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   VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93   

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https://dejure.org/1996,4131
VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93 (https://dejure.org/1996,4131)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.1996 - 9 S 1881/93 (https://dejure.org/1996,4131)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 1996 - 9 S 1881/93 (https://dejure.org/1996,4131)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für Schallplattensammlerbörse abgelehnt - fehlende Überörtlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FTG ( Feiertagsgesetz ) Baden-Württemberg § 6 § 12
    Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feiertagen, Schallplattensammlerbörse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 223
  • VBlBW 1997, 225
  • DÖV 1997, 430
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.1990 - 9 S 817/90

    Ausnahmebewilligung vom Arbeitsverbot an Sonntagen und Feiertagen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Die große Anzahl von Schallplattenbörsen, die in den Jahren 1992 und 1993 stattgefunden haben, läßt trotz überregionaler Teilnahme auf seiten der Aussteller nicht die Annahme zu, daß eine solche Veranstaltung auch einen überregionalen Besucherkreis hat (im Anschluß an Senatsurteil vom 29.05.1990 - 9 S 817/90 -, GewArch 1990, 301 = NVwZ-RR 1990, 556).

    Denn auch der nichtgewerbliche An- und Verkauf in Verbindung mit den erforderlichen Hilfstätigkeiten (Aufbau und Abbau der Stände) stellt einen typisch werktäglichen Vorgang dar, der durch den ausgelösten Publikumsverkehr geeignet ist, die durch Art. 139 Weimarer Reichsverfassung - WRV - iVm Art. 140 GG und Art. 3 Landesverfassung - LV - verfassungsgeschützte Sonntagsruhe, die Funktion des Sonntags als "Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" zu beeinträchtigen (vgl Senatsurteil vom 29.5.1990, GewArch 1990, 301 = NVwZ-RR 1990, 556, mwN).

    Ferner kann nicht außer acht gelassen werden, daß insbesondere nach dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Veranstaltungstermine, Kataloge, Zeitschriften) die Kommerzialisierung auf dem (Alt-)Schallplattenmarkt immer weiter fortschreitet und für ältere, seltene Objekte zum Teil hohe Preise erzielt werden; dies hat zur Folge, daß Veranstaltungen wie die geplante naturgemäß selbst dann, wenn sie ausschließlich von privaten Anbietern beschickt werden sollten, auch von professionellen Aufkäufern besucht werden, so daß der Börse nach ihrem Erscheinungsbild insgesamt ein werktägliches, auch von kommerziellen Interessen bestimmtes Gepräge zukommt und nicht lediglich eine rein hobbymäßige Befriedigung einer nur ideellen Leidenschaft im Vordergrund steht (vgl Senat, Urteil vom 29.5.1990, aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.5.1990, aaO; Beschluß vom 13.2.1991, aaO) ist das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalls" im Sinne von § 12 Abs. 1 FTG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des Regelungszwecks des § 6 FTG und der Würdigung des Schutzbereichs der Verfassung in Art. 140 GG und Art. 3 LV auszulegen ist.

    Zwar dürfte die geplante Börse geeignet gewesen sein, in erster Linie dem Sammlerinteresse zu dienen, welches der Freizeitgestaltung zuzuordnen ist (vgl Urteil vom 29.5.1990, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1991 - 9 S 1795/90

    Veranstaltung von Flohmärkten an Sonntagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Die entsprechende Planung sah (neben dem Tausch) ua auch den An- und Verkauf von (alten) Schallplatten vor, so daß die Veranstaltung ungeachtet ihres sonstigen Unterhaltungswertes (ua Sonderausstellungen zB zu Madonna) auch ein werktägliches Gepräge erhalten hätte; unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Börse nach den Angaben der Klägerin nur von privaten Anbietern hatte beschickt werden sollen (vgl Senatsbeschluß vom 13.2.1991, VBlBW 1991, 354).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.5.1990, aaO; Beschluß vom 13.2.1991, aaO) ist das Vorliegen eines "besonderen Ausnahmefalls" im Sinne von § 12 Abs. 1 FTG ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des Regelungszwecks des § 6 FTG und der Würdigung des Schutzbereichs der Verfassung in Art. 140 GG und Art. 3 LV auszulegen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.02.1989 - 13 S 2649/88

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung eines Verwaltungsakts -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Ebenso ist die Klage fristgerecht - nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO (analog) nach Erledigung der Hauptsache (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 20.2.1989, VBlBW 1989, 352) - erhoben worden.
  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84

    Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - 9 S 1881/93
    Insoweit wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß beruflicher Betätigung zulässigerweise auf das mit der (ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten) Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß begrenzt (vgl BVerwG, Urteil vom 15.3.1988, BVerwGE 79, 118, 129).
  • VG Stuttgart, 05.11.1997 - 4 K 6436/97

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO

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  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 668/09

    Entscheidung im Hauptsacheverfahren: Kein Anspruch auf Durchführung eines

    (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - 9 S 1881/93 -, GewArch 1996, 479; vgl. auch Wirtschaftministerium Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 26. Juni 1996, Landtagsdrucksache 12/1666 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 30.01.2004 - 11 TG 326/04

    Muslimisches Opferfest - Schlachtung an Sonntagen und Feiertagen

    Dies bedeute, dass nur ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen ein Abweichen von den Schutzvorschriften des Gesetzes rechtfertigen könne(zum Maßstab des gewichtigen, schutzwürdigen Interesses vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.9.1996 - 9 S 1881/93 -, NVwZ-RR 1997, 223 ).
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