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   VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98   

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VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98 (https://dejure.org/1999,19986)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.10.1999 - 8 S 3286/98 (https://dejure.org/1999,19986)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Oktober 1999 - 8 S 3286/98 (https://dejure.org/1999,19986)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Frist für die Begründung eines Normenkontrollantrags; Aufhebung einer Sanierungssatzung - irrtümlich angenommene Durchführung der Sanierung bei tatsächlich aufgegebener Sanierungsabsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98
    Denn zu Beginn des Sanierungsverfahrens sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen (BVerwG, Urt. v. 04.03.1999 - 4 C 8.98 -, BauR 1999, 888 = PBauE § 136 BauGB Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 593/99

    Höhe des Ausgleichsbetrags nach BauGB § 154

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98
    Die hiergegen eingelegte und vom Senat zugelassene Berufung ist Gegenstand des Urteils des Senats vom 25.10.1999 - 8 S 593/99.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 3286/98
    Dieser ist nicht funktionslos geworden (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Begriffs grundlegend BVerwGE 54, 5), denn seine Verwirklichung ist in keiner Weise unmöglich geworden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 10 A 7.09

    Normenkontrolle; Entwicklungssatzung; Aufhebung einer Entwicklungsverordnung;

    Aus diesem Grunde erscheint die Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Aufhebung einer Entwicklungssatzung sowie die Bejahung einer Antragsbefugnis für ein entsprechendes Normenkontrollverfahren grundsätzlich möglich (vgl. Schmidt-Eichstaedt in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2012, § 162 Rn. 29; zu den vielschichtigen Interessen der Eigentümer im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung und der Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen eine rechtswidrige Aufhebung durch einen Normenkontrollantrag auch Watzke/Otto, ZfBR 2002, 117, 118, 121; zum Rechtsschutzbedürfnis bei der Aufhebung einer Sanierungssatzung wegen der Erhebung des Ausgleichsbetrages auch VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 1999 - 8 S 3286/98 -, juris Rn. 16).

    Wann eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne der Nr. 1 durchgeführt ist, beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Entwicklungszielen, dem darauf aufbauenden Entwicklungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung (vgl. zur Aufhebung einer Sanierungssatzung VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 1999, a.a.O., Rn. 23).

    Ihm ist dabei ein erheblicher Handlungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, in dessen Grenzen er selbst bestimmen kann, wann das Entwicklungsziel erreicht und die Entwicklungsmaßnahme daher aufzuheben ist (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Rn. 4; Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., Rn. 5; Schmitz in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., Rn. 3.1; VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 1999, a.a.O., Rn. 23, alle zur Aufhebung von Sanierungsatzungen).

    Sind die wesentlichen städtebaulichen Ziele im Entwicklungsbereich erreicht und besteht daher kein Bedürfnis mehr für die Anwendung der besonderen rechtlichen Mittel des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuches, besteht keine Rechtfertigung mehr für die Aufrechterhaltung einer Entwicklungsverordnung, selbst wenn in einem unwesentlichen Einzelbereich das Entwicklungsziel noch nicht vollends erreicht worden sein sollte (vgl. zur Sanierungssatzung VGH BW, Urteil vom 25. Oktober 1999, a.a.O., Rn. 23, 25; Stemmler in: Berliner Kommentar zum BauGB, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 296/08

    Abschlusserklärung nach § 163 BauGB

    Wann eine Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB durchgeführt ist, beurteilt sich nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, nach den von der Gemeinde formulierten Sanierungszielen, dem darauf aufbauenden Sanierungskonzept und dem Grad seiner Verwirklichung (VGH BW, Urt. v. 25.10.1999 - 8 S 3286/98 -, Juris; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 162 RdNr. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.1999 - 8 S 593/99
    Sie vertreten die Auffassung, die Aufhebungssatzung sei aus den in den von ihnen eingeleiteten Normenkontrollverfahren - 8 S 3286/98 - vorgebrachten Gründen nichtig.

    Insoweit verweist der Senat auf sein Normenkontrollurteil vom heutigen Tage im Verfahren - 8 S 3286/98 -, mit dem die Anträge der Kläger abgewiesen wurden.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2012 - 3 K 9/08

    Teilaufhebung der Satzung des Sanierungsgebiets "Ortskern" Bansin

    Der Antragsteller kann geltend machen, durch die Anwendung der Aufhebungssatzung in seinen Rechten verletzt zu werden, weil mit deren Inkrafttreten die sachliche und persönliche Pflicht zur Leistung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg U. v. 25.10.1999 - 8 S 3286/98 - Juris Rn. 16; vgl. a. OVG Berlin-Brandenburg aaO Rn. 35).
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