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   VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19   

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VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19 (https://dejure.org/2020,16931)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 (https://dejure.org/2020,16931)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - 12 S 3395/19 (https://dejure.org/2020,16931)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten - anders als hier - Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20, und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Der Kläger macht lediglich geltend, soweit das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig ansehe, weiche die angefochtene Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - ab und beruhe auch auf diesen Abweichungen.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Deshalb kann der Beginn der Leistung nicht mit dem Beginn des Verwaltungsverfahrens (im Sinne von § 18 SGB X) oder mit dem Zeitpunkt gleichgesetzt werden, zu dem eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erstmals stattzufinden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 20 ff., und vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

    Zwar ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 24, ausdrücklich offengelassen hat, ob für den Fall, dass eine objektive Verzögerung der Leistungsbewilligung bzw. eine im Anschluss an eine Bewilligung verzögerte tatsächliche Gewährung durch den Jugendhilfeträger feststellbar ist und dies zu einer anderen Zuständigkeit bzw. Kostenträgerschaft führen würde, von dem grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsgewährung eine Ausnahme zu machen ist.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit, wenn die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist, oder sie verstorben sind, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung (vgl. zur Anwendbarkeit des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII im Fall, wenn die Mutter des Kindes verstorben und eine Vaterschaft nicht festgestellt ist, BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 24).

    Die Inobhutnahme ist weder eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII noch im Sinne der Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Entfallen kann hierdurch jedoch die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 16, und vom 12.09.1996 - 5 C 31/95 -, juris Rn. 19).

    Leistungsberechtigter im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.2018 - 5 C 1.17 -, juris Rn. 39, und vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 12; Nellissen in: jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 14.05.2020, § 27 Rn. 66).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9).

    Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19).

    Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, und vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).

  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462

    Ausschlussfrist für Kostenerstattungsansprüche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Es ist zudem zu erwarten, dass der Streit zwischen den Beteiligten durch die Feststellungsklage endgültig ausgeräumt werden kann (vgl. zu diesem Erfordernis: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462 -, juris Rn. 3), da zwischen den Beteiligten allein die Rechtsfrage der Zuständigkeit im Raum steht.
  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 29/14

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht bei nachträglicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten - anders als hier - Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20, und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.2011 - 5 B 29.11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit Bestimmung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, sowie dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2020 - 12 S 3395/19
    Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an (BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 26).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2020 - 3 L 21/20

    Zulässigkeit des Ausschlusses einer 2. Wiederholungsmöglichkeit bzgl. der

  • BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17

    Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer

  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 38.07

    Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

  • BVerwG, 20.04.2017 - 8 B 56.16

    Zahlung einer Entschädigung für ein Grundstück; Zulassung der Revision wegen

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2016 - 4 LB 14/13

    Aufenthalt; tatsächlicher Aufenthalt; Auslandshilfe; Brüssel-IIa-Verordnung;

  • BVerwG, 05.12.2000 - 11 C 6.00

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse; Subsidiarität; allgemeines

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 25.12

    Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2020 - 6 A 3265/19

    Suchpflichten des Dienstherrn zur anderweitigen Verwendung bei eingeschränkter

  • BVerwG, 26.03.2015 - 7 C 17.12

    Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Systembetreiber; Verkaufsverpackungen

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 4 LA 163/18

    Biotop; Biozönose; Kartierschlüssel; Lebensgemeinschaft; Lebensraum; Moor,

  • BVerwG, 31.05.2018 - 5 C 1.17

    Anschlussrevision; Antragstellung; Aufenthalt; Aufenthalt im Ausland; Aufenthalt

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2010 - 4 LC 266/08

    Erstreckung des § 86 Abs. 3 Sozialgesetzbuch achtes Buch (SGB VIII) auf den

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

  • VG Karlsruhe, 29.09.2020 - 8 K 11197/18

    Zur örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und zum Begriff des

    Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris Rn. 14 und vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 34 und vom 22.04.2008 - 9 S 2278/07 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 26.04.2019 - 8 K 1439/18 -, juris Rn. 28).

    Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 37 unter Hinweis auf: BVerwG, Urteile vom 05.12.2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20 und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2016 - 4 LB 14/13 -, juris Rn. 32; OVG Hamburg, Urteil vom 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

    Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme an anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris Rn. 14 und vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 34 und vom 22.04.2008 - 9 S 2278/07 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 26.04.2019 - 8 K 1439/18 -, juris Rn. 28).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2020 - 3 LB 6/19

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene

    Bei Bestimmung des Leistungsbeginns ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich erhält (BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 18 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 22).

    Ausreichend ist, dass die betreffende Person sich an dem Ort oder dem Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.05.2020 - 12 S 3395/19 - juris Rn. 34).

  • VG München, 09.06.2021 - M 18 K 17.4586

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Kostenerstattung für selbstbeschaffte Hilfe zur

    Bei selbstbeschafften Leistungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, bei denen die Hilfe nicht vom Jugendhilfeträger gewährt, sondern ohne dessen Zustimmung direkt vom Leistungserbringer bezogen wird, ist analog dazu ebenfalls auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich erhält (vgl. OVG BW - B. v. 25.5.2020 - 12 S 3395/19 - juris Rn. 22; VG Freiburg (Breisgau), U.v. 12.3.2015 - 4 K 1734/14 - juris Rn. 30; Kunkel/Kepert, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 86 Rn. 10; a.A. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand: 21.12.2020), § 86 Rn. 53).
  • VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22

    Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs;

    Die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Gestaltungs- oder Leistungsklage gilt bei Klagen gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft daher nur, wenn ansonsten - anders als hier - Fristen und das Erfordernis eines Vorverfahrens für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (vgl. BVerwG, Urteile vom 5.12.2000 - 11 C 6.00 - juris Rn. 20, und vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.5.2020 - 12 S 3395/19 - juris Rn. 37).
  • VG Hamburg, 15.10.2021 - 13 K 758/21

    Feststellung der (Un-)Geeignetheit einer zur Hilfeleistung bereiten Person i.S.d.

    Der geltend gemachte Anspruch besteht ab dem 15. Januar 2018, denn ab diesem Zeitpunkt hat GM Hilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege gegenüber K erbracht (vgl. insoweit nur VGH Mannheim, Beschl. v. 25.5.2020, 12 S 3395/19, juris Rn. 9 m.w.N.).
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