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   VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15   

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https://dejure.org/2017,24331
VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15 (https://dejure.org/2017,24331)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 (https://dejure.org/2017,24331)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 10 S 1716/15 (https://dejure.org/2017,24331)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 1 Abs. 1 RL 2006/126/EG; Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 RL 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b) RL 2006/126/EG; § ... 11 Abs. 3 S. 1 FeV; § 11 Abs. 8 FeV; § 29 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 FeV; § 29 Abs. 4 FeV; § 3 Abs. 6 StVG
    RL 2006/126/EG, FeV, StVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entzug eines in Spanien erworbenen Führerscheins der Klassen A, B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt; Pflicht zur Anerkennung der Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität; Gleichstellen der Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien mit der Neuerteilung der ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 1 EGRL 126/2006, § 3 Abs 6 StVG, § 29 Abs 4 FeV, § 29 Abs 3 S 1 Nr 3 FeV, § 20 FeV
    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen Entziehung im Bundesgebiet wegen Trunkenheitsfahrt; Vereinbarkeit der Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gegenüber einem Besitzer eines erneut ausgestellten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EU-Fahrerlaubnis; 3. Führerscheinrichtlinie; Befristeter Führerschein der Klassen A und B; Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland wegen Trunkenheitsfahrt; Erneuerung des Führerscheins; Altersabhängiger Gesundheitstest in Spanien; Unionsrechtlicher Anerkennungsgrundsatz; ...

  • rechtsportal.de

    Entzug eines in Spanien erworbenen Führerscheins der Klassen A, B in Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt; Pflicht zur Anerkennung der Inlandsfahrberechtigung ohne jede Formalität; Gleichstellen der Erneuerung dieses Führerscheins in Spanien mit der Neuerteilung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    EU-Führerschein: MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    MPU-Pflicht entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen EU-Fahrerlaubnis

  • versr.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein - MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    MPU in Deutschland und EU-Führerschein aus Spanien

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis, dennoch MPU in Deutschland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis - Bloße Erneuerung eines Führerscheins taugt nicht als Beleg für Wiedererlangung der Fahreignung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    EU-Fahrerlaubnis: MPU-Pflicht trotz Verlängerung einer spanischen Fahrerlaubnis?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 879
  • DÖV 2017, 879 ZfSch 2017, 598 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein müsse und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen könne, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Unter diesen Umständen sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe, sodass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggf. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet seien (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris).

    Denn die von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) "Ausstellung" eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden.

    Bei Anwendung dieser Bestimmung sei es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden sei, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet sei (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Es ist kaum vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats die Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Zudem würde wegen der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen der jeweilige Einzelfall zu prüfen sein, was sich jedoch nicht mit der von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Fall einer "Ausstellung" eines Führerscheins geforderten Anerkennung "ohne jede Formalität" vereinbaren ließe; eine solche Anerkennung "ohne jede Formalität" stünde der Einführung eines systematischen (Kontroll-)Verfahrens entgegen, das der Prüfung diente, ob der Inhaber eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. - juris; Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - juris).

    Jedoch ist diese Beschränkung, mit der die Gefahr von Verkehrsunfällen verringert werden kann, geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, was im Interesse aller Bürger ist (vgl. in diesem Sinne z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Bei einer - früher möglichen - unbefristeten Gültigkeitsdauer eines Führerscheins der Klassen A und B oder bei einer - heute möglichen - Erneuerung eines solchen Führerscheins ohne vorherige Durchführung einer Eignungskontrolle hat die nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte Aberkennung der Gültigkeit eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich so lange Bestand, bis dieser Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet die Wiedererlangung der Fahreignung ermittelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Im Hinblick hierauf ist es die Aufgabe des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    58 Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 22.05.2014 - Rs. C-356/12, Glatzel - juris), und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG), ist der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Fassung i. V. m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 anwendbaren Fassung) hier vor allem deshalb nicht verletzt, weil es dem Kläger nach wie vor offen steht, das von der Beklagten verlangte Gutachten beizubringen, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen und damit die von ihm begehrte Inlandsfahrberechtigung wieder erteilt zu bekommen.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Die Mitgliedstaaten könnten sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74; EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205; Beschluss vom 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 und Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris).

    Eine solche Einzelfallprüfung im Fall der "Erneuerung" eines nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins sei in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris [zur begrenzten Reichweite der in Artikel 15 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz]).

    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Die Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet auch keinen Mitgliedstaat, der nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG für sein Hoheitsgebiet einen Führerschein wirksam entzogen hat, im Fall einer späteren "Erneuerung" dieses Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat eine solche Einzelfallprüfung durchzuführen, zumal in der Richtlinie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen nicht vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris [zur begrenzten Reichweite der in Artikel 15 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz]).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Diese Auslegung werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöse, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris).

    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris).

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Für die Prüfung der Verpflichtungsklage ist auf die aktuelle Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Für diese Prüfung gelten nach § 3 Abs. 6 StVG (in der ab 07.12.2016 anwendbaren Fassung) die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung entsprechend (so schon zur früheren Rechtslage z. B. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 a. a. O.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., FeV § 29 Rn. 17).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Die Mitgliedstaaten könnten sich demgemäß nicht auf ihre Befugnisse nach Artikel 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, dass der Betroffene die Bedingungen des nationalen Rechts für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrer Entziehung nicht erfülle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74; EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - Slg. 2004 I-5205; Beschluss vom 06.04.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. 2006 I-49 und Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris).

    Zudem würde wegen der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen der jeweilige Einzelfall zu prüfen sein, was sich jedoch nicht mit der von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Fall einer "Ausstellung" eines Führerscheins geforderten Anerkennung "ohne jede Formalität" vereinbaren ließe; eine solche Anerkennung "ohne jede Formalität" stünde der Einführung eines systematischen (Kontroll-)Verfahrens entgegen, das der Prüfung diente, ob der Inhaber eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. - juris; Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - juris).

    Dagegen greift der Anerkennungsgrundsatz, wenn ein Betroffener, dem zum Beispiel in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nach Ablauf der Sperre, so wie ihm das auch in Deutschland möglich wäre, in einem anderen Mitgliedstaat - nämlich dort, wo er gerade seinen ordentlichen Wohnsitz innehat - eine neue Fahrerlaubnis erwirbt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - juris).

  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 16.07.2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage nur hinsichtlich der von der Beklagten festgesetzten Verwaltungsgebühr teilweise stattgegeben, im Übrigen aber abgewiesen (SVR 2015, 475 mit Anm. Koehl).

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2015 - 3 K 2337/14 -, soweit die Klage abgewiesen wurde, zu ändern und festzustellen, dass er berechtigt ist, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Geltungsdauer derzeit bis 22.10.2021) in Deutschland Gebrauch zu machen, hilfsweise, die Verfügung der Beklagten vom 16. April 2014 insgesamt sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 5. August 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm das Recht zu erteilen, von seiner spanischen Fahrerlaubnis (Geltungsdauer derzeit bis 22.10.2021) in Deutschland Gebrauch zu machen.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Unter diesen Umständen sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe, sodass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggf. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet seien (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris).

    Maßgebliches Kriterium für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sei daher, ob der nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/126/EG zuständige Mitgliedstaat ("Ausstellermitgliedstaat") im Rahmen der Sachentscheidung zur Prüfung verpflichtet sei, ob der Bewerber im Zeitpunkt der Sachentscheidung sämtliche der in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Mindestanforderungen erfülle (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 K 10.1095 - juris).

    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris).

    Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (zum Ganzen vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 a. a. O.).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Diese Auslegung werde auch durch die Rechtsprechung des EuGH zu Fahrerlaubnissen der Klassen C und D bestätigt, der zufolge die (für sich genommen unionsrechtskonforme) Ausstellung einer solchen Fahrerlaubnis eine Anerkennungspflicht nur dann auslöse, wenn auch die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) nicht mit Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen sei, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würden (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris).

    Schließlich teilt der Senat die im angegriffenen Urteil vertretene Auffassung, dass die vorliegende Konstellation vergleichbar ist mit der bereits vom EuGH entschiedenen Konstellation, dass eine - an sich unionsrechtskonform - erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C oder D nicht der Anerkennungspflicht unterliegt, wenn die für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen vorausgesetzte Fahrerlaubnis der Klasse B (vgl. Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/126/EG) mit einer Unregelmäßigkeit behaftet ist, die die Nichtanerkennung der letztgenannten Fahrerlaubnis rechtfertigen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; Beschluss vom 22.11.2011 - Rs. C-590/10, Köppl - juris; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 - 11 B 16.867 - juris).

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15
    Übermäßiger Alkoholkonsum führt zu einer Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 m. w. N. aus der Gesetzesbegründung).

    Der Änderungsprozess muss vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden (zum Ganzen vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 21.12.2016 a. a. O.).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 3 C 1.13

    Fahrerlaubnis; Tschechische Republik; tschechische Fahrerlaubnis; ausländische

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2007 - 10 S 1272/07

    Fahrerlaubnisentziehung; Streitwert bei eigenständig bedeutsamen

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

  • BVerwG, 06.08.2013 - 3 B 22.13

    Einhaltung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bei Umtausch einer

  • VG Gelsenkirchen, 09.09.2014 - 9 K 5224/13

    Ersetzung

  • OLG Bamberg, 11.12.2012 - 2 Ss 51/12

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von

  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 856/17

    Entziehung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch Ausstellermitgliedsstaat

    Besteht Streit, ob der Betreffende von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch machen darf, muss er sein Begehren auf Feststellung der Inlandsgültigkeit seiner EU-Fahrerlaubnis mit einer Feststellungklage verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.02.2016 a. a. O. m. w. N.).

    Diesem Ziel entspricht eine Auslegung am besten, nach der ein aus dem Führerschein ersichtlicher - die Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG begründender - Wohnsitzverstoß der in diesem Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis dauerhaft anhaftet, mit der Folge, dass der Anerkennungsgrundsatz nicht durch die Ausstellung eines neuen (keinen Wohnsitzverstoß enthaltenden) Führerscheins, sondern allein durch eine erneute Überprüfung der Fahreignung des Führerscheinbesitzer wieder aktiviert werden kann (vgl. zum Ganzen auch Senatsurteil vom 27.06.2017 a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16

    Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Führerscheinherausgabe als

    Es ist kaum vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats die Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - Rs. C-260/13 -, juris; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2017 - 10 S 1716/15 -, juris).
  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

    Eine Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG dahingehend, dass diese in einer Situation wie der vorliegenden, in der der Betroffene in der Vergangenheit mehrfach für ungeeignet befunden wurde, ein Kraftfahrzeug zu führen und sich nicht in der Lage gesehen hat, die nötigen Schritte zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu gehen, der Nichtanerkennung eines von einem offensichtlich unzuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstünde, wäre mit dem von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. Erwägungsgrund 2 sowie vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 22.05.2014 - Rs. C-356/12, Glatzel - juris) ebenso unvereinbar wie mit der der Richtlinie zugrundeliegenden Erkenntnis (vgl. Anhang III Nr. 14 Richtlinie 2006/126/EG), dass mit dem Alkoholgenuss eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr einhergeht, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 -, juris, Rn. 58).

    Dieser Wert erscheint nicht nur dann angemessen, wenn die Entziehung oder (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis in Rede steht, sondern auch dann, wenn es um die Befugnis geht, von einem EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 -, juris, Rn. 63).

  • OVG Thüringen, 20.06.2018 - 2 EO 154/17

    Nichtanerkennung einer umgetauschten EU-Fahrerlaubnis

    Bestätigt wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass der Europäische Gerichtshof einem Mitgliedstaat erlaubt hat, die Anerkennung einer - für sich genommen - in Einklang mit unionsrechtlichen Vorschriften erteilten Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse D abzulehnen, der Führerschein aber auf der Grundlage eines Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B ausgestellt wurde, der mit einer Unregelmäßigkeit (Wohnsitzverstoß) behaftet war, die die Nichtanerkennung des ersten Führerscheins rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 - C-224/10 - Apelt, Juris, Rn. 34 ff.; Beschluss des Senats vom 29. April 2016 - 2 EO 563/15 - Juris, Rn. 19; vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2017 - 10 S 1716/15 - Juris, Rn. 51).

    Damit ist im Fall des Antragstellers gemäß § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. Juni 2017 - 10 S 1716/15 - Juris, Rn. 53, zur Beibringung einer MPU bei alkoholbedingter Fahrerlaubnisentziehung).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2017 - 10 S 1216/17

    Entziehung eines echten Führerscheins eines Mitgliedstaats der EU, der aufgrund

    Weil aber nach dem Geist der Führerscheinrichtlinie die gegenseitige Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen "ohne jede Formalität" nur soweit in Betracht kommt, wie die Erteilungsvoraussetzungen unionsweit einem einheitlichen Standard unterliegen (vgl. zur ähnlichen Lage bei der Befristung von Fahrerlaubnissen jüngst Senatsurteil vom 27.06.2017 - 10 S 1716/15 - juris), eröffnet Art. 11 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 der RL 2006/126/EG - gewissermaßen als Kehrseite der fehlenden Harmonisierung der Voraussetzungen der Anerkennung von Drittstaatsführerscheinen - den anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen aufgrund eines Drittstaatsführerscheins ausgestellten EU-Führerschein (bzw. die darin dokumentierte EU-Fahrerlaubnis) in Ausnahme zu Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG nicht anzuerkennen.
  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 11 CE 21.2868

    Wiedererlangung des Rechts, von einer in Österreich erteilten Fahrerlaubnis in

    Dabei kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, in dessen Mittelpunkt die Frage der Verwertbarkeit der Eintragung über die Aberkennung der Inlandsfahrberechtigung nach Ablauf von fünf Jahren steht, nicht bei interessengerechter Auslegung in erster Linie auf die vorläufige Feststellung einer ohne Weiteres bestehenden Inlandsfahrberechtigung auf der Grundlage der österreichischen Fahrerlaubnis und nur hilfsweise auf deren vorläufige - konstitutive - Wiedererteilung gerichtet ist (vgl. auch VGH BW, U.v. 27.6.2017 - 10 S 1716/15 - DAR 2017, 597 = juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 15.9.2021 - 3 C 3.21 - NJW 2021, 3479 = juris Rn. 13 ff; zur vorläufigen Feststellung vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - juris Rn. 16).
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