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   VGH Baden-Württemberg, 27.01.1989 - 5 S 1433/87   

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VGH Baden-Württemberg, 27.01.1989 - 5 S 1433/87 (https://dejure.org/1989,5713)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 (https://dejure.org/1989,5713)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Januar 1989 - 5 S 1433/87 (https://dejure.org/1989,5713)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VBlBW 1989, 460
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2015 - 5 S 2071/13

    Schutzfunktion des StrG BW § 6 Abs 1; zusammengesetzte Straßenverbindung als

    Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - sei geklärt, dass überörtlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG übergemeindlich bedeute.

    Denn die Umstufung knüpft an die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung einer Straße an (Urteil des Senats vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -, VBlBW 1989, 460), Verkehrsströme können sich aber neue, von bisherigen Einstufungen unabhängige Wege suchen.

    Die allein maßgebliche objektive Verkehrsbedeutung der Straßenverbindung (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.) entspricht nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG), sondern derjenigen einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG).

    Damit ist weder die allein bei einem Straßenneubau, nicht aber bei einer Umstufung beachtliche Frage angesprochen, wem die Straße zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.), noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG).

    Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als "sogenannte Durchgangsfunktion" bezeichnet (vgl. nur Urteile des Senats vom 25.04.2007 und vom 27.01.1989, a. a. O.; Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 21; Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14).

    bb) Überörtlich ist dagegen nicht der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen, also insbesondere zu Bundes- und Landesstraßen (vgl. Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. dazu auch Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 15).

    (c) Das Verständnis, dass der Anschlussverkehr zu überörtlichen Verkehrswegen zum örtlichen Verkehr zählt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einteilung der Straßen in die Gruppen des § 3 Abs. 1 StrG, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten dient (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, juris zum FStrG).

    Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang ist nicht als planungsrechtliche Erforderlichkeit zu verstehen, sondern bedeutet, dass für den Anschluss ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis besteht (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 5 S 2243/05

    Normenkontrolle Umfahrungsstraße; Planausfertigung; Genehmigungserfordernis;

    Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von "vernünftigerweise geboten" -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460).

    Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende "Durchgangsfunktion" erfüllt.

  • VG Sigmaringen, 21.01.2016 - 2 K 505/14

    Planfeststellung; Straßenkategorie; Straßenklasse; Eingruppierung einer Straße;

    Die Durchgangsfunktion einer Kreisstraße erfüllt eine Straße dann, wenn mehr als die Hälfte des Verkehrs überörtlicher oder - anders formuliert - übergemeindlicher Verkehr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2071/13 -, juris sowie beispielhaft auch das Urteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/89 -, VBlBW 1989, 460 [461]).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2007 - 5 S 1320/07

    Beginn der Rechtsmittelfrist; Erledigung der Hauptsache nach Ruhensanordnung;

    Dieser Umstand sowie die frühere Praxis des Senats, bei Klagen von Gemeinden im Zusammenhang mit straßenrechtlichen Umstufungsentscheidungen den (jeweils maßgeblichen) Regelstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. anzusetzen (vgl. etwa Urt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -), rechtfertigen es nicht, auch vorliegend bei diesem Ansatz zu bleiben, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Streitwertfestsetzung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - nach § 13 Abs. 1 GKG a. F. zu erfolgen hat.
  • VG Gera, 14.06.2018 - 3 K 594/14

    Herabstufung einer Landesstraße zur Kreisstraße

    Dabei stellt das Gesetz auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse des jeweiligen Ortes ab (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1989 - 5 S 1433/87 - VBlBW 1989, 460 [461]).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - 5 S 530/04

    Kreisstraße 4229 durch Hemsbach darf gebaut werden

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  • VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 82/14

    Aufstufung einer Gemeindestraße zur Kreisstraße

    Dabei stellt das Gesetz auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse des jeweiligen Ortes ab (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1989 - 5 S 1433/87 - VBlBW 1989, 460 [461]).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2004 - 5 S 580/04

    Kreisstraße 4229 durch Hemsbach darf gebaut werden

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