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   VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05   

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https://dejure.org/2007,3074
VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05 (https://dejure.org/2007,3074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 S 2221/05 (https://dejure.org/2007,3074)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. März 2007 - 10 S 2221/05 (https://dejure.org/2007,3074)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Gemeinschaftsrechtliche Abgrenzung von Abfallverwertung und -behandlung sowie -beseitigung; Abfallverbrennungsanlagen als Abfallbeseitigungsanlagen; Abfallverwertung im Einzelfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen energetischer Abfallverwertung und thermischer Abfallbehandlung sowie Abfallbeseitigung; Zweckbestimmung von Abfallverbrennungsanlagen; Begründung eines Verwerterstatus von Abfallverbrennungsanlagen durch die Exekutive im Wege eines einseitigen ...

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1; ; KrW-/AbfG § 4 Abs. 4; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1; ; LVwVfG § 37 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage einschließlich Untätigkeitsklage, Widerspruchsverfahren einschließlich reformatio in peius im Widerspruchsverfahren, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht, Europarecht: Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, Maßgeblicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • VGH Baden-Württemberg (Pressemitteilung)

    Theresienkrankenhaus in Mannheim muss Klinikmüll dem Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt überlassen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Energetische Verwertung

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Klinikmüll

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung über Entsorgung von Klinikmüll in Mannheim

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 165
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 13.02.2003 - C-458/00

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

    Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Nach den Kriterien der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.02.2003 C-458/00 und C-28/00) werde der klägerische Abfall in der MVA Bxxxxxxxxxxx verwertet.

    In seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    b) Im Verfahren der Rs. C-458/00 hat der Europäische Gerichtshof am Beispiel der Verbrennung von Hausmüll die verfahrensbezogenen Kriterien der Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung um das Kriterium des Widmungszwecks einer Anlage ergänzt.

    Insoweit hat der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt: "Der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage besteht nämlich nicht in der Verwertung der Abfälle, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird ... Wenn die Rückgewinnung der durch die Verbrennung erzeugten Wärme jedoch nur einen Nebeneffekt einer Maßnahme darstellt, deren Hauptzweck die Abfallbeseitigung ist, steht sie der Einstufung dieser Maßnahme als Beseitigungsmaßnahme nicht entgegen" (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 41 und Tz. 43).

    Gegenteilige Anhaltspunkte können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dann bestehen, wenn die fraglichen Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter Verwendung einer Primärenergiequelle hätte fortgesetzt werden müssen; ähnliches gilt, wenn der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer dieser Abfälle für deren Lieferung hätte bezahlen müssen (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Dabei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings nur um einen "Anhaltspunkt" für die Bejahung der Abfallverwertung (EuGH, aaO, Rs. C-458/00 Tz. 44).

    Anschließend werden kumulativ sieben Voraussetzungen genannt, die sich offenkundig an den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Rs. C-458/00 orientieren.

  • EuGH, 13.02.2003 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Maßgebend sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 (Rs. C-228/00 und Rs. C-458/00) aufgestellt hat.

    In seinen Entscheidungen vom 13.02.2003 zum EG-Abfallverbringungsrecht hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich erklärt, dass der Verwertungsbegriff des Abfallverbringungsrechts und derjenige der Richtlinie 75/442/EWG übereinstimmen (EuGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - Rs. C-228/00 - Slg. 2003, I-1439 = DVBl 2003, 511 = NVwZ 2003, 455 = EuZW 2003, 217 - Tz. 44, sowie Urteil vom selben Tag in der Rs. C-458/00, Slg. 2003, I-1553 = DVBl 2003, 513 = NVwZ 2003, 457 = EuZW 2003, 220 - Tz. 35).

    Es kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG - insbesondere wegen des Merkmals "Verunreinigungen" - einer europarechtskonformen Auslegung zugänglich ist (so Baars/Nottrodt, Gutachten zur Tragweite der EuGH-Ent-scheidungen vom 13.02.2003 in den Rechtssachen C-228/00 und C-458/00, 2003, S. 30; Petersen, NVwZ 2004, 34, 36 f.) oder ob die in der Vorschrift genannten Indikatoren zur Bestimmung des Hauptzwecks einer Abfallentsorgungsmaßnahme mit EG-Recht unvereinbar sind und der Anwendungsvorrang des EG-Rechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht zur Nichtanwendung des § 4 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG führt.

    Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist für das Vorliegen einer Abfallverwertungsmaßnahme zunächst entscheidend, dass es ihr Hauptzweck ist, die Abfälle für einen sinnvollen Zweck einzusetzen, d. h. andere Materialien zu ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätten eingesetzt werden müssen, und dadurch natürliche Rohstoffquellen zu erhalten (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 45, sowie Rs. C-458/00 Tz. 36).

    Dazu hat der Gerichtshof (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 41 ff., sowie Rs. C-458/00 Tz. 32 ff.) einen abschließenden Katalog von Kriterien aufgestellt (zusammenfassend BVerwG, Urt. v. 06.11.2003 - 7 C 2/03 - NVwZ 2004, 344, 346): Die Hauptverwendung als Brennstoff setzt - erstens - voraus, dass die Abfallverbrennung im Wesentlichen dazu dient, die Abfälle im Wege der Umwandlung chemisch gebundener Energie in Wärme oder elektrischen Strom zur Energieerzeugung einzusetzen, die Energieerzeugung also Hauptzweck der Maßnahme ist.

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

  • EuGH, 03.04.2003 - C-116/01

    SITA

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein und dieselbe Handlung nicht gleichzeitig als Verwertung und als Beseitigung eingestuft werden; jeder Vorgang der Abfallbehandlung muss vielmehr rechtlich entweder als Verwertung oder als Beseitigung qualifiziert werden (EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 40).

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2006 - 7 ME 136/05

    Europarechtskonformität einer Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Die Rechtswirkungen sind im Ergebnis die gleichen (NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2006 - 7 ME 136/05 - ZUR 2006, 268).

    Der Senat folgt insoweit auch nicht der Eilentscheidung (§ 80 Abs. 5 VwGO) des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.01.2006 (ZUR 2006, 268), in der diese Voraussetzung unberücksichtigt bleibt.

  • EuGH, 14.10.2004 - C-113/02

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Der Abfall muss schließlich - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung eingesetzt werden; das ist dann der Fall ist, wenn der größere Teil des Abfalls bei dem Verbrennungsvorgang verbraucht und der größere Teil der freigesetzten Energie zurückgewonnen und genutzt wird (diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigend EuGH, Urt. v. 03.04.2003 - Rs. C-116/01 - Slg. 2003, I-2969 = NVwZ 2003, 585 = EuZW 2003, 631 = AbfallR 2003, 156 - Tz. 53, sowie EuGH, Urt. v. 14.10.2004 - Rs. C-113/02 - Slg. 2004, I-9707 = NVwZ 2005, 432 = EuZW 2005, 95 - Tz. 31).

    Insbesondere auf den Heizwert von Abfällen, den Schadstoffgehalt verbrannter Abfälle oder die Vermischung von Abfällen darf nicht abgestellt werden (EuGH, aaO, Rs. C-228/00 Tz. 47; EuGH, aaO, Rs. C-116/01 Tz. 52; EuGH, aaO, Rs. C-113/02 Tz. 32).

  • VG Karlsruhe, 02.02.2005 - 11 K 676/02

    Abfall, der zur Verbrennung in eine Müllverbrennungsanlage transportiert wird,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Februar 2005 - 11 K 676/02 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2005 - 11 K 676/02 - den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 01.03.2002 aufzuheben.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2005 - 10 A 2017/03

    Baugenehmigung zu "Mehrzwecknutzung" zu unbestimmt!

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    An der hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsakts fehlt es nicht einmal, wenn die Ermittlung des Entscheidungsgehalts einer Verfügung der Auslegung bedarf (BVerwG, Urt. v. 26.01.1990, NVwZ 1990, 855, 856 = BayVBl 1991, 251; OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2005, BauR 2005, 1459, 1460).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2006 - 10 S 790/03

    Zur Klassifizierung vorgemischter besonders überwachungsbedürftiger Abfälle als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Nach dem gescheiterten rechtspolitischen Verstoß der EU-Kommission, dass "Abfallverwertung" im Rechtssinne bereits dann vorliegen kann, wenn es zur Ersetzung von Ressourcen außerhalb einer bestimmten Anlage irgendwo innerhalb der Wirtschaft als solcher kommt (vgl. oben II. 2. b), bleibt es unter der Geltung der RL 2006/12/EG bei der zur RL 75/442/EWG vom Europäischen Gerichtshof und der EU-Kommission getroffenen rechtlichen Zuordnung: Eine MVA ist grundsätzlich als Abfallbeseitigungsanlage einzustufen (ebenso Senat, Urt. v. 21.03.2006 - 10 S 790/03 - VBlBW 2006, 305, 308); etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn nach dem Widmungszweck einer bestimmten MVA auf Grund der konkreten Umstände nach den vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Kriterien von einem Verwertungsvorgang ausgegangen werden kann.
  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 1/03

    Abfallbegriff, Dual, Verwertung, Verfahren, Verbrennung, Kriterien,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Verlangt ist danach die vollständige Substituierbarkeit zwischen Primärenergiequelle und Abfall; demnach muss bei mangelnder Versorgung mit Abfällen dieselbe Anlage nach ihrem Zweck mit einer Primärenergiequelle weiterbetrieben werden (OVG Saarland, Urt. v. 22.08.2003 - 3 R 1/03 -, Amtl. Slg. 30, 418, 424).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2002 - 21 B 1723/02

    Rückruf technischer Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz (GSG); Rückruf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.03.2007 - 10 S 2221/05
    Das ist der Fall, wenn aus dem Entscheidungssatz in Verbindung mit den Gründen und sonstigen den Beteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen vollständig, klar und unzweideutig hervorgeht, welche Rechtsfolge von der Behörde gewollt ist (OVG NRW, Urt. v. 11.06.1992, NVwZ 1993, 1000, sowie Urt. v. 16.12.2002, NVwZ-RR 2003, 493, 494).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1992 - 20 A 2485/89

    Bestimmheit eines Verwaltungsaktes ; Ordnungsverfügung; Titelfunktion;

  • BVerwG, 26.01.1990 - 8 C 69.87

    Hinreichende Bestimmtheit einer Auflage

  • BVerwG, 06.11.2003 - 7 C 2.03

    Abfallverbringung; Ölschlamm; Einwand; Rechtsbehelf, aufschiebende Wirkung;

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

  • EuGH, 07.02.2002 - C-28/00

    DISKRIMINIERUNG DURCH DAS ÖSTERREICHISCHE RECHT IM FALL VON IN EINEM ANDEREN

  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • VG Stuttgart, 28.04.2020 - 2 K 1289/19

    Besonderes Wohngebiet; Lagerhalle; Mischgebiet; Miteigentumsanteil; unbebaut;

    Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts richtet sich nach dem materiellen Recht (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 - BVerwGE 130, 113; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.03.2007 - 10 S 2221/05 -NVwZ-RR 2008, 165).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.2014 - 10 S 1302/14

    Löschung von Punkten unter Anwendung der Löschungsregelung in § 65 Abs 3 Nr 1

    5 Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Senatsurteil vom 27.03.2007 - 10 S 2221/05 - NVwZ-RR 2008, 165).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 5 U 6/13

    Auslegung eines Vertrages über die Anlieferung und Verwertung von Abfällen

    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin die Erbringung der von ihr geschuldeten Leistung (Verwertung des Abfalls in der Müllverbrennungsanlage .../O1) aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Rechtsprechung, insbesondere aufgrund der Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 27.03.2007 (10 S 2221/05) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2007 (7 C 7/06), gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sei.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2013 - 10 S 2940/11
    Der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtungsklagen maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO entnehmen, sondern ist nach dem einschlägigen materiellen Recht zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, NVwZ 1991, 360; Senatsurt. vom 27.03.2007 - 10 S 2221/05 - NVwZ-RR 2008, 165).
  • VG Köln, 19.11.2013 - 14 K 1279/11

    Krankenhausabfällen

    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2007 - 10 S 2221/05 -, juris Rn. 19 f.
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