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   VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14   

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https://dejure.org/2014,25306
VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 (https://dejure.org/2014,25306)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.2014 - A 11 S 1285/14 (https://dejure.org/2014,25306)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 (https://dejure.org/2014,25306)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß einer die freiwillige Ausreise und eine kontrollierte Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ausschließenden nationalen Regelung gegen Gemeinschaftsrecht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003 Art. 19 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 3, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 26 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 ... Art. 29 Abs. 2, VO 604/2013 VO 1560/2003 Art. 7 Abs. 1, AsylVfG § 34a Abs. 1
    Dublinverfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, freiwillige Ausreise, Überstellungsfrist, Zurückschiebung, Hemmung der Frist, Fristbeginn

  • doev.de PDF

    Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 19 Abs 3 EGV 343/2003, Art 20 Abs 2 EGV 343/2003, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, Art 7 Abs 1 EGV 1560/2003
    Europarechtlicher Ausschluss der Überstellung auf eigene Initiative (freiwillige Ausreise) und eine kontrollierte Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat; unionskonforme Auslegung des AsylVG 1992 § 34a

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständiger Mitgliedstaat; Überstellung nach Italien; Abschiebungsanordnung; Freiwillige Ausreise; Abschiebung; Überstellungsfrist

  • rechtsportal.de

    Verstoß einer die freiwillige Ausreise und eine kontrollierte Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ausschließenden nationalen Regelung gegen Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 65, 190
  • NVwZ 2015, 92
  • DÖV 2014, 1027
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2014 - A 11 S 1721/13

    Rechtsschutz gegen Abschiebungsanordnung nach Italien; keine systemischen Mängel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - juris) kann allerdings der Kläger den Zuständigkeitsübergang nicht mit Erfolg einwenden, solange die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist.
  • VG Stuttgart, 29.03.2005 - A 18 K 10372/05

    Anordnung der Abschiebung in sicheren Drittstaat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Wenn nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 DVO Dublin die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen erfolgen könne, so bedeute dies nur, dass die Wahl des Vorgehens im Einzelfall allein nach den innerstaatlichen Vorschriften erfolge (so etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2005 - A 18 K 10372/05 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 18.12.2008 - 10 B 40.08

    Dublinverfahren, Dublin II-VO, Abschiebungsanordnung, Selbsteintritt,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle).
  • VGH Hessen, 31.08.2006 - 9 UE 1464/06

    Abschiebung eines Asylbewerbers in einen sicheren Drittstaat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Dies werde auch dadurch belegt, dass Art. 7 DVO Dublin die dort genannten Alternativen der Aufenthaltsbeendigung nicht in ein Rangverhältnis stelle und die begleitete Überstellung nicht von dem Erfordernis der vorher eingeräumten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise oder kontrollierten Ausreise abhängig gemacht werde (HessVGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A - juris).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Wie einige Regierungen und die Kommission in ihren dem Gerichtshof vorliegenden Stellungnahmen betonen, liefe eine derartige Auslegung dem genannten Grundsatz zuwider, wie er in der Gemeinschaftsrechtsprechung niedergelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2003, Safalero, C-13/01, Slg. 2003, I-8679, Randnr. 49, und vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 39)...".
  • VGH Bayern, 25.02.2008 - 21 B 06.30145

    Sicherer Drittstaat; Einreisestaat; Abschiebungsanordnung; Zuständigkeit für die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Der Erlass einer Abschiebungsanordnung wird mit diesen Überlegungen als unionsrechtskonform angesehen (vgl. auch BremOVG, Beschluss vom 03.11.2009 - 2 A 460/06 - juris Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 25.02.2008 - 21 B 06.30145 - juris - Rn. 20; a.A. aber etwa GK-AsylVfG, § 34a Rn. 53 und § 27a Rn. 252 ff. ; Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., § 27a AsylVfG Rn. 2).
  • VG Berlin, 27.11.2013 - 33 L 500.13

    Rückführung eines Asylbewerbers nach Polen gemäß Dublin-II-VO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle).
  • VG München, 24.01.2014 - M 4 S 14.30061

    Asylrecht Afghanistan; "Dublin-Verfahren"; Mutter und Schwester in Deutschland;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Deshalb kann die Entscheidung über den konkreten Vollzug der Überstellungentscheidung den hierfür zuständigen Ausländerbehörden der Länder überlassen werden und bedarf keiner Regelung im Bescheid des Bundesamts, der aus den dargestellten Gründen des Unionsrechts nur nicht in der Weise verstanden werden darf, dass eine Überstellung lediglich in der Form der Abschiebung, d.h. der begleiteten Überstellung erfolgen darf (wohl auch BVerwG, Beschluss vom 18.12.2008 - 10 B 40/08 - juris Rn. 3, wonach es an einer Darlegung fehle, warum sich im Fall des Klägers, der seinen Asylantrag erst nach Aufgriff durch die Polizei im Anschluss an einen - nach seinen Angaben - zweiwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestellt habe, der Erlass und die Vollstreckung einer Abschiebungsanordnung infolge einer Ermessensreduzierung nicht aufgedrängt haben solle; VG München, Beschluss vom 24.01.2014 - M 4 S 14.30061 - juris Rn. 20, wonach die Entscheidung über die Art und Weise der Überstellung Aufgabe der Ausländerbehörde sei und es ist nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise bereit gewesen wäre; ebenso VG Berlin, Beschluss vom 27.11.2013 - 33 L 500.13 A - juris Rn. 27, vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.10.2006 - A 3 K 710/06 - juris Rn. 4, wonach keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass sich die Antragstellerin überhaupt auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wolle).
  • EuGH, 18.05.2000 - C-301/98

    KVS International

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, und vom 23. November 2006, ZVK, C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 15).
  • VG Göttingen, 30.06.2014 - 2 B 86/14

    Ablauf der Überstellungsfrist; Ablehnung; Dublin-II-VO; Eilantrag; Eingriff;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1285/14
    Nach Auffassung des Senats hält sowohl die VO Dublin II wie auch die VO Dublin III für diese Fallkonstellation keine angemessene Regelung vor (a.A. aber wohl VG Göttingen, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 86/14 - juris, das zu Unrecht nicht einmal eine Ablaufhemmung annimmt, sondern den Fristlauf ausschließlich mit Ergehen eines positiven Beschlusses beginnen lassen will, was aber einer sehr formalistischen Betrachtungsweise geschuldet ist, die die von den entsprechenden Bestimmungen der Verordnungen berücksichtigten Belange der Mitgliedstaaten, die der Europäische Gerichtshof in der Sache Petrosian, Urteil vom 29.1.2009 - C- 19/08 - InfAuslR 2009, 139, herausgearbeitet hat, und die notwendigen Rechtsfolgen einer effektiven Rechtsschutzgewährung nicht angemessen in den Blick nimmt).
  • OVG Bremen, 03.11.2009 - 2 A 460/06

    Abschiebungsanordnung ohne Abschiebungsandrohung

  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

  • VG Bremen, 25.10.2006 - 1 K 222/05

    Zur Anwendung von § 34 a AsylVfG bei einer Überstellung nach VO Nr. 343/2003

  • VG Freiburg, 30.10.2006 - A 3 K 710/06

    Abschiebungsanordnung bei Folgeantrag und Abschiebung in sicheren Drittstaat

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2015 - 13 A 2159/14

    Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen

    Die Dublin II-VO sieht weder eine Unterbrechung oder Hemmung (§ 209 BGB entsprechend), so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, noch, wovon das Bundesamt ausgeht, einen Neubeginn der Frist in solchen Fällen vor.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris, Rn. 15 ff.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff., und vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28; Funke- Kaiser, in: GK-AsylVfG, November 2013, § 27a Rn. 227 f.

    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 59, und vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28 (allerdings mit dem Zusatz "weil Polen den Fristablauf nicht einwendet").

    vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 24 ff.

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen ist, so dass die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen ist (so VGH Mannheim, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92), nicht dem Unionsrecht entspricht.
  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 259/15

    Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Abschiebung; aufschiebende Wirkung;

    Der unionsrechtliche Begriff der "aufschiebenden Wirkung" ist nicht im spezifischen rechtstechnischen Sinn des deutschen Verwaltungsverfahrens- und -prozessrechts zu verstehen, weil das Unionsrecht insofern keine genauere Ausgestaltung des maßgebenden nationalen Rechtsschutzverfahrens vornimmt, sondern den entsprechenden nationalen Regelungsbestand nur voraussetzt (VGH BW, Urt. v. 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 36, mit Verweis auf: Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a Rn. 227 ff.).

    Soweit daraus im Anwendungsbereich der Dublin II-VO umgekehrt gefolgert wird, dass die Überstellungsfrist auch bei Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG - der in der aktuellen Fassung am 6. September 2013 (BGBl. I S. 3474) noch unter Geltung der Dublin II-VO in Kraft getreten ist - nicht neu zu laufen beginne, weil die Überstellungsfrist trotz des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens weiterlaufe (so zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 Dublin II-VO: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 28 ff.; zu Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 Dublin II-VO: OVG NRW, Beschl. v. 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A -, juris Rn. 5 ff.) und allenfalls analog § 209 BGB gehemmt werde (so VGH BW, Urt. v. 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 - , juris Rn. 36 ff.), ist dem im Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Halbsatz 2 Alt. 2 Dublin III-VO nicht zu folgen.

    16 Der unter Geltung der Dublin II-VO aufgezeigte Weg, diese Regelungslücke durch entsprechende Anwendung nationaler Vorschriften über die Fristhemmung (§ 209 BGB analog) zu schließen und die Dauer des vorläufigen Rechtschutzverfahrens in die Berechnung der Überstellungsfrist nicht mit einzubeziehen (VGH BW, Urt. v. 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 58), wird hingegen der Systematik des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO sowie dem Sinn und Zweck der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Halbsatz 2 Dublin III-VO nicht ausreichend gerecht.

    Damit in Einklang steht es, wenn umgekehrt der Asylbewerber eine Aufhebung der Überstellungsentscheidung mangels Verletzung in eigenen Rechten dann nicht verlangen kann, wenn der Zielstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und des Zuständigkeitsübergangs auf den überstellenden Mitgliedstaat weiterhin bereit und mangels systemischer Mängel seines Asylverfahrens auch in der Lage ist, den Asylbewerber aufzunehmen und seinen Asylantrag sachlich zu prüfen (im Ergebnis ebenso zur Dublin II-VO: OVG Rh.-Pf., Urt. v. 5. August 2015 - 1 A 11020/14 -, juris Rn. 55 bis 57; ähnlich, aber darauf abstellend, ob trotz Zuständigkeitsübergangs die Überstellung noch zeitnah möglich ist: VGH BW, Urteile v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 27, v. 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 59, und v. 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris Rn. 32; zur Dublin III-VO: VGH BW, Urt. v. 18. März 2015 - A 11 S 2042/14 -, juris Rn. 28).

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