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   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16   

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https://dejure.org/2017,44978
VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16 (https://dejure.org/2017,44978)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 (https://dejure.org/2017,44978)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 6 S 2322/16 (https://dejure.org/2017,44978)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen als Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen; Erlass einer Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 9 Abs 3 GG, Art 140 GG, Art 139 WRV
    Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrolle; Sonn- und Feiertagsschutz; Verkaufsoffener Sonntag; Ladenöffnung; Wiederholungsgefahr; Alibiveranstaltung

  • rechtsportal.de

    Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen als Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen; Erlass einer Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Normenkontrollantrag gegen verkaufsoffene Sonntage in Sindelfingen erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollantrag gegen verkaufsoffene Sonntage in Sindelfingen erfolgreich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Feste dürfen nicht lediglich Alibiveranstaltungen für begehrte Sonntagsöffnungen sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wegen Alibiveranstaltungen keine verkaufsoffenen Sonntage

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtmäßigkeit des Sonntagsverkaufs in Sindelfingen

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 203
  • DÖV 2018, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - 6 S 2041/16

    Abstrakte Normenkontrolle gegen Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Der Senat lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26.10.2016 ab (6 S 2041/16).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die die Satzung betreffenden Vorgänge der Antragsgegnerin sowie die beigezogene Akte zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (6 S 2041/16) verwiesen.

    Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und vom 17.05.2017, jeweils a.a.O. und unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 , das dies ausdrücklich in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angenommen hat; im Ergebnis ebenso bereits Beschluss des Senats im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, VBlBW 2017, 165), auf die sich die Antragstellerin als Gewerkschaft berufen kann.

    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG mit Blick auf die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017, jeweils a.a.O.) - einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung dahingehend bedarf, dass der Ladenöffnung allenfalls eine geringe prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages zukommen darf und sie als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen muss sowie, dass dies in der Regel nur dann angenommen kann, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes bzw. der Veranstaltung begrenzt wird und darüber hinaus nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen erscheint (vgl. zu den hierzu vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Zweifeln den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, NVwZ-RR 2017, 289 sowie den Beschluss des Senats vom 13.03.2017, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Dazu zählen auch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und vom 17.05.2017, jeweils a.a.O. und unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 - BVerfGE 125, 39 , das dies ausdrücklich in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angenommen hat; im Ergebnis ebenso bereits Beschluss des Senats im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, VBlBW 2017, 165), auf die sich die Antragstellerin als Gewerkschaft berufen kann.

    Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 sowie Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Zugleich darf es sich nicht um reine "Alibiveranstaltungen" handeln, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung von Geschäften zu schaffen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385; Nieders. OVG, Beschluss vom 13.09.2017 - 7 ME 77/17 -, juris).

    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG mit Blick auf die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 und 17.05.2017, jeweils a.a.O.) - einer weitergehenden verfassungskonformen Einschränkung dahingehend bedarf, dass der Ladenöffnung allenfalls eine geringe prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages zukommen darf und sie als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen muss sowie, dass dies in der Regel nur dann angenommen kann, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes bzw. der Veranstaltung begrenzt wird und darüber hinaus nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen erscheint (vgl. zu den hierzu vom Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Zweifeln den Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, NVwZ-RR 2017, 289 sowie den Beschluss des Senats vom 13.03.2017, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 CN 1.16

    Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Der Antrag ist sachdienlich auf die Feststellung gerichtet, dass die §§ 1 und 2 der Satzung unwirksam waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017, a.a.O.; vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217; ThürOVG, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 -, juris).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 sowie Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 KN 273/04

    Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses bezüglich der Nichtigkeit einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017, a.a.O.; vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217; ThürOVG, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1995 - 1 S 1343/95

    Zur "ähnlichen Veranstaltung" iSd LadSchlG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben (vgl. jeweils zum bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, GewArch 1990, 143; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 S 1343/95 -, GewArch 1995, 351).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm nur dann "Anlass" einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn sie selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlass bieten, die Offenhaltung der Verkaufsstellen freizugeben (vgl. jeweils zum bundesrechtlichen § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG: BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153.89 -, GewArch 1990, 143; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.1995 - 1 S 1343/95 -, GewArch 1995, 351).
  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017, a.a.O.; vgl. ebenso BayVGH, Urteil vom 06.12.2013 - 22 N 13.788 -, GewArch 2014, 217; ThürOVG, Urteil vom 22.09.2016 - 3 N 182/16 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 -, juris).
  • VGH Hessen, 12.09.2013 - 8 C 563/13

    Ladenöffnung an Sonntagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
    Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob die Erledigung - wie in den zitierten Entscheidungen - nach oder - wie hier - vor Erhebung des Normenkontrollantrags eingetreten ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rn. 90; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, NVwZ-RR 2014, 193).
  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788

    Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

  • OVG Thüringen, 22.09.2016 - 3 N 182/16

    Verkaufsöffnung an Sonn- und Feiertagen aus besonderen Anlass

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 2 S 1671/16

    Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2017 - 7 ME 77/17

    Anlassbezogenheit; historisch-genetische Auslegung; subjektiv-historische

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17

    Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ff.; vgl. auch das Senatsurteil vom heutigen Tage - 6 S 357/17 -).

    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von einer Konkurrenz der landesverfassungsgerichtlichen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.).

    Durch die Möglichkeit der Freigabe von bis zu drei verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch danach zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob die Erledigung nach oder vor Erhebung des Normenkontrollantrags eingetreten ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 90; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, NVwZ-RR 2014, 193; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ; Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385, jeweils m.w.N.).

    Für eine "weitergehende", zu der abstrakten Abwägungsentscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers hinzutretende verfassungskonforme Restriktion jeder Entscheidung zur Freigabe einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen "aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" durch die Gemeinden im konkreten Einzelfall ist danach jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - das Abwägungsergebnis des Landesgesetzgebers als (vorrangig angesprochener) Adressat der genannten grundrechtlichen Schutzpflicht den beschriebenen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt (vgl. dazu noch im Einzelnen unter d) und die Freigabe der Ladenöffnung durch die Gemeinde auch im Einzelfall gewährleistet, dass der anlassgebenden Veranstaltung hinreichend eigenständiges Gewicht zukommt (vgl. hierzu nochmals BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. -, NVwZ 2010, S. 570 = BVerfGE 125, 39 sowie die Ausführungen unter II. 1. c) sowie die Urteile des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 und vom heutigen Tage im Parallelverfahren - 6 S 357/17 - betreffend die Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" zum ..., dort S. 17 ff. des Urteilsabdrucks; ferner die - strukturell vergleichbaren - Überlegungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 S 4/18 -, NVwZ 2018, S. 756 zum Berliner und des OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2018 - 4 B 1546/18 -, juris zum nordrhein-westfälischen Landesrecht, jeweils m.w.N.).

    Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass nicht zuletzt auch die vom Senat - mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz - vorgenommene strenge Kontrolle bereits der landesrechtlichen Voraussetzungen einer Sonntagsöffnung aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten und Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gewährleistet, dass es sich hierbei um eigenständige Anlässe und nicht um reine "Alibiveranstaltungen" handelt (vgl. hierzu nochmals oben unter II. 1. c) sowie die Urteile des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 und vom heutigen Tage im Parallelverfahren - 6 S 357/17 - betreffend die Ludwigsburger "Oldtimer-Sternfahrten" zum ..., dort S. S. 17 ff. des Urteilsabdrucks, jeweils m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Hat sich der Normenkontrollantrag - wie hier - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in doppelter Hinsicht erledigt, weil nicht nur die Antragsteller den angegriffenen Regelungen in der ursprünglich geltend gemachten Form nicht mehr unterfallen (Wegfall der gegenwärtigen Beschwer), sondern die Norm zwischenzeitlich auch außer Kraft getreten ist (Wegfall des Verfahrensgegenstands), ist die Normenkontrolle - wie zuletzt beantragt - auf die Feststellung gerichtet, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften unwirksam gewesen sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 - juris Rn. 28, und vom 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 144; Sächsisches OVG, Urteil vom 21.04.2021 - 3 C 8/20 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.10.2021 - 20 N 20.767 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17

    Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ff.).

    Vielmehr geht § 49 Abs. 1 VerfGHG von einer Konkurrenz der landesverfassungsgerichtlichen (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LV) und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - 2 S 1671/16 -, juris; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Hierfür genügt, dass sich die Ladenöffnung an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft, die im Dienstleistungsbereich tätige Arbeitnehmer vertritt, auswirken kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 f.).

    Durch die bis zu drei möglichen verkaufsoffenen Sonntage pro Gemeinde kann über das ganze Jahr gesehen ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entstehen, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten spürbar erschweren kann (vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183, vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass im Normenkontrollverfahren trotz der Erledigung der zur Prüfung gestellten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung bestehen kann, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2002, 152) oder wenn eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 - (NVwZ 2016, S. 689 = BVerwGE 153, 183 und vom 17.05.2017 - 8 CN 1.16 -, NVwZ 2017, S. 1713 = BVerwGE 159, 27; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 m.w.N.).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsschutzinteresse unabhängig davon, ob die Erledigung nach oder vor Erhebung des Normenkontrollantrags eingetreten ist (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 47 Rn. 90; vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, NVwZ-RR 2014, S. 193; Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203).

    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die zum Anlass der Ladenöffnung genommenen Veranstaltungen mit der Unterstützung der Händler und deren Ladenöffnung stehen und fallen, mithin nicht von einer eigenständigen Veranstaltung auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, VBlBW 2018, S. 203 ; Beschlüsse des Senats vom 28.04.2017 - 6 S 1048/17 - und vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, VBlBW 2017, 385, jeweils m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 - 1 A 1.17

    Sonntagsöffnungen in Potsdam am 1. und 3. Advent 2017 waren rechtswidrig

    An diesen Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht, dem die Oberverwaltungsgerichte sowie der erkennende Senat im Ergebnis gefolgt sind (kritisch nur VGH Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017 - 6 S 309/17 - juris Rn. 11; offen gelassen im Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 S 2322/16 - juris Rn. 43), im Urteil vom 17. Mai 2017 (BVerwGE 159, 27-33, juris Rn. 14 ff.) festgehalten.

    Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um sog. Alibiveranstaltungen, die lediglich als Vorwand für eine sonst nicht zulässige "Sonntagsöffnung" dienen sollen und erkennbar ein bloßes "Shopping-Begleitprogramm" darstellen (vgl. dazu Senatsschlüsse vom 26. März 2015 - OVG 1 S 15.16 - juris Rn. 35 und vom 30. August 2017 - OVG 1 S 45.17 - juris Rn. 25 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 S 2322/16 - juris Rn. 44).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18

    Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an

    Unter diesen Voraussetzungen bleibt der Normenkontrollantrag zulässig und ist sachdienlich auf die Feststellung gerichtet, dass die angefochtenen Rechtsvorschriften rechtswidrig waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.2017 - 6 S 2322/16 - VBlBW 2018, 203S 21).
  • VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17

    Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen

    Es geht dem Kläger also mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht allein um ein allgemeines Erwerbsinteresse, das für sich einen Sonntagsverkauf nicht rechtfertigen kann (VG Freiburg, Beschluss vom 21.09.2010 - 1 K 804/10 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, juris, Rn. 41; BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 -, juris, Rn. 157).

    Zwar ist der Ladenschluss nicht gerechtfertigt, wenn eine Ausnahme zur Wahrung höher- oder gleichrangiger Rechtsgüter notwendig ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - 6 S 2322/16 -, juris, Rn. 41).

  • VG Karlsruhe, 23.10.2017 - 10 K 13245/17

    Klage gegen Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags

    Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 26.10.2017 über einen Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen eine Satzung der Stadt Sindelfingen über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr 2016 verhandeln wird (6 S 2322/16).
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