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   VGH Baden-Württemberg, 27.08.1990 - 6 S 2346/88   

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https://dejure.org/1990,9650
VGH Baden-Württemberg, 27.08.1990 - 6 S 2346/88 (https://dejure.org/1990,9650)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.1990 - 6 S 2346/88 (https://dejure.org/1990,9650)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 1990 - 6 S 2346/88 (https://dejure.org/1990,9650)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Überleitung von Ansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe - zur Frage der Unterhaltsansprüche iSd BSHG § 91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.05.1973 - V C 108.72

    Tuberkulosehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - Beschränkung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.1990 - 6 S 2346/88
    Daß der übergeleitete Betrag nicht genannt wird, ist gleichfalls unschädlich (vgl. BVerwGE 42, 198, 200); dies um so mehr, als eine Überleitung "dem Grunde nach" möglich sein muß, wenn die Höhe des überzuleitenden Anspruchs -- wie hier -- noch gar nicht feststeht (vgl. LPK-BSHG, 2. Aufl. 1989, § 90 RdNr. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1986 - 6 S 935/84

    Sozialhilfe - Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen Vertriebene

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.1990 - 6 S 2346/88
    Bestehen und Höhe des übergeleiteten Anspruchs sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich; soweit hierüber Streit besteht, ist dieser, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit auszutragen (vgl. etwa Urteile des Senats vom 04.06.1986 -- 6 S 935/84 -- und vom 02.05.1989 -- 6 S 1214/87 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1992 - 6 S 1294/90

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern: Gleichartigkeit von Hilfe

    Da sich der Anspruch nicht gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen richtet, ist § 91 BSHG nicht anwendbar (Senatsurt. v. 27.08.1990 - 6 S 2346/88 -).
  • VG Freiburg, 17.01.1991 - 5 K 855/90

    Voraussetzungen der Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach §§ 90, 91 BSHG ;

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