Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5462
VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04 (https://dejure.org/2005,5462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.01.2005 - 8 S 1826/04 (https://dejure.org/2005,5462)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Januar 2005 - 8 S 1826/04 (https://dejure.org/2005,5462)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5462) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags; öffentliches Interesse; Verteilung des Überschusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags wegen gemeinnütziger Tätigkeit; Voraussetzungen für einen Erlass aus Härtefallgründen; Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses beim Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags; Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Erlass des ...

  • Judicialis

    BauGB § 135 Abs. 5 Satz 1; ; BauGB § 155 Abs. 4 Satz 1; ; BauGB § 156a Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstige Abgabe, Städtebauförderung - Sanierung, Ausgleichsbetrag, Erlass, Verzicht, Öffentliches Interesse, Förderung, Überschuss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sanierungausgleichsbetrags im öffentlichen Interesse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 55, 248 (Ls.)
  • BauR 2005, 1063 (Ls.)
  • BauR 2006, 349
  • ZfBR 2005, 577
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.05.1992 - 8 C 50.90

    Erschließungsbeitragsrecht: Erlaß von Erschließungsbeiträgen im öffentlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
    Der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags liegt nicht nur dann im "öffentlichen Interesse" gemäß § 155 Abs. 4 Satz 1 BauGB, wenn er zugleich den konkreten Sanierungszwecken dient, sondern auch dann, wenn er geeignet ist, sonstige öffentliche Belange der Gemeinde zu fördern (wie BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zu § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

    Wegen der Möglichkeit der Überwälzung, aber auch wegen des relativ geringen Betrags kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Heranziehung zum Ausgleichsbetrag eine "längerfristige Renditelosigkeit" der Grundstücke zur Folge haben könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992 - 8 C 50.90 -, BVerwGE 90, 202 zur Härtefallregelung nach § 135 Abs. 5 S. 1 BauGB).

    Unbillig wäre die Heranziehung zum Sanierungsausgleichsbetrag vielmehr erst dann, wenn die Beklagte durch die Tätigkeit des Klägers gleichsam handgreiflich finanziell entlastet würde, wenn sie also mit anderen Worten ansonsten selbst zum Betrieb dieser Einrichtungen verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Urt. vom 22.5.1992, a.a.O. unter Hinweis auf den Fall eines von einer Kirchengemeinde betriebenen Friedhofs).

    Denn nach Auffassung des Senats liegt der Erlass des Sanierungsausgleichsbetrags nicht nur dann im öffentlichen Interesse, wenn er zugleich den Zielen der jeweiligen Sanierungsmaßnahme dient (so aber Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 3, § 155 Rn. 153 ff.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 155 Rn. 23), sondern in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wortgleichen Vorschrift des § 135 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 BauGB zum Erlass des Erschließungsbeitrags auch dann, wenn er geeignet ist, ein im allgemeinen öffentlichen Interesse der Gemeinde liegendes Vorhaben zu fördern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.; ebenso Brügelmann, a.a.O., § 155 Rn. 22; Berliner Kommentar zum BauGB, 3.Aufl., § 155 Rn. 28; unklar Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 154 Rn. 26).

    Der Erlass des Ausgleichsbetrags ist auch geboten, weil der Förderzweck erreichbar erscheint; es ist anzunehmen, dass dadurch die Entscheidung des Klägers, die Altenbetreuung im Sanierungsgebiet fortzuführen, positiv beeinflusst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1992, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 23.03.2004 - 13 K 5319/02

    Absehen von der Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags wegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2004 - 13 K 5319/02 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 23.3.2004 - 13 K 5319/02 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Absehen von der Beitragserhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid der Beklagten vom 5.12.2001 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 25.10.2002 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.3.2004 - 13 K 5319/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 C 30.90

    Kommunalabgaben: Sanierungsausgleichsbetrag als sonstige öffentliche Abgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
    Für den Sanierungsausgleichsbetrag folgt dies aus § 156a Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach ein Überschuss der Einnahmen aus der Sanierung über die sanierungsbedingten Aufwendungen nicht für den allgemeinen Haushalt vereinnahmt werden darf, sondern auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen ist; auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Sanierungsausgleichsbetrag - ebenso wie der Erschließungsbeitrag - nur der Finanzierung der jeweiligen städtebaulichen Maßnahme dient (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112, 1114 = PBauE § 154 BauGB Nr. 1; Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 5.97 - DVBl. 1998, 1294, 1297 = PBauE § 169 BauGB Nr. 3 zur Verwendung des Überschusses bei Entwicklungsmaßnahmen).

    Auch sonst lehnt sich die Ausgleichsbetragsregelung in einigem Umfang an das Erschließungsbeitragsrecht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
    Für den Sanierungsausgleichsbetrag folgt dies aus § 156a Abs. 1 S. 1 BauGB, wonach ein Überschuss der Einnahmen aus der Sanierung über die sanierungsbedingten Aufwendungen nicht für den allgemeinen Haushalt vereinnahmt werden darf, sondern auf die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke zu verteilen ist; auf diese Weise ist gewährleistet, dass der Sanierungsausgleichsbetrag - ebenso wie der Erschließungsbeitrag - nur der Finanzierung der jeweiligen städtebaulichen Maßnahme dient (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112, 1114 = PBauE § 154 BauGB Nr. 1; Urt. v. 3.7.1998 - 4 CN 5.97 - DVBl. 1998, 1294, 1297 = PBauE § 169 BauGB Nr. 3 zur Verwendung des Überschusses bei Entwicklungsmaßnahmen).
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
    Die Gruppe der Eigentümer im Sanierungsgebiet könnte im Übrigen auch deshalb nicht auf diese Weise zur Finanzierung bestimmter sonstiger, nicht im Zusammenhang mit der Sanierung stehender öffentlicher Aufgaben der Gemeinde herangezogen werden, weil sie insoweit keine gegenüber der Allgemeinheit herausgehobene Verantwortung trifft und außerdem die verschiedenen Förderzwecke nicht gesetzlich bestimmt sind (vgl. BVerfG, Beschl. des 2. Senats v. 31.5.1990 - 2 BvL 12, 13/88 -, 2 BvR 1436/87 -, BVerfGE 82, 159, 179 ff. zur "Sonderabgabe").
  • VG Lüneburg, 10.05.2017 - 5 A 104/16

    Abstandsgebot; Anhörung; Sachverhalt, atypischer; Auslegung; Härtefall;

    Diesen Grundsätzen entsprechend ist es beispielsweise anerkannt, dass ein Erlass von Steuern aus persönlichen Gründen wegen einer unbilligen Härte nur dann in Betracht kommen kann, wenn die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ursache für eine Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48.82 -, juris, Rn. 58; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.01.2005 - 8 S 1826/04 -, juris, Rn. 16; VG Greifswald, Urt. v. 29.03.2006 - 3 A 3704/02 -, juris, Rn. 42).
  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05

    Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches

    Die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. Januar 2005 (BauR 2006, 349) zurückgewiesen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht