Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 80 Abs 2 S 1 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 35 Abs 4 S 1 Nr 6 BauGB
Rückbau eines im Außenbereich gelegenen Getränkeausschanks; sofortige Vollziehung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Erweiterung im Außenbereich muss engen Bezug zum Bestand haben!
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 08.02.2022 - 5 K 2197/21
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22
- VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 524/22
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- VGH Baden-Württemberg, 11.03.2013 - 8 S 159/13
Zu den Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung einer Abbruchanordnung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22
Zur gerichtlichen Überprüfung der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2013 - 8 S 159/13 - juris).20 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht allerdings davon aus, dass im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - auch und gerade im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), also entweder das öffentliche Interesse (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO) bzw. - was vorliegend nicht in Rede steht - das überwiegende Interesse eines Beteiligten (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 VwGO) - an der sofortigen Vollziehung, in der Sache tatsächlich vorliegen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 3).
Das (allgemeine) öffentliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustand reicht regelmäßig nicht aus, um ein besonderes öffentliches Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu begründen (vgl. - auch zum Folgenden - VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 4).
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9), das öffentliche Interesse ergebe sich nicht mit Blick auf den vom Antragsgegner in der Anordnung angeführten Belang, einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens müsse entgegengewirkt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 5), weil die Gefahr der Nachahmung bestehe.
Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch insoweit zu, als dieses es abgelehnt hat (Beschlussabdruck S. 10 f.), das öffentliche Interesse i. S. des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der Erwägung zu bejahen, der Rückbau der baulichen Anlage könne ohne wesentlichen Substanzverlust bewerkstelligt werden (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris RN. 8).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Abbruchsanordnung ist ebenso wenig wie die Abbruchsanordnung selbst (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.3.2013 - 8 S 159/13 - juris Rn. 9) eine Maßnahme, mit der in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften sanktioniert werden dürfen.
- BVerwG, 17.02.2011 - 4 C 9.10
Begünstigte Vorhaben; Beeinträchtigung öffentlicher Belange; Entgegenstehen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22
Eine von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigte Erweiterung muss einen engen räumlichen Bezug zum vorhandenen Bestand des Betriebs aufweisen (s. BVerwG, Urteil vom 17.02.2011 - 4 C 9.10 - juris).13 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.2.2011 - 4 C 9.10 - juris Rn. 21) muss ein von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB begünstigtes Erweiterungsvorhaben nicht nur funktional, sondern auch räumlich eine Erweiterung des Betriebs darstellen.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2016 - 3 M 51/16
Baurechtliche Beseitigungsverfügung einer Einfriedung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22
Dementsprechend stellt etwa auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 20.4.2016 (3 M 51/16, juris R. 13) nicht ausschlaggebend auf Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften in der Vergangenheit, sondern darauf ab, ob der "Schwarzbauer" nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs Erfolg versprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann. - VGH Baden-Württemberg, 22.12.2021 - 10 S 3427/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beibringung einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22
Die Feststellung, ob solche Umstände vorliegen, erfolgt im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts, in der das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie Art. 67 Abs. 1 LV geschützte Interesse des Betroffenen an einem effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.2021 - 10 S 3427/20 - juris Rn. 53). - VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18
Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.05.2022 - 3 S 542/22
Ein Verwaltungsakt ist i. S. des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. - auch zum Folgenden - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.1.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 34).
- VGH Baden-Württemberg, 22.12.2023 - 3 S 1728/21
Erfassung anhängiger Verfahren von § 80c VwGO - erforderliche Prognose
Die Feststellung, ob solche Umstände vorliegen, erfolgt im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts, in der das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie Art. 67 Abs. 1 LV geschützte Interesse des Betroffenen an einem effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 25.5.2022 - 3 S 542/22 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 2 M 73/23
Rücknahme einer Baugenehmigung
Die Feststellung, ob solche Umstände vorliegen, erfolgt im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts, in der das durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte Interesse des Betroffenen an einem effektiven Rechtsschutz zu berücksichtigen ist (VGH BW, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 3 S 542/22 - juris Rn. 21).