106.89

    Verwaltungsgerichtliches Verfahren - Unzulässiges Überraschungsurteil - Gewährung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1991, a.a.O, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 und vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ-Beil. 1995, 66; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris und vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, Beschlüsse vom 13.12.2011, vom 11.05.1999 und vom 17.11.1995, jew. a.a.O.).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 29.05.1991, a.a.O, vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 und vom 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, NVwZ-Beil. 1995, 66; BVerwG, Urteile vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris und vom 10.04.1991 - 8 C 106.89 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235, Beschlüsse vom 13.12.2011, vom 11.05.1999 und vom 17.11.1995, jew. a.a.O.).
  • BVerwG, 11.05.1999 - 9 B 1076.98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Dies ergibt sich bereits daraus, dass die abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Entscheidungsfindung nach der mündlichen Verhandlung erfolgt (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2011, a.a.O., vom 11.05.1999 - 9 B 1076.98 -, juris und vom 17.11.1995 - 9 B 505.95 -, juris).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2018 - A 11 S 1123/18
    Die Hinweispflicht (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und hat insbesondere das Ziel der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2011 - 5 B 38.11 -, juris, m.w.N.; vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, NVwZ-RR 2015, 416).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2023 - A 2 S 363/22

    Inhalt des Terminsprotokolls; Aufnahme eines rechtlichen Hinweises als

    Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel als wesentliche Vorgänge der Verhandlung im Sinne von § 160 Abs. 2 ZPO in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen (ständige Rechtsprechung im Zivilprozess vgl. etwa BGH, Urteile vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04 - juris Rn. 26 und vom 20.06.2005 - II ZR 366/03 - juris Rn. 5; Fritsche in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 160 Rn. 3; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., § 160 Rn. 2; für die Verwaltungsgerichtbarkeit Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.01.2021 - 1 A 222/20.A - juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 - juris Rn. 4; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 105 Rn. 44; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 105 Rn. 17; aA allerdings nicht entscheidungstragend BVerwG, Beschluss vom 24.02.2020 - 9 BN 9.18 - juris Rn. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2019 - A 12 S 2881/18

    Zur Rüge im Berufungszulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe bei dem

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (vgl. zum Ganzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 - juris, vom 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11 - juris und vom 07.10.2003 - 1 BvR 10/99 - juris - jew mwN; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 - juris; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 78 Rn. 157 ff.; Neumann/Korbmacher in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 138 Rn. 146 ff.).
  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 1 A 222/20

    Zulassungsantrag; rechtliches Gehör; richterlicher Hinweis; Niederschrift;

    Auch im Verwaltungsprozess gehört die Erteilung richterlicher Hinweise zu den "wesentlichen Vorgängen der Verhandlung", die in die Niederschrift aufzunehmen sind (wie VGH BW, Beschl. v. 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, VBlBW 2018, 474 = NVwZ-RR 2019, 164).

    Dabei muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich weder vorab auf seine Rechtsauffassung noch auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 25. Mai 2018 - A 11 S 1123/18 -, juris Rn. 3 jeweils m. w. N.).3 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 das Vorliegen des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht zu entnehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2019 - 11 S 1026/19

    Beseitigung eines Ausreisehindernisses -hier: Südkorea

    Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist erst anzunehmen, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der der Beteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht rechnen musste (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 B 12/13 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2018 - A 11 S 1123/18 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2019 - 6 A 984/19.A -, juris Rn. 2).
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