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   VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95   

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VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95 (https://dejure.org/1996,3470)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.07.1996 - 5 S 2054/95 (https://dejure.org/1996,3470)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Juli 1996 - 5 S 2054/95 (https://dejure.org/1996,3470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Kompensation eines Naturschutzeingriffs und Landschaftseingriffs außerhalb des Plangebietes aufgrund einer Verpflichtung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 74 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 598 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 465
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - 3 S 2842/91

    Heilung eines formfehlerhaften Bebauungsplans - rückwirkende Inkraftsetzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Im übrigen bedürfte es für die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans (nach Behebung eines Ausfertigungsmangels) wohl eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderats als des für den Erlaß des Bebauungsplans zuständigen Organs (vgl VGH Baden-Württemberg, Urt v 29.01.1992 - 3 S 2842/91 -, NVwZ 1993, 84).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1995 - 7a D 44/94

    Bauleitplanung; Eingriffe in Natur und Landschaft; Abwägende Entscheidung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die nach Maßgabe dieser Vorschrift entsprechend anzuwendende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung kein striktes Recht enthält; § 8a Abs. 1 S 1 BNatSchG ist auch nicht als Optimierungsgebot in bezug auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verstehen; die Bedeutung der Vorschrift besteht vielmehr lediglich darin, die schon nach § 1 Abs. 6 BauGB bestehende Verpflichtung, die in § 1 Abs. 5 S 2 Nr. 7 BauGB benannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Bauleitplanung abwägend zu berücksichtigen, durch eine entsprechende Anwendung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots sowie der Ausgleichs- und Ersatzpflicht zu strukturieren und zu konkretisieren (vgl VGH Bad-Württ, Normenkontrollurteil v 19.04.1996 - 8 S 2641/95 - mit Darstellung des Meinungsstands insbesondere in der Literatur sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.1995 - 7 aD 44/94.NE -, NVwZ 1996, 274 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte).
  • BVerwG, 18.10.1995 - 4 B 210.95

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Verletzung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Rechtlich gibt es kein Hindernis, einen Ausfertigungsmangel auch noch so lange Zeit nach Satzungsbeschluß zu beheben, wenn sich die Identität des beschlossenen und genehmigten Bebauungsplans mit der vorhandenen Planurkunde feststellen läßt (vgl BVerwG, Beschl v 06.02.1995 - 4 B 210.95).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Der hierfür erforderliche Nachteil ist gegeben, wenn die Antragsteller, deren Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen, durch den Bebauungsplan oder durch dessen Anwendung negativ, das heißt verletzend, in einem Interesse betroffen sind bzw in absehbarer Zeit betroffen werden können, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplans als privates Interesse der Antragsteller in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (vgl BVerwG, Beschl v 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 5 S 227/94

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung - Überschneidungen mit einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Als eine - im Wege der Abwägung nicht überwindbare - Rechtsvorschrift stünde die Landschaftsschutzverordnung nur entgegen, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Sache den Regelungen der Landschaftsschutzverordnung widersprächen (zur Möglichkeit der Überlagerung von Bebauungsplan und Landschaftsschutzgebiet bei "Verträglichkeit" der jeweiligen Festsetzungen bzw Regelungen vgl Normenkontrollbeschl d Senats v 11.01.1995 - 5 S 227/94).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.04.1996 - 8 S 2641/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Bedeutung des BNatSchG § 8a Abs 1 S 1 für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die nach Maßgabe dieser Vorschrift entsprechend anzuwendende naturschutzrechtliche Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung kein striktes Recht enthält; § 8a Abs. 1 S 1 BNatSchG ist auch nicht als Optimierungsgebot in bezug auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verstehen; die Bedeutung der Vorschrift besteht vielmehr lediglich darin, die schon nach § 1 Abs. 6 BauGB bestehende Verpflichtung, die in § 1 Abs. 5 S 2 Nr. 7 BauGB benannten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Bauleitplanung abwägend zu berücksichtigen, durch eine entsprechende Anwendung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots sowie der Ausgleichs- und Ersatzpflicht zu strukturieren und zu konkretisieren (vgl VGH Bad-Württ, Normenkontrollurteil v 19.04.1996 - 8 S 2641/95 - mit Darstellung des Meinungsstands insbesondere in der Literatur sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.1995 - 7 aD 44/94.NE -, NVwZ 1996, 274 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1994 - 8 S 1948/94

    Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Ausfertigung von Bebauungsplänen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Die Ausfertigung des angegriffenen Bebauungsplans durch den Ersten Beigeordneten, der den Bürgermeister der Antragsgegnerin in seinen Geschäftsbereich (hier: Bausachen) ständig, d h. unabhängig von einem Verhinderungsfall, vertritt (§ 49 Abs. 3 S 1 GemO BW) und damit auch die Beschlüsse des Gemeinderats iS von § 43 Abs. 1 S 2 GemO BW vollzieht, ist nicht zu beanstanden (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207).
  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 B 32.92

    Rechtfertigung der Revisionszulassung durch die Frage, welche Anforderungen an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Unter Verweis auf frühere Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem von den Antragstellern angeführten Beschluß vom 09.06.1993 - 4 B 32.92 - ausgeführt, daß die tatsächliche Entwicklung dazu führen könne, daß sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwäche, wodurch er auch seine Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verliere.
  • OVG Niedersachsen, 22.01.1996 - 6 K 5436/93

    Naturschutzrecht, Eingriffsregelung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.07.1996 - 5 S 2054/95
    Danach kann dahinstehen, ob sich eine Vorlagepflicht für den Senat auch aus einer Divergenz (§ 47 Abs. 5 Nr. 2 VwGO) zu dem von den Antragstellern vorgelegten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22.01.1996 - 6 K 5436/93 - ergibt, das - wenn auch ausgehend von einem anderen Sachverhalt (keine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung der für den planbedingten Eingriff für erforderlich gehaltenen Kompensation außerhalb des Plangebiets) - eine Regelung der Kompensationsmaßnahmen "mit Rechtsverbindlichkeit in dem planerischen Akt" verlangt, "der zugleich die Grundlage für die Eingriffe bildet".
  • BVerwG, 09.05.1997 - 4 N 1.96

    Bauplanungsrecht - Ausgleich eines planbedingten Eingriffs i.S. von § 8a Abs. 1

    Das vorlegende Gericht möchte die Frage bejahen und begründet dies in seiner Vorlagebegründung näher (vgl. VBlBW 1996, 465).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    Auf die Vorlage des Senats vom 26.07.1996 - 5 S 2054/95 - hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 09.05.1997 - 4 N 1.96 - entschieden, daß ein planbedingter Eingriff i.S.d. § 8a Abs. 1 BNatSchG durch Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden kann; zur Sicherung und zur Durchführung dieser Maßnahmen ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Gemeinde und staatlicher Naturschutzbehörde ein zulässiges Mittel: Aus § 8a Abs. 1 S. 2 BNatSchG lasse sich nicht entnehmen, daß die gebotene Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf spezifische Mittel der Bauleitplanung, d.h. auf planerische Festsetzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 BauGB beschränkt sei; maßgebend sei nicht das in dieser Vorschrift angegebene rechtstechnische Instrumentarium, sondern der tatsächliche Erfolg der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen; es genüge im Rahmen der abwägenden Entscheidung, daß die Gemeinde als Satzungsgeber davon habe ausgehen können, daß die naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen umgesetzt werden würden.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1997 - 8 S 2891/96

    Belange des Naturschutzes - Verhältnis zum Baurecht - Kompensation von Eingriffen

    Demgemäß entspricht es neuerer, gefestigter Rechtsprechung (BVerwG, Beschluß v. 9.5.1997 - 4 N 1.96; Normenkontrollbeschluß des Senats v. 18.2.1997 - 8 S 2539/96 -, VBlBW 1997, 305; Vorlagebeschluß des 5. Senats v. 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -, VBlBW 1996, 465 = UPR 1997, 154), daß ein planbedingter Eingriff im Sinne des § 8a Abs. 1 BNatSchG auch durch Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden kann.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß v. 9.5.1997, a.a.O.) und des erkennenden Gerichtshofs (Normenkontroll- bzw. Vorlagebeschlüsse v. 18.2.1997 bzw. 26.7.1996, a.a.O.) wurden bisher solche "Vertragslösungen" zwar im wesentlichen in Konstellationen anerkannt, in denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Gegenstand öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen der planenden Gemeinde und der staatlichen Naturschutzbehörde waren.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1997 - 8 S 2539/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Nachteil eines Grundstückseigentümers durch

    Die Gemeinde ist weder durch § 8a BNatSchG noch durch die Vorschriften des BauGB daran gehindert, im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans einen Vertrag mit der Naturschutzbehörde zu schließen, in dem sie sich zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets verpflichtet (im Anschluß an den Vorlagebeschluß des 5. Senats vom 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -) und dies ihrer Abwägung zugrunde zu legen.

    Den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird deshalb im Ergebnis zumindest in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan (vgl. den Beschluß des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 26.7.1996 - 5 S 2054/95).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.1997 - 8 S 2799/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Berücksichtigung des Naturschutzes -

    Dagegen, daß ein Teil der Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vorgenommen werden soll, bestehen keine Bedenken, da planbedingte Eingriffe im Sinn des § 8a Abs. 1 BNatSchG auch durch Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden können (BVerwG, Beschl. v. 9.5.1997 - 4 N 1.96; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -, NuR 197, 143 und Beschl. v. 18.2.1997 - 8 S 2539/96 - zum Abdruck vorgesehen in VBlBW 1997, Heft 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 8 S 2652/98

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Industriegebiet neben

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, daß ein planbedingter Eingriff auch durch Maßnahmen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeglichen werden kann (BVerwG, Urt. v. 9.5.1997 - 4 N 1.96 -, BVerwGE 104, 353 = VBlBW 1998, 53 = BRS 59 Nr. 11 im Anschluß an den Vorlagebeschluß des 5. Senats des VGH Bad.-Württ. v. 26.7.1996 - 5 S 2054/95 -, VBlBW 1996, 465; NK-Beschl. des Senats v. 18.7.1997 - 8 S 2891/96 -, ZfBR 1998, 48 = NuR 1998, 148).
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