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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16   

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https://dejure.org/2016,37336
VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16 (https://dejure.org/2016,37336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 (https://dejure.org/2016,37336)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 (https://dejure.org/2016,37336)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 9 Abs 1 GG
    Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen; vorläufiger Rechtsschutz

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstrakte Normenkontrolle; Einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Sonn- und Feiertagsschutz; Verkaufsoffener Sonntag; Örtliches Fest

  • rechtsportal.de

    LadÖG § 8; VwGO § 47 Abs. 6
    Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Sonntägliche Ladenöffnung am Kinderfest in Sindelfingen: Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sonntägliche Ladenöffnung am Kinderfest in Sindelfingen - Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Besucher-Prognose für sonntägliche Ladenöffnung anlässlich eines Festes erforderlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 289
  • VBlBW 2017, 165
  • DÖV 2017, 216
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Satzungen lägen nicht vor, kann sie die Verletzung ihres durch die Sonn- und Feiertagsruhe des Art. 140 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) sowie des Art. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Art. 3 LV) geschützten Rechts auf eine effektive Wahrnehmung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2/14 -, BVerwGE 153, 183; Thür.

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) spricht vieles dafür, dass sich die streitgegenständlichen Satzungen der Antragsgegnerin als rechtswidrig erweisen und deshalb ein rechtzeitig gestellter Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO begründet sein dürfte.

    Die in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 1 GemO gestützten Satzungen der Antragsgegnerin, mit der sie die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen bestimmt hat, stehen aller Voraussicht nach nicht mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) in verfassungskonformer Auslegung des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) zu bestimmenden Erfordernissen in Einklang, wobei der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter der Frage nachgeht, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene "weitergehende" verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen erfordert (vgl. zur Reichweite des Urteils des BVerfG etwa: Leisner, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) zu § 14 des bayerischen Gesetzes über den Ladenschluss, der im Wesentlichen mit den Regelungen des § 8 LadÖG übereinstimmt, allerdings das Offenhalten an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen ermöglicht, ist der Anwendungsbereich des § 8 LadÖG verfassungskonform dahingehend einzuschränken, dass die Tatbestandsvoraussetzung "aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" nur dann erfüllt ist, wenn die öffentliche Wirkung solcher traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht; die Ladenöffnung muss mithin nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen.

    Insoweit könnten etwa Erfahrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen Anhaltspunkte geben (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).

    Dies betrifft vor allem die Frage, ob die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2015 (a.a.O.) insoweit für einen (ortsfesten) Markt aufgestellten Erfordernisse in gleicher Weise auch für das hier in Rede stehende örtliche Fest im Sinne des § 8 Abs. 1 LadÖG ("Kinderfest") gelten, dessen Veranstaltungsgebiet naturgemäß flexibler und weiträumiger als das eines Marktes sein kann.

    Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung am "Kinderfest" im Hauptsacheverfahren feststellen lassen, nachdem die Antragsgegnerin bereits in diesem Verfahren mitgeteilt hat, dass sie nicht auf das in der Bevölkerung beliebte Kinderfest verzichten werde (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus Anlass des "Kinderfestes" erreichen.

    Vor dem Hintergrund, dass jede baden-württembergische Gemeinde bis zu drei verkaufsoffene Sonntage freigeben kann, kann über das ganze Jahr ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen spürbar erschweren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Die in nicht zu beanstandender Weise auf § 4 Abs. 1 GemO gestützten Satzungen der Antragsgegnerin, mit der sie die Zeit und den räumlichen Bereich des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Sonntagen bestimmt hat, stehen aller Voraussicht nach nicht mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.) in verfassungskonformer Auslegung des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) zu bestimmenden Erfordernissen in Einklang, wobei der Senat im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter der Frage nachgeht, ob das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene "weitergehende" verfassungskonforme Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen erfordert (vgl. zur Reichweite des Urteils des BVerfG etwa: Leisner, a.a.O.).

    Allerdings betrifft dies nur ein einzelnes, zeitlich beschränktes Ereignis und ist eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes damit nicht verbunden, wobei hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes zu beachten ist, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., hinsichtlich nicht zu beanstandender acht Sonn- und Feiertage).

    15 Maßgeblich nimmt der Senat bei der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung unaufschiebbar ist, die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Bestimmung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen in den Blick (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb).

  • OVG Thüringen, 20.04.2016 - 3 EN 222/16

    Rechtsverordnung zur Festsetzung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen am 1.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).

    Im Falle einer kurzfristigen Absage des Ereignisses wäre zudem ein nicht unerheblicher, wenn auch sachlich nicht berechtigter Imageverlust des innerstädtischen Handels zu befürchten, der dieses Ereignis im Vorfeld weiträumig beworben hat (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 20.04.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Die Antragstellerin kann zudem die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung am "Kinderfest" im Hauptsacheverfahren feststellen lassen, nachdem die Antragsgegnerin bereits in diesem Verfahren mitgeteilt hat, dass sie nicht auf das in der Bevölkerung beliebte Kinderfest verzichten werde (vgl. zum Sachentscheidungsinteresse für ein Normenkontrollverfahren trotz Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm: BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152 und Urteil vom 11.11.2015, a.a.O.), und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus Anlass des "Kinderfestes" erreichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Zum einen wird die Zahl der Besucher des Kinderfestes nicht hinreichend genau bestimmt, zum anderen fehlt eine Gegenüberstellung zur Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen im streitgegenständlichen Gebiet der Antragsgegnerin werktäglich zu erwarten wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2016 - 8 B 2618/16 -, nach dem auch die geltend gemachte Öffnung der Frankfurter Buchmesse für den allgemeinen Publikumsverkehr mit über 100.000 Besuchern eine sonntägliche Ladenöffnung mangels anzustellender Prognose nicht rechtfertigen soll; vgl. ferner: Bay. VGH, Urteil vom 18.05.2016 - 22 N 15.1526 -, GewArch 2016, 342; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 - 4 B 504/16 -, GewArch 2016, 485).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten eines (möglichen) Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 und vom 09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; vgl. auch: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung - jeweils zu Bebauungsplänen) sind Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zunächst die Erfolgsaussichten eines (möglichen) Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
  • VGH Hessen, 21.10.2016 - 8 B 2618/16

    Kein verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Buchmesse in Frankfurt am Main

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Zum einen wird die Zahl der Besucher des Kinderfestes nicht hinreichend genau bestimmt, zum anderen fehlt eine Gegenüberstellung zur Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen im streitgegenständlichen Gebiet der Antragsgegnerin werktäglich zu erwarten wären (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.10.2016 - 8 B 2618/16 -, nach dem auch die geltend gemachte Öffnung der Frankfurter Buchmesse für den allgemeinen Publikumsverkehr mit über 100.000 Besuchern eine sonntägliche Ladenöffnung mangels anzustellender Prognose nicht rechtfertigen soll; vgl. ferner: Bay. VGH, Urteil vom 18.05.2016 - 22 N 15.1526 -, GewArch 2016, 342; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2016 - 4 B 504/16 -, GewArch 2016, 485).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1986 - 9 S 3025/86

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren gegen Prüfungsstofferweiterung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch gestellt werden, obwohl die Antragstellerin in der Hauptsache bislang noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.1986 - 9 S 3025/86 -, VBlBW 1987, 185; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 386 mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 - 1 S 19.15

    Einstweilige Anordnung; Verordnung; Antragsbefugnis einer Gewerkschaft;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16
    OVG, Beschluss vom 20.04.2016 - 3 EN 222/16 -, GewArch 2016, 345 m.w.N., OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274; kritisch: Leisner, NVwZ 2014, 921; Schunder, NVwZ 2016, 694).
  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 N 15.1526

    Unwirksame Ladenöffnung zum Münchner Stadtgründungsfest

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16

    Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen,

    Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2016 ab (6 S 2041/16).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die die Satzung betreffenden Vorgänge der Antragsgegnerin sowie die beigezogene Akte zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (6 S 2041/16) verwiesen.

    Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und vom 17.05.2017, jeweils a.a.O. und unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 , das dies ausdrücklich in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angenommen hat; im Ergebnis ebenso bereits Beschluss des Senats im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, VBlBW 2017, 165), auf die sich die Antragstellerin als Gewerkschaft berufen kann.

    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG mit Blick auf die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017, jeweils a.a.O.) - einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung dahingehend bedarf, dass der Ladenöffnung allenfalls eine geringe prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages zukommen darf und sie als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen muss sowie, dass dies in der Regel nur dann angenommen kann, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes bzw. der Veranstaltung begrenzt wird und darüber hinaus nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen erscheint (vgl. zu den hierzu vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Zweifeln den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, NVwZ-RR 2017, 289 sowie den Beschluss des Senats vom 13.03.2017, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

    Ob § 8 Abs. 1 LadÖG   mit Blick auf die in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Vergleiche: BVerfG, 2009-12-01, 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07, BVerfGE 125, 39) einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung bedarf (vgl. zu § 14 LadSchlG: BVerwG, 2015-11-11, 8 CN 2/14, BVerwGE 153, 183), erscheint zweifelhaft und ist im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären (Weiterführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    11 Der Senat hegt nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel daran, ob diese vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge "verfassungskonforme" Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht (zu den diesbezüglichen Zweifeln des Senats vgl. bereits den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlich geforderten Sicherung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes ist überdies zu beachten, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausnimmt (vgl. dagegen die Fallgestaltung in BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., der eine deutlich höhere Anzahl freigegebener Tage zugrunde lag; vgl. zum Ganzen bereits den Senatsbeschluss vom 26.10.2016, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.2018 - 8 CN 1.17

    Leipziger Verordnung zur Ladenöffnung am 1. und 3. Advent 2017 für den Ortsteil

    Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Begründbarkeit dieser Bedingung (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 6 S 2041/16 - NVwZ-RR 2017, 289 Rn. 9 und vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - VBlBW 2017, 385 ) vermag der Senat ebenso wenig zu teilen wie Ansätze, sie mit Rücksicht auf großstädtische Einkaufszentren zum Regelbeispiel herabzustufen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 4 B 1538/17 - DVBl 2018, 261 ).
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