Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,43807
VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19 (https://dejure.org/2019,43807)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 (https://dejure.org/2019,43807)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 2019 - 5 S 2373/19 (https://dejure.org/2019,43807)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,43807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 10 Abs 6 S 3 Halbs 2 WoEigG, § 82 Abs 2 VwGO, § 22 Abs 3 BauNVO
    Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft eines Antrags bei einer Wohnungseigentumsanlage; Vorliegen einer faktischen Anbausicherung bei vorhandenem Grenzbau; Anforderungen an den vorhandenen Grenzbau; Vermittlung des Eindrucks einer geschlossenen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentümer; Antragsbefugnis; Beteiligte; Abstandsflächen; Grenzbebauung; Geschlossene Bauweise; Rücksichtnahmegebot; Stellplätze

  • rechtsportal.de

    Unklarheit über einen Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Wohnungseigentümer; Öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO BW durch Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück; Eindruck einer geschlossenen Bauweise; Erteilung einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinreichende Sicherung einer Grenzbebauung vorhanden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 71, 127 (Ls.)
  • VBlBW 2020, 252
  • DÖV 2020, 249
  • BauR 2020, 811
  • ZfBR 2020, 287 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 52; Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288, juris Rn. 27).

    Ab welcher Abweichung der Eindruck einer geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

    Bezüglich des im Übrigen erforderlichen Umfangs der Überdeckung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs formuliert, es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11, und vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7 und vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, juris Rn. 4).

    Auch wurde teilweise vom Gerichtshof ausgeführt, dass beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe (jedenfalls) zulässig seien (vgl. Senatsbeschluss vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

    Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO mit § 22 Abs. 3 BauNVO, dass die Gebäude im Ergebnis nur ohne seitlichen Grenzabstand, also in geschlossener Bauweise errichtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

    Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.8.2018 - 5 S 272/18 - VBlBW 2019, 36, juris Rn. 76, und vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - BauR 2018, 961, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2019 - 5 S 2102/18

    Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Eilverfahren, wenn der Begünstigte von der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist für die dort genannten Gebiete grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

    Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).

    Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76, juris Rn. 30; Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 98 ff.).

    Denn die Antragsteller wenden sich nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung, sondern setzen sich auch gegen die Auswirkungen zur Wehr, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind und begehren einen vorläufigen Stopp der Errichtung des Baukörpers, mithin eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298, juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2016 - 2 M 49/16

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von 5

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist für die dort genannten Gebiete grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

    Jedoch können die Umstände des Einzelfalles auch bezüglich solcher Stellplätze eine andere Beurteilung erfordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 3 S 1964/13

    Unzumutbare Lärmbelästigung durch Nutzung der notwendigen Stellplätze auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).

    Daneben sind ebenso von Bedeutung die Lage und Beschaffenheit des Nachbargrundstücks wie überhaupt die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76, juris Rn. 30; Beschluss vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10; Schlotterbeck in ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO und LBOAVO, 7. Aufl., § 37 Rn. 98 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2017 - 3 S 149/17

    Anschlussunterbringung von Flüchtlingen im Wohngebiet - Störungen durch Garagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden, ist für die dort genannten Gebiete grundsätzlich davon auszugehen, dass Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.9.2016 - 2 M 49/16 - NVwZ-RR 2017, 283, juris Rn. 29).

    Vielmehr ist diese anhand der Wertung des § 37 Abs. 8 Satz 2 Satz 2 LBO, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt werden müssen, dass sie unter anderem das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stören, vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.2.2017 - 3 S 149/17 - VBlBW 2017, 457, juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2007 - 5 S 2826/06

    Anforderungen an Bauvorlagen sind nicht nachbarschützend; bauordnungsrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Bezüglich des im Übrigen erforderlichen Umfangs der Überdeckung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs formuliert, es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11, und vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7 und vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, juris Rn. 4).

    In einem anderen Einzelfall wurde eine Überdeckung von mehr als drei Vierteln für ausreichend gehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 52; Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288, juris Rn. 27).

    Auch wurde bereits entscheiden, dass eine im dortigen Fall gegebene Überdeckung von etwa 50 % zu gering sei (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288, juris Rn. 27).

  • BVerwG, 19.03.2015 - 4 C 12.14

    Innenbereich; unbeplanter ~; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; Doppelhaus; Begriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Es muss im Ergebnis mit Blick auf die Überdeckung kein "Doppelhaus" im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entstehen, für das insoweit weitergehende Anforderungen gelten (vgl. Schilder in Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl., § 22 Rn. 33; zum Begriff des "Doppelhauses": BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, juris Rn. 18 ff.).

    Ob der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und lässt sich nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit mathematischer Genauigkeit anhand von Überdeckungsverhältnissen von 50 % oder 75 % festmachen (so auch das BVerwG bzgl. der Definition des "Doppelhauses": BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 - NVwZ 2015, 1769, juris Rn. 12 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2006 - 5 S 2335/05

    Entbehrlichkeit einer Abstandsfläche bei Grenzbebauung im Bereich eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Bezüglich des im Übrigen erforderlichen Umfangs der Überdeckung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs formuliert, es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11, und vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7 und vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, juris Rn. 4).

    Auch wurde teilweise vom Gerichtshof ausgeführt, dass beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe (jedenfalls) zulässig seien (vgl. Senatsbeschluss vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2008 - 3 S 2773/07

    Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch fehlende Stellplätze - hier verneint

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19
    Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - NVwZ-RR 2008, 600, juris Rn.15, und vom 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275, juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2019 - 5 S 583/19

    Konstanz: Geplante Hotelanlage auf dem Büdingen-Areal verstößt nicht gegen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2011 - 2 M 162/11

    Anfechtung einer Baugenehmigung; Nachbarschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.1999 - 3 S 1393/99

    Nachbarschutz gegen erhebliche Störungen

  • BVerwG, 20.03.2003 - 4 B 59.02

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen

  • BVerwG, 10.04.2019 - 9 A 24.18

    Ausbau der A 46 in Wuppertal: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2017 - 5 S 2602/15

    Wohnungseigentümer als Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 5 S 2766/95

    Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung;

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1999 - 3 S 790/99

    Zur nicht überbaubaren Grundstücksfläche; hier: dem Fußgängerverkehr gewidmetes

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1986 - 1 S 2008/85

    Klageerhebung - Zweifelhafte Klägereigenschaft - Wirkungsloses Urteil

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 5 S 2971/98

    Nachbarklage wegen Unterschreitung der Abstandsfläche: öffentlich-rechtliche

  • VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23

    Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung

    Entgegen der Ansicht der Antragsteller gehört zur näheren Umgebung - wie bereits beschrieben - ersichtlich auch die Blockrandbebauung, so dass es insoweit keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass die Blockrandbebauung das Baugrundstück auch prägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811).

    Vor diesem Hintergrund entsteht bei Verwirklichung des Bauvorhabens für das Grundstück der Antragsteller keine "erdrückende" Wirkung (so bereits für einen gleichgelagerten Fall, in dem das geplante grenzständige Vorhaben das Bestandsgebäude um 5, 32 m überragte, weil es sich im Rahmen der bereits vorhandenen Bebauung bewegte: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811).

    Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811; Urt. v. 02.06.20... - 8 S 19.../... -, VBlBW 2016, 287; Beschl. v. 03.11.20... - 3 S 1368/... -, NVwZ-RR 2015, 288).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll allein der fehlende Grenzabstand und nicht die Überdeckung der Höhe nach maßgeblich sein (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811).

    Ob der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und lässt sich nicht mit mathematischer Genauigkeit anhand von Überdeckungsverhältnissen von 50 % oder 75 % festmachen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 4 C 12.... -, NVwZ 2015, 1769).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2019 - 5 S 2431/19

    Hinausragen eines Geschosses aus der Geländeoberfläche

    Die Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs haben sich darauf verständigt, bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung unabhängig von der Größe des Bauvorhabens grundsätzlich von einem Wert von 10.000 Euro auszugehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.10.2019 - 5 S 1702/19 - n. v., und vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - demnächst in juris.; anders noch Senatsbeschluss vom 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VG Karlsruhe, 28.12.2023 - 2 K 2792/23

    Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Bebauungsplan;

    Während in derartigen Fällen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 LBO abstandsflächenrechtlich überhaupt keine Grenzabstände einzuhalten sind (vgl. zu einem solchen Fall VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 48 ff.; vgl. auch ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, VBlBW 2020, 252), hält der Baukörper der Beigeladenen mit der bis zum Abschluss des 3. Obergeschosses ausgeführten Wand einen Grenzabstand von etwa 5, 3 m an der südlichen Ecke der Wand und von etwa 9, 0 m an der nordwestlichen Ecke der Wand ein.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2023 - 3 S 266/23

    Zur rechtlichen Sondersituation einer Doppelhausbebauung; Errichtung einer

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nimmt", wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m.w.N., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36; Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens;

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nimmt", wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m. w. N., Urteil vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23).
  • VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23

    Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks;

    Eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast nach § 71 LBO, dass auf dem Grundstück Flst.Nr. .../1 an die Grenze zum Vorhabengrundstück gebaut wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 12), existiert nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2023 - 3 S 192/22

    Abstandsfläche; Ausnahme; Grenzbau; Doppelhaus; Balkonanlage; Gebot der

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nimmt", wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m.w.N., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36; Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht