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   VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22   

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VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22 (https://dejure.org/2023,12030)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.04.2023 - 2 S 1/22 (https://dejure.org/2023,12030)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. April 2023 - 2 S 1/22 (https://dejure.org/2023,12030)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, § 3a Abs 1 VwVfG, § 3a Abs 2 VwVfG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwVfG, § 58 Abs 1 VwVfG
    Normenkontrollantrag gegen eine Abfallwirtschaftssatzung; Erhebung eines Widerspruchs nur durch De-Mail; Gebührenfähigkeit von Kosten der Stilllegung und der Nachsorge einer Abfallverwertungs- und -beseitigungsanlage

Kurzfassungen/Presse (2)

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Rückstellungen für spätere Kosten der Stilllegung und Nachsorge einer Deponie im Anwendungsbereich des § 18 KAG

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Rechtmäßigkeit der Abfallwirtschaftssatzungen des Landkreises Ludwigsburg der Jahre 2021 und 2022

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    A. u.a. gegen Landkreis Ludwigsburg wegen Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung (AbWS) 2021 und 2022

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2020 - 2 S 1504/18

    Kalkulation von Abwassergebühren; Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Kreistag vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN).

    Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 72; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris Rn. 14).

    Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73; Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24).

    Lassen sich in die Gebührenkalkulation einzustellende Kosten nicht rein rechnerisch, sondern nur im Wege von Schätzungen oder finanzpolitischen Bewertungen ermitteln, ist dem Satzungsgeber bei der Ermittlung dieser Kosten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 76; Urteil vom 16.02.1989 - 2 S 2279/87 - VBlBW 1989, 462; BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 BN 2.16 - juris Rn. 8; Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188, juris Rn. 20 ff.; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1).

    Ist dem Kreistag vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Kreistag das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN).

    Ob die Kostendeckungsgrenze eingehalten oder lediglich geringfügig überschritten ist, richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Gebührensatz (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 23.03.2006 - 2 S 2842/04 - juris Rn. 19; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 3).

    Eine ungefragte Detailprüfung bzw. Fehlersuche findet nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 - juris Rn. 43 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2021 - 2 S 2100/20 - juris Rn. 85; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 119; jeweils mwN).

    Nach diesem betriebswirtschaftlichen (wertmäßigen) Kostenbegriff sind Kosten in Geld ausgedrückter Verbrauch (Werteverzehr) von wirtschaftlichen Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer bestimmten Rechnungsperiode, soweit sie für die betriebliche Leistungserbringung anfallen, also betriebsbedingt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 74 mwN).

    Als betriebsbedingte gebührenfähige Kosten können nur solche Kosten verstanden werden, die durch die Leistungserstellung des Einrichtungsträgers verursacht sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 74 mwN).

    Dabei ist die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Zuführung zu Rücklagen oder Rückstellungen erfolgen soll - wie bei allen Kosten, die in eine Gebührenkalkulation eingestellt werden - durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt, der auf der Überlegung beruht, dass eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung (§ 48 LKrO, § 77 Abs. 2 GemO) besonders dort geboten ist, wo kommunales Handeln Gebührenpflichten auslöst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 164).

    Bei der Beurteilung, ob spätere Kosten der Stilllegung und der Nachsorge in diesem Sinne erforderlich sind, steht dem Satzungsgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum zu, da hierfür auch planerische, prognostische, finanzpolitische und sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen anzustellen sind (vgl. allgemein zum Grundsatz der Erforderlichkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 164 mwN; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 587).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist regelmäßig erst dann überschritten, wenn keinerlei Erwägungen über die Erforderlichkeit angestellt wurden, bei der Prognose oder Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder diese auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2020 - 2 S 2777/19 - juris Rn. 148; Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 139).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 2 S 2634/01

    Normenkontrolle; mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Beschluss

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff des § 14 KAG wird für das Abfallgebührenrecht durch § 18 Abs. 1 Nr. 4 b und c KAG im Hinblick auf den grundsätzlich erforderlichen Werteverzehr und seine periodengerechte Zurechnung zum Kalkulationszeitraum erweitert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 S 2634/01 - juris Rn. 24, 28; Cordes, VBlBW 1999, 41; jeweils zur Vorgängerregelung des § 8 Abs. 2 LAbfG; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 18 Anm. 3).

    Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist somit zur Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kalkulation regelmäßig verpflichtet, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 S 2634/01 - juris Rn. 28 zu § 8 Abs. 2 LAbfG 1996; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 18 Anm. 3; Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 18 Rn. 4; Vetter in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl., Abschnitt D Rn. 350).

    Die Frage der "Vorhersehbarkeit" dieser Kosten erfordert eine Prognose darüber, welche Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen auf Grund sachgerechter Planung künftig erforderlich sein werden und welchen Aufwand diese verursachen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 S 2634/01 - juris Rn. 28 f. zu § 8 Abs. 2 LAbfG 1996).

    (cc) Erhöhen sich allerdings nachträglich die (prognostizierten) Kosten für Maßnahmen der Stilllegung und der Nachsorge, insbesondere aufgrund neuerer wissenschaftlicher oder technischer Erkenntnisse und Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder Preissteigerungen, sind diese Mehrkosten auch nach der Ablagerungsphase einer Deponie oder eines Deponieabschnitts gebührenfähig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 S 2634/01 - juris Rn. 28 ff.; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 18 Rn. 4).

    Hintergrund hierfür ist auch das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip, das nach der Rechtsprechung des Senats unverhältnismäßigen Gebührensprüngen entgegenstehen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 S 2634/01 - juris Rn. 52).

    So hat der Senat mit Beschluss vom 07.10.2002 (aaO) zu den Kosten fehlgeschlagener Planungen entschieden, dass es mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und eine Kontinuität bei der Gebührenbemessung geboten ist, die Kosten fehlgeschlagener Planung, die sich über einen längeren Zeitraum angesammelt und keinen Eingang in eine Gebührenkalkulation gefunden haben, auch gebührenrechtlich über einen längeren Zeitraum zu refinanzieren, also auf mehrere Kalkulationszeiträume zu verteilen.

    Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor, weil die (aktuellen) Benutzer der öffentlichen Einrichtung die Leistung der Abfallentsorgung entgegennehmen und die Kosten für Rückstellungen aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG als betriebsbedingt fingiert werden, also der Leistungserstellung dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2002 - 2 S 2634/01 - juris Rn. 28; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 4).

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    aa) Ein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität ist dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - juris Rn. 51; Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2022 - 2 S 808/22 - juris Rn. 152; Preisner in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 5).

    Der Gleichheitsgrundsatz verbietet vielmehr eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt ist (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33).

    Einzelne Gebührenschuldner dürfen also im Verhältnis zu anderen nicht übermäßig belastet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.1997 - 2 S 1891/94 - juris Rn. 57).

    Sieht eine Gebührensatzung - wie die streitgegenständlichen Abfallwirtschaftssatzungen - verschiedene Benutzergruppen oder Teilleistungsbereiche mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vor und belastet sie die Benutzer eines Teilleistungsbereichs mit Kosten eines anderen, selbständig nutzbaren Teilleistungsbereichs, kann dies gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen, wenn diese Quersubventionierung nicht - etwa durch einen zulässigen Lenkungszweck (vgl. für Abfallgebühren § 18 Abs. 1 Nr. 1 KAG) - sachlich gerechtfertigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.1999 - 2 S 782/98 - juris Rn. 83 ff. zum unrechtmäßigen Ausgleich eines Defizits bei den Gebühren für Selbstanlieferer gewerblicher Abfälle durch einen entsprechend erhöhten Gebührensatz bei den Hausmüllgebühren; Beschluss vom 24.10.1996 - 2 S 3284/95 - juris Rn. 20 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33 ff. zur zulässigen Quersubventionierung der Gebühren für die Biotonne; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 14 Rn. 9; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 14 Anm. 3.1, § 18 Anm. 5 f.; Hafner, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, 10.01 Nr. 1.3, 10.03 Nr. 2, 12.05 Nr. 1.2; zum nordrhein-westfälischen Landesrecht Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 211 ff.).

  • VGH Bayern, 15.02.2001 - 4 B 97.3598

    Rechtmäßigkeit eines Kostenansatzes für die Berechnung von Abfallgebühren;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Für die Zuführung zu Rücklagen und Rückstellungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG folgt daraus, dass diese nur dann erforderlich ist, wenn konkret abzusehen ist, dass eine bestimmte Maßnahme in der Stilllegungs- oder Nachsorgephase umgesetzt werden muss, und auch die Kosten hierfür schon hinreichend genau abschätzbar sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 - juris Rn. 24).

    Dahinter steht die Erwägung, dass mit diesen Kosten möglichst diejenigen Gebührenschuldner belastet werden sollen, die einen Nutzen von der noch in Betrieb befindlichen Deponie haben (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 - juris Rn. 24).

    Für diesen Zeitraum gilt, dass für die späteren Kosten der Stilllegung und Nachsorge, die bereits während der Ablagerungsphase vorhersehbar waren, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 b KAG bereits zu dieser Zeit Rückstellungen und Rücklagen zu bilden waren, um mit diesen Kosten möglichst diejenigen Gebührenschuldner zu belasten, die einen Nutzen von den damals noch betriebenen Deponieabschnitten hatten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15.02.2001 - 4 B 97.3598 - juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 2 S 1171/09

    Abwassergebühr: Transparenz der Gebührenkalkulation für den kommunalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine sachgerechte Ermessensentscheidung über den Gebührensatz voraus, dass dem Kreistag vor oder bei der maßgeblichen Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation unterbreitet wird, die sich dieser zu eigen macht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 71; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN).

    Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss sie für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 72; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03.OVG - juris Rn. 14).

    Ist dem Kreistag vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenkalkulation nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies - vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG - die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Kreistag das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 77; Urteil vom 20.01.2010 - 2 S 1171/09 - juris Rn. 30; jeweils mwN).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1998 - 2 S 399/97

    Normenkontrolle einer Abfallwirtschaftssatzung: Gebührenkalkulation -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Der erkennende Senat habe eine solche Grundsatzentscheidung im Beschluss vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - für die Gebührenfähigkeit von Planungskosten nicht verwirklichter Anlagen verlangt.

    Das Kostenüberschreitungsverbot gilt auch für Abfallentsorgungseinrichtungen (vgl. ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - juris Rn. 106).

    Wegen der mit der Aufgabenerfüllung korrespondierenden Abgabenbelastung der Benutzer der öffentlichen Einrichtung folgt aus dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Pflicht, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 31; Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - juris Rn. 113; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 587; Scholz, KStZ 1989, 239 ).

  • VGH Hessen, 07.03.2012 - 5 C 206/10

    Kombination von Grundgebühr, Mindestgebühr und Freileerungen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln seien zahlreiche weitere Gerichte gefolgt, etwa der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 07.03.2012 (- 5 C 206/10.N - juris Rn. 53).

    Soweit die Antragsteller auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.03.2012 (- 5 C 206/10.N - juris Rn. 53) verweisen und vortragen, danach dürften "die Kosten der Deponienachsorge, die durch andere als durch Hausmüll entstehen, nicht in die Gebührenkalkulation für die Abfallart "Hausmüll" eingerechnet werden", berücksichtigen sie zum einen nicht, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus nicht privaten Herkunftsbereichen gemäß § 16 Abs. 2 KrWG-/AbfG auf einen Dritten übertragen hatte, weshalb er bei der Gebührenermittlung auch nur den Leistungsbereich "Hausmüll" berücksichtigen konnte.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2010 - 2 S 2423/08

    Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung bei Übertragung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Die Gebührensatzobergrenze ist danach das Ergebnis eines Rechenvorgangs, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2020 - 2 S 1504/18 - juris Rn. 73; Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 24).

    Wegen der mit der Aufgabenerfüllung korrespondierenden Abgabenbelastung der Benutzer der öffentlichen Einrichtung folgt aus dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Pflicht, Ausgaben so niedrig wie möglich zu halten und auf den zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Umfang zu beschränken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.05.2010 - 2 S 2423/08 - juris Rn. 31; Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 - juris Rn. 113; Albrecht in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 587; Scholz, KStZ 1989, 239 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2018 - A 11 S 192/18

    Fehlerhaftigkeit einer auf eine Internetseite verweisende Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlerhaft, wenn sie die nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht enthält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2015 - 2 B 61.14 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2018 - A 11 S 192/18 - juris Rn. 3).

    Wird allerdings über die Form eines Rechtsbehelfs belehrt, so muss die Belehrung umfassend und vollständig sein; andernfalls ist sie unrichtig und hat den Lauf der Jahresfrist zur Folge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2018 - A 11 S 192/18 - juris Rn. 3; Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 2 S 1/22
    aa) Ein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität ist dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - juris Rn. 51; Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2022 - 2 S 808/22 - juris Rn. 152; Preisner in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 5).

    Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es nicht, dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung zu tragen oder die gewährten wirtschaftlichen Vorteile linear in einer bestimmten Gebührenhöhe abzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2019 - 9 B 1.19 - juris Rn. 4; Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4.04 - juris Rn. 51; Urteil vom 02.12.1988 - 4 C 14.88 - juris Rn. 23; Preisner in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 5).

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

  • VG Köln, 20.03.1998 - 14 K 8278/95

    Heranziehung zur Zahlung einer Abfallentsorgungsgebühr für einen 70 Liter

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14

    Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung;

  • BVerwG, 11.04.2002 - 7 CN 1.02

    Andienungspflicht; besonders überwachungsbedürftiger Abfall; Beseitigungs-Abfall;

  • BVerwG, 24.06.2015 - 9 C 23.14

    Beitrag; Beitragsbescheid; Bundesnetzagentur; Senderbetreiber; elektromagnetische

  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 2.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.2020 - 2 S 2777/19

    Kurtaxepflicht ortsfremder Personen - Montagearbeiter

  • OVG Saarland, 03.12.2012 - 1 A 6/12

    Kalkulation von Benutzungsgebühren im Friedhofsrecht

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1999 - 2 S 782/98

    Normenkontrolle einer Abfallgebührensatzung: Gebührenkalkulation nach

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

  • VG Neustadt, 17.04.2019 - 5 K 1589/18

    Rechtsbehelfsbelehrung bei der Möglichkeit der elektronischen Kommunikation nach

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2001 - 12 A 10063/01

    Rechtsstreit wegen der Heranziehung zur Zahlung von Abfallentsorgungsgebühren;

  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 C 9/16

    Abwasserbeseitigung; Überwachungsgebühr; Selbstüberwachung; Eigenkontrolle;

  • BVerwG, 29.01.2020 - 2 B 36.19

    Erfolglose Beschwerde wegen unrichtiger und irreführender Angaben in der

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 2 S 808/22

    Gebührenerhöhung für Anwohnerparkausweis von 30 Euro auf 480 Euro zulässig

  • BVerwG, 12.03.2014 - 8 C 27.12

    Altersversorgung; Äquivalenzprinzip; Anwartschaft; Ausgleichsfonds; Beitrag;

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.03.2000 - 2 M 59/99
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.1989 - 2 S 2279/87

    Gebührenkalkulation für Gebührensatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1997 - 2 S 1891/94

    Bemessung von Abfallgebühren nach Personenmaßstab

  • OVG Schleswig-Holstein, 02.12.1998 - 2 L 70/96

    Erhebung von Abfallgebühren durch Zweckverband aufgrund einer Kreissatzung

  • VG Köln, 17.12.2020 - 6 K 10995/17
  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 2 S 1478/94

    Unterschiedliche Gebührenmaßstäbe für verschiedene Nutzergruppen erfordern

  • BVerwG, 29.05.2019 - 10 C 1.18

    Kommunalaufsicht darf Gemeinde zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

  • BVerwG, 02.12.1988 - 4 C 14.88

    Zur Bemessung der Sondernutzungsgebühren für die Straßennutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2020 - 1 S 1584/18

    Gesamtanlagenschutzsatzung: Anhörung des Ortschaftsrats, Anforderungen an

  • VGH Hessen, 08.09.2005 - 5 N 3200/02

    Abfallgebühr; Kalkulation; Verlustvortrag aus vergangenen Kalkulationsperioden;

  • VGH Hessen, 27.04.1999 - 5 N 3909/98

    Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten - Werteverzehr - Fremdleistungen -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 1430/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2021 - 2 S 2100/20

    Gebühren für die Nutzung einer Flüchtlingsunterkunft; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 04.03.2019 - 9 B 1.19

    Berücksichtigen der von einer Sondernutzung ausgehenden Beeinträchtigung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2004 - 12 A 10826/03

    Präsident zieht positive Bilanz für 2003 - Ausblick auf 2004

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2006 - 2 S 2842/04

    Rückwirkung des KAG BW § 2 Abs 2 S 1, Fassung 2005-03-17, auf Altfälle;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1996 - 2 S 3284/95

    Normenkontrolle einer Abfallgebührensatzung: Erhebung einer lenkenden Gebühr

  • VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23

    Widerspruchserhebung über beA / beBPo ohne qualifizierte elektronische Signatur

    bb) Dieses Ergebnis wird durch weitergehende Erwägungen gestützt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22 -, juris Rn. 150 f.) ist es den Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des § 3a Abs. 1 VwVfG grundsätzlich möglich, einzelne elektronische Kommunikationswege aus dem Kanon des § 3a Abs. 2 VwVfG dezidiert zu eröffnen, wodurch andere Kommunikationswege - gleichsam kehrseitig - überhaupt nicht eröffnet werden (so im Ergebnis auch Müller, NVwZ 2020, 1092 ).

    Insbesondere sind die Behörden des Landes Baden-Württemberg nach § 2 E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - EGovG BW nicht verpflichtet, elektronische Kommunikationswege im Sinne von Übermittlungen vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf ihr besonderes elektronische Behördenpostfach zu eröffnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2023 - 2 S 1/22 -, juris Rn. 151).

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