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   VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17   

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VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17 (https://dejure.org/2017,23105)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 (https://dejure.org/2017,23105)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 (https://dejure.org/2017,23105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4
    Ausbildungsduldung; Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de

    Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung; Unmittelbarkeit des Bevorstehens der Aufnahme der Ausbildung zum Zeitpunkt der Beantragung; Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 990
  • DÖV 2017, 835
  • DÖV 2017, 835 ZAP EN-Nr. 684/2017 (Leitsatz, Kurzwiedergabe) NVwZ-RR 2017, 990 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17
    Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf der Beginn der Ausbildung nicht mehr von aus der Sphäre des Antragstellers stammenden Umständen und Handlungen abhängen und die Aufnahme der Ausbildung muss zeitlich zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bevorstehen (Konkretisierung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15).

    Unstreitig handelt es sich bei dem angestrebten Ausbildungsverhältnis auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15, vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, InfAuslR 2017, 118 und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, InfAuslR 2017, 141).

    Auch der Abschluss des Ausbildungsvertrags lässt sich begrifflich hierunter fassen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17
    Unstreitig handelt es sich bei dem angestrebten Ausbildungsverhältnis auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15, vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, InfAuslR 2017, 118 und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, InfAuslR 2017, 141).

    Gerade in diesem Bereich steht dem Gesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsfreiheit zu, den Aufenthalt und die daran anknüpfenden Rechte zu regeln und zu begrenzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.01.2017, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 11.10.2016 - 4 K 3553/16

    Asylbewerber; Aufnahme einer Berufsausbildung; Duldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17
    Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen will, dass eine solche - im Ermessen der Behörde stehende - Beschäftigungserlaubnis Voraussetzung des - gebundenen - Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist (Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris), lässt sich eine fehlende Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzes hier nicht auf das Fehlen einer solchen Erlaubnis stützen.
  • VGH Bayern, 15.12.2016 - 19 CE 16.2025

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17
    Selbst wenn man mit dem Antragsgegner davon ausgehen will, dass eine solche - im Ermessen der Behörde stehende - Beschäftigungserlaubnis Voraussetzung des - gebundenen - Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ist (Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 01.11.2016 - M3 -20010/5#18 - an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder, S. 2; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 15.12.2016 - 19 CE 16.2025 -, juris Rn. 14 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2016 - 4 K 3553/16 -, juris), lässt sich eine fehlende Erfolgsaussicht des Eilrechtsschutzes hier nicht auf das Fehlen einer solchen Erlaubnis stützen.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2016 - 11 S 2516/16

    Konkretisierung des Begriffs der qualifizierten Berufsausbildung; Bestimmung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17
    Unstreitig handelt es sich bei dem angestrebten Ausbildungsverhältnis auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG liegen nicht vor und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht bevor (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, InfAuslR 2017, 15, vom 20.12.2016 - 11 S 2516/16 -, InfAuslR 2017, 118 und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, InfAuslR 2017, 141).
  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).
  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Die Spanne reicht insoweit von einer Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 16 ff.) über eine Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25) bis zur Forderung nach einem Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 2 BBiG (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, B.v. 12.10.2016 - 2 L 680/16.NW - juris Rn. 8; kritisch: OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17

    Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3

    Da der Antragsgegner im gesamten Verfahren keine Gründe vorgetragen hat, die eine negative Ermessensentscheidung hinsichtlich der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen könnten, vorgebracht hat, ist auch insoweit davon auszugehen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 -, juris).

    Denn da die untere Ausländerbehörde generell die Duldungsbescheinigungen erteilt und gegenüber den Betroffenen nach außen auftritt, hatte die Antragstellerin aus ihrer laienhaften Sicht alles Erforderliche und in ihrer Sphäre Liegende getan, um ihr Begehren behördlicherseits aktenkundig zu machen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 7 B 11395/17

    Abschiebung, Absehbarkeit, Antrag, Antragstellung, Aufenthalt,

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des - in engem zeitlichen Zusammenhang aufzunehmenden - (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; der erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung konkretisiert in VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.: "die Aufnahme der Ausbildung [muss] zeitlich zudem schon bei Antragstellung unmittelbar bevorstehen" [Rn.18]), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).

    Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung die Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses als ausreichend erachtete und die Vorlage eines Ausbildungsvertrages nicht voraussetzte, fehlte es Anfang März 2017 nach diesem Ansatz an der weiteren Voraussetzung, dass der Antragsteller die Ausbildung "aufnimmt", mithin die Aufnahme der Ausbildung schon bei Antragstellung unmittelbar bevorsteht (VGH BW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19 und vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.).

    Insoweit darf nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Anspruch auf eine Ausbildungsduldung keinen regulären Aufenthalt alleine wegen eines Ausbildungsplatzes schaffen wollte, es also nicht darum gegangen ist, einen regelhaften Migrationsweg zu eröffnen, bei dem den Interessen der Betroffenen und der Ausbildungsbetriebe besonderes und regelhaft ausschlaggebendes Gewicht zukommen würde, zumal grundrechtlich relevante Rechtspositionen hier gerade nicht für den weiteren Verbleib der betroffenen Ausländer im Bundesgebiet streiten (VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 20), mithin der Anspruch auf Duldung bei Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung nicht dazu bestimmt ist, bei konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung eine Bleibeperspektive für die Dauer der Ausbildung (erst) zu begründen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16 -, juris, Rn. 7).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Rn. 25 ff.; HessVGH, B.v. 15.2.2018 - 3 B 2137/17 - juris Rn. 12; tendenziell auch VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris Rn. 13; Wittmann, ZAR 2017, 345/349, Eichler, Asylmagazin 2017, 180/181).
  • VG München, 09.08.2017 - M 9 E 17.3293

    Erfolgreicher Eilantrag eines Asylbewerbers auf Erteilung einer einstweiligen

    Damit ist irrelevant, dass § 61 Abs. 2 AsylG auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht und dass damit ein gebundener Anspruch grundsätzlich nicht besteht; eine Ermessensreduzierung auf Null ist für den Erlass einer Regelungsanordnung gerade nicht notwendig, auch ein Anspruch auf erneute fehlerfreie Ausübung des Ermessens kann mit einer vorläufigen Regelung gesichert werden (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 - juris; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 - 4 ME 184/08 - juris; Eyermann, VwGO, Stand: 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 50).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 13 ME 480/18

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Beschwerde; Beschäftigungserlaubnis;

    Auch standen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. Senatsbeschl. v. 30.8.2018, a.a.O., juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.6.2017 - 11 S 1067/17 -, juris) konkrete Maßnahmen des Antragsgegners zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevor .
  • VG Freiburg, 17.08.2017 - 3 K 5875/17

    Aufenthaltsduldung - Stichtag 31. August 2015

    Etwas anderes gilt, sofern die Behörde Umstände vorträgt, die sie zulässigerweise im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entgegenhalten könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2017 - 11 S 1067/17 -, juris).
  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung oder einer dafür benötigten Beschäftigungserlaubnis, wenn der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 - juris; VGH Koblenz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 38; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. September 2017 - 1 Bs 175/17 -, Rn. 13, juris).
  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 B 345/18

    Ausbildungsduldung; Antragstellung; konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • VG München, 07.12.2020 - M 24 E 20.6131

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

  • OVG Sachsen, 26.11.2018 - 3 B 298/18

    Abschiebungsschutz; Ausbildungsduldung; Berufsausbildung; Ausbildungsbeginn;

  • VG Augsburg, 11.09.2017 - Au 1 E 17.1304

    Vorläufige Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung für

  • VG Greifswald, 08.07.2021 - 2 B 1062/21
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