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   VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06   

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VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2008,2758)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2008,2758)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06 (https://dejure.org/2008,2758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Hundesteuer; Hundehaltung aus Tierschutzgründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Hundehaltereigenschaft bei Finanzierung der Unterhaltungskosten der Tiere durch freiwillige Spenden Dritter; Ansehung einer Hundehaltung aus sittlicher Verpflichtung zum Tierschutz als besteuerbaren Aufwand; Heranziehung zur Zahlung der Hundesteuer; ...

  • Judicialis

    KAG § 6 Abs. 3 (a.F.)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG § 6 Abs. 3 (a.F.)
    Steuer: Hundesteuer; Halter eines Hundes; Halterbegriff; Aufwandsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Tierliebe befreit nicht von der Hundesteuer

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Besteuerung der aus Tierschutzgründen betriebenen Hundehaltung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tierliebe schützt nicht vor Hundesteuer - Wer Pflegetiere für längere Zeit aufnimmt, ist Tierhalter

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Steuern und Versicherungen - Hund

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gemeinnützige Aufnahme von Hunden: Tierliebe befreit nicht von der Hundesteuer - Tierschützerin ist auch für Pflegehunde steuerpflichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 34 (Ls.)
  • DÖV 2009, 39
  • DÖV 2009, 39 NVwZ-RR 2009, 34 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).

    Ferner ist es für die Annahme des Vorliegens einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient und aus welchen Beweggründen sie vorgenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, aaO).

  • BVerwG, 31.10.1990 - 8 B 72.90

    Ausgestaltung der steuerrechtlichen Qualifizierung der Hundesteuer als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Die Hundesteuer ist deshalb eine derartige örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand erfordert; Aufwandsteuern beziehen sich nicht notwendigerweise auf "Luxusgegenstände" (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2).

    Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient (BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990, aaO); auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 3 Rdnr. 108).

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Die Auslegung des Begriffs "Halter eines Hundes" ist im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die Hundesteuer als eine der traditionellen Aufwandsteuern im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG zu qualifizieren ist (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997 - 8 B 224.97 - KStZ 1999, 36).

    Für den steuerrechtlichen Halterbegriff ist es zunächst unerheblich, dass Eigentümer der Tiere der Verein "Aktiv für Tiere e.V." ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1997, aaO).

  • VG Stuttgart, 07.02.2006 - 11 K 3598/04
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2006 - 11 K 3598/04 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2006 -11 K 3598/04 - zu ändern und die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 22.8.2003 und 30.12.2003 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 aufzuheben.

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    Spenden im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG) sind solche Aufwendungen, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 2.8.2006 - XI R 6/03 - BFHE 214, 378).
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.05.2008 - 2 S 1025/06
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325; BVerwG, Urteile vom 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 und vom 6.12.1996 - 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2020 - 2 S 3022/19

    Hundesteuerpflicht; Verein zur Pflege ungewollter, kranker und alter Hunde -

    Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 -juris).

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22) ist Halter eines Hundes derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus.

    Bereits dies ist Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und "abschöpfen will" (Senatsurteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 23).

    Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 2 S 3006/20

    Hundesteuerpflicht eines Tierschutzvereins als Halter von 18 Hunden

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 10 C 1/07 - juris Rn. 13; Senatsurteile vom 06.03.2012 - 2 S 2738/11 - juris Rn. 37, vom 15.09.2010 - 2 S 811/10 - juris Rn. 37 und vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 - juris Rn. 21 sowie Senatsbeschluss vom 14.07.2020 - 2 S 3022/19 - juris Rn. 18).

    Dass die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 22; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 19).

    Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar (Senatsurteil vom 26.05.2008, aaO juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 14.07.2020, aaO juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11

    Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg

    Deshalb setzt die Erhebung der Hundesteuer grundsätzlich voraus, dass mit der Hundehaltung ein gewisser - wenn auch unter Umständen nur geringfügiger - zusätzlicher Vermögensaufwand verbunden ist (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

    Alleine die hier behauptete faktische Kostenübernahme durch den Schwiegervater des Klägers genügt hingegen grundsätzlich nicht, da der Kläger auch schon dann als Halter anzusehen ist, wenn nur das wirtschaftliche Risiko besteht, dass er auf den Kosten "sitzen bleibt" (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BWGZ 2008, 606).

  • VG Kassel, 18.01.2019 - 7 K 1/16

    Zur Pferdesteuerpflicht eines Reitvereins

    Unerheblich ist dabei, mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird und welchen Zwecken er dient (BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 14/16 -, Rn. 11, juris; VGH BW, Urteil vom 26.05.2008 - 2 S 1025/06 -, Rn. 24, juris).
  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.181

    Heranziehung zur Hundesteuer

    Nach dem Vortrag des Klägers im Verfahren W 8 K 21.179 sowie der Klägerinnen der Parallelverfahren W 8 K 21.185 und W 8 K 21.195 würden sie Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten halten, was, da anzunehmen ist, dass sie hierfür auch mit eigenen Mitteln aufkommen, eine Haltung im eigenen Interesse darstellt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BeckRS 2008, 35736).
  • VG Würzburg, 18.10.2021 - W 8 K 21.180

    Schätzung und Verwirkung der Hundesteuer

    Nach dem Vortrag des Klägers im Verfahren W 8 K 21.179 sowie der Klägerinnen der Parallelverfahren W 8 K 21.185 und W 8 K 21.195 würden die Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten halten, was, da anzunehmen ist, dass sie hierfür auch mit eigenen Mitteln aufkommen, eine Haltung im eigenen Interesse darstellt (vgl. VGH Mannheim, U.v. 26.5.2008 - 2 S 1025/06 - BeckRS 2008, 35736).
  • VG Gelsenkirchen, 13.04.2010 - 18 K 3521/07

    Rechtmäßigkeit eines Hundesteuerbescheids bezüglich eines American Shaffordshire

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 2008 - 2 S 1025/06 -, juris; ebenso Birk in Driehaus, a.a.O., § 3 KAG NRW Rdnr. 108.
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