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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13   

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https://dejure.org/2016,52494
VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13 (https://dejure.org/2016,52494)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 (https://dejure.org/2016,52494)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - A 9 S 908/13 (https://dejure.org/2016,52494)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung des Streitgegenstands durch den mit der Klageschrift angekündigten Antrag; Situation Homosexueller in Gambia hinsichtlich Verfolgung; Anerkennung als Asylberechtigter; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 82 Abs 1 S 2 VwGO, § 91 VwGO, § 103 Abs 3 VwGO, Art 16a GG, § 3 AsylVfG 1992
    Bestimmung des Streitgegenstandes durch den in der Klageschrift angekündigten Antrag; Homosexualität in Gambia

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiärer Schutz; Ernsthafter Schaden; Gefahr; Homosexualität; Gambia

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Streitgegenstands durch den mit der Klageschrift angekündigten Antrag; Situation Homosexueller in Gambia hinsichtlich Verfolgung; Anerkennung als Asylberechtigter; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2017, 373
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Mit dem Hinweis auf "stichhaltige Gründe" in Art. 2 Buchst. f RL 2011/95/EU wird die Rechtsprechung des EGMR zu den Substantiierungspflichten nach Art. 3 EMRK in Bezug genommen (vgl. Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, - Nr. 37201/06 - Saadi -, NVwZ 2008, 1330).

    Bei der Entscheidung darüber, ob die Gefahr von Misshandlungen besteht, sind die absehbaren Folgen einer Abschiebung im Zielstaat unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Lage und der besonderen Umstände des Betroffenen zu prüfen (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.).

    Der EGMR differenziert dabei zwischen unerheblichen, bloßen Möglichkeiten sowie dem beachtlichen ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Nr. 13163/87 u.a., Vilvarajah u.a./Großbritannien -, NVwZ 1992, 869; Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.) Damit wird das ernsthafte und individualisierbare Risiko, einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zum Gegenstand der Gefahrenprognose (Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41).

    Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK, wie dargelegt, auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk", zu diesem Begriff: EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67).

    Soweit er auf seine Homosexualität verwiesen hat, vermag der Senat - auch wenn er davon ausgeht, dass der Kläger homosexuell ist - bei der gebotenen Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose (vgl. dazu EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487; Senatsurteile v.07.03.2013, a.a.O.) nicht festzustellen, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1872/12

    Keine Gruppenverfolgung Homosexueller in Kamerun

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt danach unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EG erlitten hat (vgl. zum Folgenden Senatsurteile vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 und A 9 S 1873/12 -, jeweils juris).

    Soweit er auf seine Homosexualität verwiesen hat, vermag der Senat - auch wenn er davon ausgeht, dass der Kläger homosexuell ist - bei der gebotenen Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose (vgl. dazu EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487; Senatsurteile v.07.03.2013, a.a.O.) nicht festzustellen, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.

    Nach wie vor fehlt es an hinreichenden Belegen dafür, dass - die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründende (vgl. dazu Senatsurteile vom 07.03.2013, a.a.O. m.w.N. auch aus der Rechtsprechung des EuGH) - strafrechtliche Verurteilungen gambischer Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Homosexualität erfolgen.

    Der Kläger hat - auch vor dem Verwaltungsgericht - keine Angaben gemacht, die den Schluss rechtfertigten, dass er seine Veranlagung offen gelebt hätte oder leben würde und die Homosexualität für seine Identität besonders wichtig wäre (zu diesem Kriterium vgl. Senatsurteile vom 07.03.2013, a.a.O., juris Rn. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - 18 A 2928/09

    Bedeutung sog. schriftsätzlich angekündigter Klageanträge im Verwaltungsprozess

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Der mit der Klageschrift angekündigte Antrag bestimmt den Streitgegenstand entscheidend mit und ist für das weitere Verfahren von maßgeblicher Bedeutung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2010 - 18 A 2928/09 -, juris).

    Auch dies belegt die Relevanz eines schriftsätzlich gestellten Antrags (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.08.2010 - 18 A 2928/09 -, juris, m.w.N.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla -, NVwZ 2010, 505).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Soweit er auf seine Homosexualität verwiesen hat, vermag der Senat - auch wenn er davon ausgeht, dass der Kläger homosexuell ist - bei der gebotenen Gesamtwürdigung seiner Person und seines gesellschaftlichen Lebens und darauf aufbauend einer individuellen Gefahrenprognose (vgl. dazu EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, NVwZ-RR 2014, 487; Senatsurteile v.07.03.2013, a.a.O.) nicht festzustellen, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Gambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK, wie dargelegt, auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk", zu diesem Begriff: EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377).
  • EGMR, 30.10.1991 - 13163/87

    VILVARAJAH ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Der EGMR differenziert dabei zwischen unerheblichen, bloßen Möglichkeiten sowie dem beachtlichen ernsthaften Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (EGMR, Urteil vom 30.10.1991 - Nr. 13163/87 u.a., Vilvarajah u.a./Großbritannien -, NVwZ 1992, 869; Urteil der Großen Kammer vom 28.02.2008, a.a.O.) Damit wird das ernsthafte und individualisierbare Risiko, einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt zu werden, zum Gegenstand der Gefahrenprognose (Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41).
  • VG Sigmaringen, 17.10.2012 - A 1 K 201/11

    Gambia, Homosexuelle, Homosexualität, homosexuell, HIV/AIDS, Hepatitis B,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    42 Zur Situation von Homosexuellen in Gambia (vgl. dazu auch VG Freiburg, Urteil vom 28.06.2016 - A 3 K 1376/15 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 27.09.2012 - A 8 K 196/11 -, juris, und Urteil vom 17.10.2012 - A 1 K 201/11 -) hat das Auswärtige Amt bereits 2009 dargelegt (Auskunft vom 23.06.2009 an das BAMF), dass Homosexualität in Gambia strafbar sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2013 - A 9 S 1873/12

    Verfolgung von Homosexuellen in Nigeria

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13
    Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt danach unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2011/95/EG erlitten hat (vgl. zum Folgenden Senatsurteile vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 und A 9 S 1873/12 -, jeweils juris).
  • VG Freiburg, 28.06.2016 - A 3 K 1376/15
  • VG Sigmaringen, 27.09.2012 - A 8 K 196/11
  • BVerwG, 30.07.2010 - 8 B 125.09

    Teilbarkeit eines Verwaltungsakts; Beseitigung der Unanfechtbarkeit durch

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2016 - A 10 S 332/12

    Keine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Die geänderte Klage muss grundsätzlich auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere muss die Änderung fristgerecht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erklärt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 - juris Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 33; Riese a. a. O. § 91 Rn. 87a).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2022 - A 13 S 733/21

    Asyl; Verfolgung homosexueller Männer in Gambia; interne Schutzalternative

    Die diesbezüglichen Erkenntnisse, die die Situation unter der Vorgängerregierung des Präsidenten Yahya Jammeh beschrieben und auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.2016 (A 9 S 908/13 - juris) zugrunde gelegt worden seien, besäßen auch unter der gegenwärtigen Regierung von Präsident Adama Barrow weiterhin Gültigkeit.

    Dabei ist für die Bestimmung der Verfolgungsdichte nicht die Zahl der registrierten Vorkommnisse in Beziehung zu der Gesamtzahl der homosexuellen Personen in Gambia zu setzen, was eine geringe Verfolgungsdichte zur Folge hätte, sondern es ist auf die Gruppe der ihre Homosexualität in gleicher Weise wie der Kläger auslebenden Personen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 a. a. O. Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 52 zu religiöser Betätigung; a. A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris Rn. 50, auf die Zahl der tatsächlich beobachteten Referenzfälle, bezogen auf die geschätzte Zahl von Personen, die das Verfolgungsmerkmal erfüllen, abstellend).

    Nimmt man an, dass 1 bis 2 Prozent der Frauen und 4 bis 5 Prozent der Männer überwiegend oder ausschließlich homosexuell sind (vgl. dazu schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.), ergibt dies, dass etwa 40.000 bis 50.000 Männer und 10.000 bis 20.000 Frauen in Gambia überwiegend oder ausschließlich homosexuell sind.

    Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wäre beispielsweise nicht auszugehen, wenn der Asylbewerber aus anderen Gründen als der Furcht vor Verfolgung seine Homosexualität bei einer Rückkehr nach Gambia nicht offen ausleben würde, sie also nicht im oben genannten Sinne identitätsprägend wäre (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 a. a. O. Rn. 51).

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2020 - 10 LA 275/19

    Bestandskraft; Klageantrag; Klageerweiterung; Verpflichtungsklage

    Deren Ablehnung durch die Beklagte in dem (teilweise) angegriffen Bescheid ist daher bestandskräftig geworden und die spätere Klageerweiterung unzulässig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 33).

    Die Anträge, die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Klageschrift enthalten sein sollen, dienen der Verdeutlichung des Klagebegehrens und der Festlegung des Streitgegenstands (Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 82 Rn. 23 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 31).

    Da allerdings auch bei einer Klageänderung die Frist zur Klageerhebung im Hinblick auf den geänderten oder erweiterten Klageantrag gewahrt sein muss (Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 74 Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, juris Rn. 33) und es insoweit auf die Zulässigkeit der Klageänderung bzw. Klageerweiterung als solcher nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, juris Rn. 18 f.), sind bei der Auslegung des Klagebegehrens auch nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Gericht noch innerhalb der Klagefrist bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1988 - 3 C 59.85 -, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2014 - 2 S 1472/14 -, juris Rn. 14), wenn die Auslegung eine Erweiterung der Klage auf einen zunächst nicht angegriffenen Teil eines Verwaltungsakts zur Folge hätte.

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