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   VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85   

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VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85 (https://dejure.org/1987,3700)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.05.1987 - 9 S 2805/85 (https://dejure.org/1987,3700)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Mai 1987 - 9 S 2805/85 (https://dejure.org/1987,3700)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehrpläne, Rahmenpläne - Verwaltungsvorschrift "Friedenssicherung und Bundeswehr im Unterricht"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 37, 246
  • NJW 1987, 3274
  • NVwZ 1988, 77 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Die Aufgaben der Schule liegen daher auch auf erzieherischem Gebiet (vgl. BVerfGE 34, 165, 181 f. hessische Förderstufe; BVerfGE 47, 46, 170 f. Sexualkunde).

    Maßgebliches Kriterium für die Anforderungen, die der Gesetzesvorbehalt an die Detailliertheit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage stellt, ist die Grundrechtsrelevanz, d. h. die Intensität der Berührung von Grundrechten durch schulische Erziehungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 47, 46, 79 f. ; 58, 257, 274 ).

    Es ist nicht Aufgabe des Parlaments, Feinlernziele zu bestimmen und die zur Erreichung dieser Ziele zweckmäßigsten Unterrichtsmethoden festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 46, 83 ).

    Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darum, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu beschreiben (vgl. BVerfGE 47, 46, 82 f. ; BVerwGE 57, 360, 363).

    Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß das hier angesprochene Unterrichtsthema Friedenssicherung und Bundeswehr eher im Gegensatz zur Sexualerziehung (vgl. insoweit BVerfGE 47, 46, 75 ) eine Affinität zum schulischen Sektor als zum häuslichen und elterlichen Bereich hat.

    Es genügt vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, wenn die Erziehungsziele in den Grundzügen (Groblernziele, vgl. BVerfGE 47, 46, 83) gesetzlich festgelegt werden (vgl. dazu auch DJT-SchulGE Seite 140 ff.; Niehues, a.a.O., RdNr. 291 ff.; Staupe, a.a.O., Seite 354 ff.).

  • BVerwG, 22.03.1979 - VII C 8.73

    Vereinbarkeit der in § 5 Hamburgisches Schulgesetz (Hamb. SchulG) und in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Vielmehr geht es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie darum, den Erziehungsauftrag der Schule durch eine parlamentarische Leitentscheidung mit hinreichender Bestimmtheit zu beschreiben (vgl. BVerfGE 47, 46, 82 f. ; BVerwGE 57, 360, 363).

    Vorbehaltlich der materiellen Rechtmäßigkeit durften die näheren Einzelheiten der fraglichen Unterrichtserteilung vielmehr der auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 SchulG erlassenen Verwaltungsvorschrift überlassen werden (zu Richtlinien beim Sexualkundeunterricht vgl. BVerwGE 57, 360, 364 .

    In einem solchen Falle obliegt es den zuständigen Schulaufsichtsbehörden, einzugreifen und dafür zu sorgen, daß die rechtlich gebotenen Schranken beachtet werden; außerdem können die Eltern in solchen Fällen die erforderlichen Schritte, etwa eine Klage auf Unterlassung des konkret erteilten Unterrichts, einleiten (vgl. BVerwGE 57, 360, 370 .

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Damit tangiert ein solcher Unterricht potentiell sowohl die Grundrechte von Schülern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als auch das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das sich in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch auf die Erziehung der Kinder in weltanschaulicher und religiöser Hinsicht erstreckt (vgl. BVerfGE 52, 223, 235 ; BVerfGE 41, 29, 44 ).

    Angesichts der politischen und weltanschaulichen Kontroversen, die in bezug auf die Friedenssicherung in der Gesellschaft bestehen, ist ferner eine ausdrückliche Fixierung des Gebotes der Toleranz, der Offenheit und der angemessenen Rücksichtnahme auf die bestehenden unterschiedlichen Auffassungen sowie das Verbot der Indoktrinierung der Schüler gesetzlich zu fixieren (zur bundesverfassungsrechtlichen Ableitung des Toleranzgebots aus Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 3, 33 Abs. 3 Satz 2 GG vgl. BVerfGE 41, 29, 51 ; Niehues, a.a.O., RdNr. 321 ff.; Evers, a.a.O., Seite 98 ff.).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    b) Nach allem kann hier nach Auffassung des Senats aus dem Gesetzesvorbehalt nicht die Forderung abgeleitet werden, der zuständige Gesetzgeber müsse auch Einzelheiten der Unterrichtsinhalte und Lehrmethoden sowie organisatorische Vorkehrungen (u. a. fächerübergreifender Unterricht, Beteiligung Externer an der Unterrichtsgestaltung, Details eines Informationsaustauschs zwischen Schule und Eltern vgl. dazu auch BVerfGE 59, 360, 381 f.) regeln.

    Die Gesetzgebungskompetenz für die hiernach erforderlichen gesetzlichen Regelungen liegt gemäß Art. 70 GG beim Landesgesetzgeber (vgl. BVerfGE 59, 360, 377 ; Niehues, a.a.O., RdNr. 11 a; Evers, a.a.O., Seite 134 f.).

  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Ferner kann auch nicht daran vorbeigegangen werden, daß der Sexualkundeunterricht jeden einzelnen Schüler in seiner physisch-psychischen Intimsphäre in hohem Maße existenziell und meist mit langfristigen Auswirkungen auf die individuelle Lebensgestaltung betrifft (vgl. dazu auch Jakobs, EUGRZ 1986, 73, 78 f.), während das Unterrichtsthema Friedenssicherung und Bundeswehr hinsichtlich seiner ethischen und weltanschaulich-religiösen Dimension bei nicht wenigen Schülern, vor allem den nicht der Wehrpflicht ausgesetzten Schülerinnen, auf geringe Sensibilität stoßen und insoweit in seinen Auswirkungen im Bereich der allgemeinpolitischen Bildung verbleiben wird (vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 346; zum Gesichtspunkt der Breitenwirkung einer Grundrechtsbeeinträchtigung auch BVerfGE 64, 67, 70).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Die Aufgaben der Schule liegen daher auch auf erzieherischem Gebiet (vgl. BVerfGE 34, 165, 181 f. hessische Förderstufe; BVerfGE 47, 46, 170 f. Sexualkunde).
  • BVerwG, 13.01.1982 - 7 C 95.80

    Pflichtfremdsprache - Bremer Orientierungsstufe - Elterliches Erziehungsrecht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Allerdings bedürfen die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, zu denen die Abgrenzung und verhältnismäßige Zuordnung von staatlichem Erziehungsauftrag und den im Einzelfall betroffenen Grundrechten von Eltern und Schülern gehören, nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 58, 257, 268 ff. ; BVerwGE 64, 308, 310 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwGE 36, 192, 199; 62, 11, 14; str., a. A. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 42 RdNr. 38 m. N.) und das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklagen können den Klägern auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die Klägerin Ziffer 3 müsse wegen der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht mit einer Heranziehung zum Wehrdienst rechnen.
  • BVerwG, 24.02.1981 - 7 C 60.79

    Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis (vgl. BVerwGE 36, 192, 199; 62, 11, 14; str., a. A. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 42 RdNr. 38 m. N.) und das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklagen können den Klägern auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die Klägerin Ziffer 3 müsse wegen der Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht mit einer Heranziehung zum Wehrdienst rechnen.
  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.05.1987 - 9 S 2805/85
    Allerdings bedürfen die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen, zu denen die Abgrenzung und verhältnismäßige Zuordnung von staatlichem Erziehungsauftrag und den im Einzelfall betroffenen Grundrechten von Eltern und Schülern gehören, nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 58, 257, 268 ff. ; BVerwGE 64, 308, 310 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.1990 - 9 S 1725/89

    Wiederherstellung des wissenschaftlichen Ansehens bei Meinungsstreit zwischen

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Instanzgerichte gefolgt sind, daß der ausdrücklich nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende § 42 Abs. 2 VwGO sinngemäß für sämtliche Klagearten, insbesondere auch für die in der VwGO nicht ausdrücklich geregelte allgemeine Leistungsklage gilt (vgl. BVerwGE 17, 91; 18, 157; 36, 199; 41, 258 f.; 60, 150; 62, 14; Senatsurteil vom 27.5.1987, NJW 1987, S. 3274 und die weiteren Nachweise bei Kopp, Kommentar zur VwGO, 8. Auflage, Randnr. 38 zu § 42).
  • AG Bonn, 05.07.1988 - 74 OWi 419/88
    Demgegenüber begründet Art. 7 GG eine eigenständige staatliche Erziehungsgewalt, er spricht dem Staat eine umfassende Bildungs- und Erziehungsaufgabe zu, zu der auch die Befugnis gehört, grundsätzlich unabhängig von den Eltern Erziehungsziele festzusetzen und in der Schule zu verfolgen, um das Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden (BVerfG, Beschluß vom 21.12.1977, NJW 1978, 807 ff., 809, VGH Mannheim, Urteil vom 27.05.1987, NJW 1987, 3274 ff., 3274; Evers. Die Befugnis des Staates zur Festlegung von Erziehungszielen in der föderalistischen Gesellschaft, Berlin 1979, Seite 55, 69).
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