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   VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92   

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VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92 (https://dejure.org/1992,4441)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 (https://dejure.org/1992,4441)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 9 S 505/92 (https://dejure.org/1992,4441)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung unter den Voraussetzungen des JAPO BW 1985 § 22 Abs 4 (Freischußregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulassung zu Prüfungen - Einstweilige Anordnung auf Anerkennung als früher erster Prüfungsversuch und Unterbrechung des Studiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 419
  • DVBl 1992, 1044
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
    Es verbietet nur eine Regelung, die die Mandatsausübung erschweren oder unmöglich machen  s o l l ,  nicht aber eine, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Mandatsübernahme oder -ausübung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 19.3.1981 - 4 S 333/81 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 312 zu Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1981 - 4 S 333/81

    Kein Anspruch eines Beamten, der Gemeinderat ist, auf Versetzung an den Wohnort

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
    Es verbietet nur eine Regelung, die die Mandatsausübung erschweren oder unmöglich machen  s o l l ,  nicht aber eine, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicherweise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Mandatsübernahme oder -ausübung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 19.3.1981 - 4 S 333/81 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 312 zu Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1986 - 9 S 810/86

    Vorläufige Zulassung zu einer erneuten Ärztlichen Prüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
    Die vorliegende Situation ist anders zu beurteilen als jene, in der der Prüfling die Wiederholung eines fehlgeschlagenen Prüfungsversuchs im Wege der einstweiligen Anordnung erstrebt, obwohl ihm eine nochmalige reguläre Prüfungschance offensteht; in solchen Fällen hat der Senat den Anordnungsgrund verneint, weil der Umstand, daß der Betroffene einen gewissen psychologischen Vorteil hätte, wenn er die Wiederholung der Prüfung mit dem Bewußtsein absolvieren könnte, es handele sich noch nicht um seinen letzten regulären Versuch, die Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens unter Vorwegnahme der Hauptsache in bezug auf den streitbefangenen Prüfungsversuch noch nicht begründe (Beschluß vom 20.3.1986 - 9 S 810/86 -, KMK-HSchR 1987, 91; Beschluß vom 30.9.1991 - 9 S 1689/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1992 - 9 S 2459/91

    Anforderungen an die Änderung einer Universitätsprüfungsordnung aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
    Die Zulassung begründet das Prüfungsrechtsverhältnis und kann daher auch die Konkretisierung von abstrakt geregelten Prüfungsbedingungen zum Inhalt haben (z.B. Entscheidung über die Voraussetzungen eines übergangsweisen Wahlrechts zwischen alter und neuer Prüfungsordnung, vgl. Senatsurteil vom 11.2.1992 - 9 S 2459/91 -), zu denen auch die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zählt.
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
    Eine Vorwegnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und wenn zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BVerfGE 79, 69, 74 f.; st.Rspr. des Senats).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1991 - 3 S 498/90

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Regenüberlaufbecken; Standortreservierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.02.1992 - 9 S 505/92
    Der Verordnungsgeber bezweckt, wie insbesondere das Abstellen auf die Kontinuität des Studiums offenbart, nicht lediglich die Entlastung der Universitäten durch Verringerung von Studienzeiten, sondern weitergehend eine Senkung des (im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als überhöht angesehenen, vgl. Eggensperger, VBlBW 1991, 314) Durchschnittsalters der Juristen beim Eintritt in den Beruf, was eine Minimierung von Studienunterbrechungen bedingt.
  • VG Bremen, 24.06.2013 - 5 V 259/13

    Zur Frage der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis im Eilverfahren -

    Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.

    Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.

    Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. bloß VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420); OVG Koblenz, Beschluss vom 21.10.1987 a. a. O.; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.1993 - 9 S 2023/93

    Prüfungserleichterungen zum Ausgleich von Behinderungen, die die Schreibfähigkeit

    Der Verordnungsgeber hat in § 12 Abs. 1 Satz 2 JAPrO 1993 eine Entscheidung über die beantragte Gewährung von Erleichterungen vorgesehen, welche der Sache nach eine konstitutive Modifizierung der Zulassung zur Prüfung beinhaltet (vgl. auch Senatsbeschluß vom 27.2.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ 1992, 419, zur insoweit ähnlichen Konstellation bei der Festlegung, ob die Prüfungszulassung sich auf einen Freiversuch nach § 22 Abs. 4 JAPrO 1993, sog. Freischußregelung, bezieht oder nicht).
  • VG Düsseldorf, 12.09.2003 - 15 L 3309/03

    Anspruch auf Anrechnung einer Zusatzausbildung für den Freiversuch i.R. der

    Denn im Gegensatz zu der Konstellation, in der darüber zu entscheiden ist, ob der kommende Prüfungstermin unter den Bedingungen eines Freiversuchs oder eines regulären ersten Versuchs stattfindet, in diesem Fall einen Anordnungsgrund bejahend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420), geht es für die Antragstellerin nicht um einen, durch die Möglichkeit eines Freiversuchs eingeräumten zusätzlichen Prüfungsversuch.

    Dies sind sachliche, im Hinblick auf das Willkürverbot nicht zu bestandende Kriterien, zum Fachbezug: OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 1995 - 1 B 70/95 -, juris-Nr.: MWRE 111549500, s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419 (420).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2007 - 2 LA 213/06

    Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung zwecks Notenverbesserung bei bereits

    Er ist in dem hier einschlägigen Bereich der gewährenden Staatstätigkeit befugt, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpfen will, es sei denn, dass die Unterschiede bzw. die Gemeinsamkeiten nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhaltes bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise so erheblich sind, dass ihre Außerachtlassung als willkürlich und damit als gleichheitswidrig bezeichnet werden müsste (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvL 50/92 -, BVerfGE 99, 165, 177 = NVwZ 1999, 517 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.12.1992 - 9 S 2623/92 -, a. a. O., Beschl. v. 27.2.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2020 - 9 S 1480/19

    Teilzeitstudiengänge werden für bestimmte Studierende angeboten und tragen dem

    Im Hinblick auf den Zweck der Regelung, einen Anreiz zu schaffen, sich der Prüfung alsbald zu unterziehen, ist es weder sachwidrig noch willkürlich, die Wiederholungsmöglichkeit zeitlich zu befristen (siehe dazu die Senatsbeschlüsse vom 22.12.1992 - 9 S 2623/92 -, juris, und vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419).
  • VG Karlsruhe, 04.04.2019 - 11 K 1830/18

    Studium in individueller Teilzeit; Vereinbarkeit der Limitierung der

    Mit den entsprechenden Regelungen bezweckt der Verordnungsgeber, wie auch das Abstellen auf die Kontinuität des Studiums ("ununterbrochenem") offenbart, neben einer Entlastung der Universitäten durch Verringerung von Studienzeiten weitergehend eine Senkung des im Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als überhöht angesehenen Durchschnittsalters der Juristen beim Eintritt in ihren Beruf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 - NVwZ-RR 1992, 419).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.1992 - 9 S 2623/92

    Erste juristische Staatsprüfung - Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der

    Gewährt der Normgeber gleichwohl eine Wiederholungsmöglichkeit zu einer Notenverbesserung, so steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (siehe dazu den Senatsbeschluß vom 27.2.1992, BWPr 1992, 157 = DVBl. 1992, 1044 = NVwZ-RR 1992, 419).
  • VG Karlsruhe, 28.01.2011 - 6 K 161/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Konkurrentenklage und Vorwegnahme der Hauptsache

    Grundsätzlich ausgeschlossen ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (so bereits BVerwG, Beschl. v. 17.10.1967 - I WB 43.67 -, DÖV 1967, 831 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419, 420; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123, Rn. 13 f. und Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Erg.-Lfg. 2010, § 123, Rn. 141 jeweils m. w. N.).
  • VG Bremen, 30.07.2015 - 5 V 1197/15

    Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung "Bremen Challenge Radrennen" am

    Zulässig ist die Vorwegnahme der Hauptsache nur dann, wenn im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (st. obergerichtliche Rspr., vgl. VGH München, Beschluss vom 18.07.1989, a. a. O.; VGH Mannheim, Be- -6- schluss vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419; OVG Schleswig, Beschluss vom 30.07.1991, a. a. O.) Letzteres ist hier nicht der Fall.
  • VG Braunschweig, 29.05.2008 - 2 B 90/08

    Eilantrag gegen Gen-Mais abgelehnt

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Regelung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] ) und zugleich für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 27.02.1992 - 9 S 505/92 -, NVwZ-RR 1992, 419).
  • VG Potsdam, 04.06.2004 - 12 L 465/04
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