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   VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83   

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https://dejure.org/1993,11191
VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83 (https://dejure.org/1993,11191)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.06.1993 - 3 S 81/83 (https://dejure.org/1993,11191)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juni 1993 - 3 S 81/83 (https://dejure.org/1993,11191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsvorschriften - atypische Situation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1984 - 3 S 2738/84

    Nachbarschutz bei Unterschreitung der Abstandsflächentiefen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83
    Hiervon hat er in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 57 Abs. 3 Nr. 3 LBO entsprechenden Weise unter Berücksichtigung sowie angemessener Gewichtung und Abwägung aller in Betracht kommenden abstandsflächenrelevanten öffentlichen und privaten Belange (vgl. hierzu Beschluß des Senats v. 20.12.1984 - 3 S 2738/84 - und Urteil v. 13.12.1989 - 3 S 2830/89 -) fehlerfreien Gebrauch gemacht.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1985 - 3 S 2267/83

    Ausnahme und Befreiung bei Abstandsflächen - Ermessensentscheidung während des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83
    Ein derartiges Nachschieben einer Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Ausnahme ist rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu auch Urteile des beschließenden Senats vom 22.5.1985 - 3 S 2267/83 - und vom 21.11.1985 - 3 S 2466/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1986 - 3 S 294/86

    Zulässigkeit von Lüftungsflügeln in einer grenznahen Außenwand

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83
    Ein in der Nichterfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO liegender Mangel läßt die Rechtmäßigkeit des Ergänzungsbescheids vom 23.3.1993 jedoch unberührt; denn dieser ist unabhängig hiervon auch auf die Bestimmung des § 57 Abs. 3 Nr. 3 LBO gestützt worden, ohne daß die Antragstellerin hieraus eine Rechtsverletzung herleiten könnte (vgl. zur Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 LBO auch in den bereits von § 57 Abs. 2 LBO erfaßten Fallgestaltungen Urteil des beschließenden Senats v. 19.3.1986 - 3 S 294/86 - BWVPr 1987, 39, 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89

    Abstandsfläche - Ermessensentscheidung bei Ausnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 LBOBauO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83
    Im Rahmen der gebotenen Abwägung können an die atypische Situation auf seiten des Bauherrn allerdings um so geringere Anforderungen gestellt werden, je weniger sich die Nichteinhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche auf den Nachbarn auswirkt (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - u. Urteil v. 13.6.1990 - 3 S 136/90 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1988 - 5 S 2718/88

    Ausnahme von dem Erfordernis einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83
    Die Atypik des Falles kann sich zum einen aus der Lage oder dem Zuschnitt des Grundstücks und zum andern auch aus der Eigenart des Bauvorhabens ergeben, so daß die Einhaltung der Vorschrift zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der baulichen Nutzung des Grundstücks führen würde (vgl. zum Erfordernis der Atypik bei § 57 Abs. 3 LBO VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 10.11.1988 - 5 S 2718/88 - u. Urteil v. 9.2.1993 - 5 S 2948/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 3 S 1200/91

    Erhebliche Nutzungsänderung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 81/83
    Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Beschluß v. 15.5.1991 - 3 S 1200/91 -) davon ausgegangen, daß die genehmigte Nutzungsänderung einschließlich der auf sie bezogenen Umbaumaßnahmen an dem Gebäude des Beigeladenen, das mit seiner nordöstlichen Giebelwand auf der Grenze zum Grundstück Lgb.Nr. der Antragstellerin errichtet ist und mit seiner nordwestlichen Außenwand auf einer Länge von etwa 2 m einen Abstand von nur etwa 1, 90 m bis 2, 10 m von dem in diesem Bereich L-förmig zugeschnittenen Grundstück Lgb.Nr. einhält, abstandsflächenpflichtig ist; denn dieses Vorhaben belastet das Grundstück der Antragstellerin zumindest im Hinblick auf den Wohnfrieden und damit in einem durch die Abstandsflächen geschützten Belange potentiell stärker als das bestehende Gebäude in seiner bisherigen Funktion.
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