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   VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88   

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VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88 (https://dejure.org/1990,4976)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.03.1990 - 4 S 3321/88 (https://dejure.org/1990,4976)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. März 1990 - 4 S 3321/88 (https://dejure.org/1990,4976)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Umfang der Weisungsbefugnis gegenüber einem Beamten - Ausfüllen eines Personalfragebogens - Sicherheitsüberprüfung - Mitbestimmung des Personalrats bei der Fragebogenerstellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Weisung; Anweisung zum Ausfüllen eines Erklärungsbogens ; Mitbestimmungrecht des Personalrats über den Inhalt von Personalfragebogen; Verstoß gegen Grundrechte (allgemeines Persönlichkeitsrecht)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 33
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Im vorliegenden Fall steht das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Frage, durch das dem Beamten grundsätzlich die Befugnis zu der Entscheidung eingeräumt ist, welche persönlichen Lebensbeziehungen er offenbaren will (BVerwGE 65, 1 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.1987 - 15 S 1890/87

    Mitbestimmung bei Personalfragebogen des Rechnungshofes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Über Art und Umfang der Auskunft, so insbesondere darüber, welche Auskünfte gegebenenfalls bei betroffenen Bediensteten zu erheben sind, entscheidet die Gemeinde in eigener Verantwortung (vgl. zum Auskunftsverlangen des Rechnungshofs Baden-Württemberg gegenüber einem Universitätsklinikum VGH Bad-Württ., Beschluß vom 8.12.1987, 15 S 1890/87, ZBR 1989, 154 = PersR 1988, 189, und dazu BVerwG, Beschluß vom 2.8.1989, ZBR 1990, 52).
  • BVerwG, 02.08.1989 - 6 P 5.88

    Personalfragebogen - Haushaltsführung - Wirtschaftsführung - Mitbestimmungsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Über Art und Umfang der Auskunft, so insbesondere darüber, welche Auskünfte gegebenenfalls bei betroffenen Bediensteten zu erheben sind, entscheidet die Gemeinde in eigener Verantwortung (vgl. zum Auskunftsverlangen des Rechnungshofs Baden-Württemberg gegenüber einem Universitätsklinikum VGH Bad-Württ., Beschluß vom 8.12.1987, 15 S 1890/87, ZBR 1989, 154 = PersR 1988, 189, und dazu BVerwG, Beschluß vom 2.8.1989, ZBR 1990, 52).
  • BVerwG, 08.09.1978 - 2 B 31.78

    Kriminalbeamtin - Ausrüstung mit Dienstwaffe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Der Beamte muß in dieser Hinsicht nur solche Einschränkungen hinnehmen, die sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten seines Beamtenverhältnisses ergeben (Fürst a.a.O. § 2 RdNr. 6; BVerwGE 56, 227).
  • BVerwG, 28.11.1975 - VII C 47.73

    Geschäftsverteilungsplan - Präsidium eines Gerichts - Dienstgeschäfte -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Der durch § 43 Abs. 2 VwGO berücksichtigte Grundsatz des Nachrangs der Feststellungsklage greift insoweit nicht ein, zumal das Disziplinarverfahren auch ohne Klärung der Rechtslage etwa wegen geringen Verschuldens eingestellt werden könnte (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 LDiszO), dem sich ein sachgerecht handelnder Beamter zur Vermeidung des Risikos einer Verurteilung nicht entziehen wird, wobei indessen der Vorwurf fehlerhaften Verhaltens nicht ausgeräumt würde (vgl. auch BVerwGE 50, 11).
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Sie ist nicht auf Rechtswirkungen nach außen gerichtet und daher kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 60, 144 und VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.5.1980 -- 4 S 2911/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.1989 - 4 S 2911/89

    Zuweisung eines teilweise anderen Aufgabenbereichs der Dienststelle an einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.1990 - 4 S 3321/88
    Sie ist nicht auf Rechtswirkungen nach außen gerichtet und daher kein Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 60, 144 und VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.5.1980 -- 4 S 2911/89 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1998 - 4 S 680/96

    Angabe der dienstlichen Telefonnummer auf privaten Briefbögen eines

    Solche persönlichen Weisungen sind im Ansatz aus dem Beamtenverhältnis heraus zulässig, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten stehen (vgl. Urteil des Senats vom 27.3.1990 - 4 S 3321/88; Fürst/Mühl/Strötz/Summer/Wilhelm/ Zängl, GKÖD I, Rdnr. 5 zu § 55 BBG).

    Der Beamte muß in dieser Hinsicht nur solche Einschränkungen hinnehmen, die sich aus den dienstlichen Notwendigkeiten seines Beamtenverhältnisses ergeben (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8.9.1978, BVerwGE 56, 227; Urteil des Senats vom 27.3.1990 - 4 S 3321/88); er hat alles zu vermeiden, was die dienstlichen Interessen schädigen und damit das Wohl der Allgemeinheit gefährden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.6.1968, BVerwGE 30, 29).

  • VG Stuttgart, 09.07.2003 - 17 K 2873/02

    Entzug von Einzeltherapietätigkeit in Justizvollzugsanstalt wegen

    Sofern die Anordnungen bzw. Weisungen des Anstaltsleiters Verwaltungscharakter hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.03.1962, NJW 1962, 1313; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1990, VBlBW 1991, 33), wäre die Klage nur als Fortsetzungsfeststellungsklage möglich.

    Ein solches Interesse kann zwar wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1990, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.1990 - 4 S 1268/90

    Keine Residenzpflicht für Schulleiter - Stellenbesetzung - wohnen am Schulort

    Es verhält sich insofern im Prinzip nicht anders, als wenn ein Bürger, dem die Verwaltungsbehörde ein nach ihrer Ansicht ordnungswidriges oder strafbares Verhalten vorhält, deshalb Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erhebt oder als wenn ein Beamter dies im Hinblick auf den Vorhalt eines Dienstvergehens tut (vgl. zum Rechtsschutzinteresse für die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage in solchen Fällen Kopp, a.a.O., § 43 RNr. 24 mit Beispielen; besonders zum Rechtsschutzinteresse des Beamten unter den genannten Umständen jüngst Urteil des erkennenden Senats vom 27.03.1990 - 4 S 3321/88 -).
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