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   VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13   

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VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13 (https://dejure.org/2013,28968)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 (https://dejure.org/2013,28968)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 (https://dejure.org/2013,28968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bei systematischen Verstößen gegen einschlägige Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 Abs 3 KrWG, § 18 Abs 2 KrWG, § 18 Abs 5 S 2 KrWG, § 62 KrWG
    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrWG § 18 Abs. 1; KrWG § 18 Abs. 2
    Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers bei systematischen Verstößen gegen einschlägige Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 138
  • DÖV 2014, 91
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 08.04.2013 - 20 CS 13.377

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2013 - 17 L 440/13 -juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 03.05.2013 - 9 L 1622/12 - juris).

    Daher kann vorliegend offenbleiben, ob der Betroffene im Rahmen der Amtsermittlung unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG jedenfalls dann zur Vorlage von Standortlisten sowie von Sondernutzungserlaubnissen und privatrechtlichen Einverständniserklärungen aufgefordert werden darf, wenn ein konkreter Verdacht der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen systematischer widerrechtlicher Containeraufstellung vorliegt und daher Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht (so wohl BayVGH, Beschl. v. 08.04.2013 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Diese Regelung genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (Senatsbeschl. v. 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, m.w.N.).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 476/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 29).

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 19.7.2013 a.a.O. Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dies vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz tut; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -juris).
  • VG Düsseldorf, 19.04.2013 - 17 L 440/13

    Untersagung der Sammlung von Bekleidung, Textilien und Verpackungen aus Textilien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2013 - 17 L 440/13 -juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 03.05.2013 - 9 L 1622/12 - juris).
  • VG Köln, 14.02.2013 - 13 L 47/13

    Herleitung von Pflichten zur Vorlage bestimmter Unterlagen zum Nachweis der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Der Behörde stehen vielmehr mildere Mittel als die sofortige Untersagung zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschl. v. 14.02.2013 - 13 L 47/13 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 10 S 971/05

    Fahrtenbuchauflage; Überlassung des Fahrzeugs an Dritten; Vollstreckung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (Senatsurteil vom 20.9.2005 - 10 S 971/05 - VBlBW 2006, 32).
  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (BayVGH, Beschl. v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VG Würzburg, Beschl. v. 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 - juris).
  • VG Gelsenkirchen, 03.05.2013 - 9 L 1622/12

    Abfallbeseitigungsrecht; Altkleider; Altkleidersammlung; Untersagung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.04.2013 - 17 L 440/13 -juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 03.05.2013 - 9 L 1622/12 - juris).
  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13
    Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, der der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (BayVGH, Beschl. v. 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris; VG Würzburg, Beschl. v. 28.01.2013 - W 4 S 12.1130 - juris).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

  • VG Bremen, 25.06.2013 - 5 V 2112/12
  • OVG Bremen, 05.10.2009 - 2 B 273/09

    Gewerbeuntersagung; Unzuverlässigkeit; Drogenszene

  • VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415

    Gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen; Anzeigeverfahren;

  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2011 - 4 A 1449/08

    Zulässigkeit der Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine

  • VG Stuttgart, 28.04.2017 - 14 K 361/15

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung - Entfernung von aufgestellten

    Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung kommt vielmehr nur als ultima ratio in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, juris Rn. 57).

    Gerade im Hinblick auf den fraglichen Umfang der Darlegungspflicht nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG ist eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen der Behörde durch eine förmliche Verfügung erforderlich, um dem gewerblichen Sammler eine zuverlässige Abschätzung zu ermöglichen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden, und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38, 41).

    Vor dem Hintergrund des Schutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG ist vor Erlass einer Untersagungsverfügung sogar die Durchführung eines Bußgeldverfahrens (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG) in Betracht zu ziehen, das ungeachtet seines Sanktionscharakters die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 40 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/6052, S. 104).

    Auch diese Schlussfolgerung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Behörde zuvor förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 48).

    Aus den gleichen Gründen kann die Untersagung auch nicht mit einer Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen unzureichender Angaben zum Verwertungsweg begründet werden, weil auch insoweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der behördlichen - förmlichen - Durchsetzung der Anzeigepflicht Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung zukäme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38).

    Folge der Fristversäumnis ist daher allenfalls die Verhängung eines Bußgeldes nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG und die Durchsetzung der Erfüllung der Anzeigepflicht durch die zuständige Behörde mit verwaltungsrechtlichen Mitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Diekmann in Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 2014, § 72 Rn. 24 unter Bezugnahme auf die zu den immissionsschutzrechtlichen Anzeigepflichten vertretene herrschende Auffassung).

  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

    Daher gilt, dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 -, VBlBW 2008, 295; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz nachkommt; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 - 7 ME 62/13 -, NVwZ-RR 2013, 957; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Insoweit hätten der Beklagten bezüglich dieses Nachweises weit mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass eine hierauf gestützte Untersagung jedenfalls auch unverhältnismäßig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Im Übrigen dürften die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (VGH Baden-Württemberg vom 20. September 2005 - 10 S 971/05 -, VBlBW 2006, 32; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

  • VG Stuttgart, 04.09.2015 - 2 K 2096/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern - zur Darlegung der

    Unzuverlässig in diesem Sinne ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen, einzuhalten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Erforderlich ist in der Regel das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch den gewerblichen Sammler hindeuten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 530/13 -, Leitsatz Nr. 1 und juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 25; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 19).

    Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

    weder die Verpflichtung zur Vorlage von genauen Containerstandortlisten noch die Pflicht zur Vorlage von privatrechtlichen Vereinbarungen über die Aufstellung von Sammelcontainern, so dass sich eine Untersagungsverfügung nicht darauf stützen lässt, dass eine Anzeige keine diesbezüglichen Angaben enthält (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 23, 29).

    Bevor die Behörde eine Sammlung untersagt, weil der Sammler seinen Anzeigepflichten unzureichend nachgekommen ist, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 05.05.2014 - 10 S 30/14, juris Rn. 17).

    Zwar gibt es auch Fälle, in denen die zuständige Behörde sogleich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorgehen darf, ohne zuvor an sich weniger belastende Maßnahmen (nichtförmliche Aufforderung, förmliche Anordnung, Verwaltungszwang, Bußgeldverfahren) eingesetzt zu haben, etwa wenn auf Grund feststehender Tatsachen nicht damit zu rechnen ist, dass der Anzeigende einer Anordnung nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nachkommen oder sich von einem Bußgeldverfahren beeindrucken lassen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 10 S 1449/17

    Durchsetzung abfallrechtlicher Anforderungen bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit

    Mit Blick auf die behördliche Handlungsbefugnis gilt, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt und als intensivste behördliche Einschränkung der Rechte des Abfallsammlers nur als letztes Mittel zur Durchsetzung des geltenden Abfallrechts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33, 35 f. und vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - GewArch 2014, 245, 247).

    Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass zur Durchsetzung einzelner Gebote (z. B. vollständige Erfüllung der Anzeigepflicht des gewerblichen Sammlers, Entfernung von irreführenden Aufklebern von Sammelcontainern), die einen Bezug zur Zuverlässigkeit des Sammlers aufweisen können, unabhängig von den Optionen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG von § 62 KrWG Gebrauch zu machen ist und nicht sogleich die Untersagung der Sammlung verfügt werden kann (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33, 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

    Zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch gewerbliche Sammlungen (hier verneint; Fortführung der Senatsrechtsprechung in den Beschlüssen vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 -, vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, alle juris).

    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Die Antragsgegnerin macht nicht geltend, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG als Voraussetzung für die Freistellung von der Überlassungspflicht bzw. habe es insoweit im einzelnen an der Erfüllung ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG fehlen lassen (zu solchen Konstellationen vgl. Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33; vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - 10 S 30/14

    Unzuverlässigkeit eines Sammlers; Verhältnis von Durchsetzung der Anzeigepflicht

    Im Übrigen ist die Durchsetzung der Anzeigepflicht vorrangig gegenüber einer sofortigen Untersagung der Sammlung (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33).

    a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris).

    Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.

    Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 14.17

    Abfallverwertung; Altpapier; Anzeigeverfahren; Ausmaß der Sammlung;

    Sammlungsbezogene Angaben in diesem Sinne sind Angaben über den Gegenstand der Sammlung (Was soll gesammelt werden?), deren zeitlichen und räumlichen Umfang (Wo im Landkreis, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden? Wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung (Wird im Hol- oder Bringsystem, in eigener Regie oder durch einen Dritten gesammelt?) (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33 Rn. 29; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 16; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 47).

    Abgesehen vom Sanktionscharakter des Bescheids kann schon die Ankündigung des Erlasses die Bereitschaft zur Befolgung der gesetzlichen Regelungen fördern (siehe hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33 Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.10.2013 - 10 S 1202/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung - gewerberechtliche

    Ein Ausgliederungsplan gemäß § 126 Abs. 1 UmwG stellt keine Angabe über die Größe und Organisation eines Sammlungsunternehmens im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG dar, dessen Nichtbeibringung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -) eine Untersagung der Sammlung ermöglichen könnte.

    Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen).

    Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet jedoch keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 - ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 -juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Unabhängig von der Frage, ob dem Antragsgegner mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken (VGH Baden-Württemberg, B.v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 38 ff.), hat die Antragstellerin jedoch die vorgesehenen Verwertungswege sowie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nach summarischer Prüfung ausreichend dargelegt.

    In einem solchen Bereich erfüllt der Sammler seine Anzeigepflicht regelmäßig durch eine nachvollziehbare Schilderung eines pauschalen Verwertungsweges, durch die namentliche Benennung des oder der Unternehmen, an die er die gesammelten Abfälle zu liefern beabsichtigt, und durch geeignete Belege, dass diese willens und in der Lage sind, die Abfälle der Sammlung anzunehmen, wobei eine schriftliche Erklärung der Annahmebereitschaft im Umfang und im Zeitraum der Sammlung ausreicht (BVerwG a.a.O.; VGH BW, B.v. 26.9.2013 - 10 S 1345/13 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 15.17

    Abfallrechtliche Untersagungsverfügung gegen einen gewerblichen Sammler von

    Sammlungsbezogene Angaben in diesem Sinne sind Angaben über den Gegenstand der Sammlung (Was soll gesammelt werden?), deren zeitlichen und räumlichen Umfang (Wo im Landkreis, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden? Wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung (Wird im Hol- oder Bringsystem, in eigener Regie oder durch einen Dritten gesammelt?) (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33 Rn. 29; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 18 Rn. 16; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 47).

    Abgesehen vom Sanktionscharakter des Bescheids kann schon die Ankündigung des Erlasses die Bereitschaft zur Befolgung der gesetzlichen Regelungen fördern (siehe hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 - UPR 2014, 33 Rn. 40).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2016 - 2 L 45/14

    Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier

  • BVerwG, 24.01.2019 - 7 C 16.17

    Untersagung der gewerblichen Annahme von überlassungspflichtigen Abfällen aus

  • VG München, 11.05.2017 - M 17 K 16.1241

    Erfolgreiche Klage gegen Untersagung einer gewerblichen Alttextilsammlung

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 17.2431

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

  • VG München, 27.06.2016 - M 17 S 16.1243

    Eilrechtsschutz gegen Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Oldenburg, 29.04.2014 - 5 B 243/14

    Altkleider; Altkleidersammlung; Alttextilien; Container; gewerbliche Sammlung;

  • VG Oldenburg, 16.08.2017 - 15 A 3952/16

    Abspaltung; Altkleidersammlung; Strohmannverhältnis; Untersagung;

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13

    Zuständigkeit der Unteren Abfallbehörde Sachsen-Anhalts im Übergangszeitraum;

  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13

    Untersagung der Sammlung von Altpapier

  • VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 3950/16

    Untersagung einer Alttextiliensammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit;

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 ZB 17.898

    Verpflichtung zur Vorlage einer Liste für Standorte von Altkleidercontainern

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 7 ME 1/14

    Verwendung externer Dienstleister durch den Träger einer Sammlung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - 20 A 2077/14

    Wiedererlangung der gewerblichen Zuverlässigkeit eines Geschäftsführers nach

  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.575

    Keine Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14

    Abfall; Bedenken; Untersagung; Versiegelung; Zuverlässigkeit

  • VGH Bayern, 25.06.2018 - 20 B 16.2223

    Erleichterte Anzeigepflicht für grenzüberschreitend tätige gewerbliche

  • VG Düsseldorf, 08.11.2016 - 17 K 1788/15
  • VG München, 02.02.2015 - M 17 K 14.3742

    Gewerbliche Alttextiliensammlung - kein Nachweis der ordnungsgemäßen und

  • VG Köln, 12.08.2016 - 13 K 4427/16

    Rechtmäßigkeit der Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VG Würzburg, 21.04.2015 - W 4 K 14.569

    Abfallsammlung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Altkleidersammlung, gewerbliche

  • VG Saarlouis, 24.07.2014 - 5 L 191/14

    Untersagung der Sammlung von Altkleidern wegen Unzuverlässigkeit

  • VG Bremen, 26.11.2015 - 5 K 934/14

    Sammeln von Altkleidern - Altkleider; Altkleidersammlung; Container

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